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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 264 vom 23.10.2018 S. 1, ber. 2019 L 68 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 25l Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission 2 kann in den Abwachsstadien von Geißelgarnelen (Penaeidae) und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp) gemäß Anhang XIIIa Abschnitt 7 der genannten Verordnung zugefüttert werden. Für Garnelen in früheren Entwicklungsstadien in Aufzucht- und Brutanlagen ist eine Zufütterung von Futtermitteln, insbesondere in Bezug auf den Cholesterinbedarf, für ihre Entwicklung von wesentlicher Bedeutung. Daher ist es notwendig, die Zufütterung von Futtermitteln mit Cholesterin auch auf Garnelen in früheren Lebensphasen auszudehnen.

(2) Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG dürfen Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln nur verwendet werden, soweit ihre Verwendung in den Lebensmitteln, denen sie zugefügt werden, gesetzlich vorgeschrieben ist. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-137/13 3 ist die Verwendung dieser Stoffe bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln nur dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn eine unionsrechtliche oder mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Vorschrift die Zugabe der genannten Stoffe unmittelbar vorschreibt, damit dieses Lebensmittel in Verkehr gebracht werden kann.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ist die Verwendung von Mineralien (einschließlich Spurenelementen), Vitaminen, Aminosäuren oder Mikronährstoffen in ökologischer/biologischer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie in ökologischer/biologischer Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge möglich, wenn ihre Verwendung durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zugelassen ist. Um eine Lücke zwischen der derzeitigen Auslegung der Verwendung dieser Stoffe in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder zu vermeiden und die Übereinstimmung mit den künftigen Rechtsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte ihre Verwendung bei der Herstellung von ökologischer/biologischer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder ermöglicht werden.

(4) Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen von bis zu 18 Wochen vor dem 31. Dezember 2018 unter bestimmten Bedingungen in eine ökologische/biologische Tierhaltungseinheit eingestellt werden, wenn keine ökologischen/biologischen Jungtiere zur Verfügung stehen.

(5) Die Aufzucht ökologisch/biologisch aufgezogener Junglegehennen reicht auf dem Unionsmarkt qualitativ und quantitativ nicht aus, um den Bedarf der Legehennenbetriebe zu decken. Damit mehr Zeit für die Aufzucht ökologischer/biologischer Junglegehennen zur Verfügung steht und um detaillierte Vorschriften für die Aufzucht ökologischer/biologischer Junglegehennen festzulegen, sollte der Geltungszeitraum für die Ausnahmeregelung über die Verwendung nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogener Junglegehennen von bis zu 18 Wochen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

(6) Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG ist die Verwendung im Kalenderjahr 2018 von höchstens 5 % nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Schweine und Geflügel je Zwölfmonatszeitraum zulässig.

(7) Die Versorgung mit ökologischem/biologischem Eiweiß reicht auf dem Unionsmarkt qualitativ und quantitativ nicht aus, um den Futtermittelbedarf von Schweinen und Geflügel in ökologischen/biologischen Betrieben zu decken. Die Erzeugung ökologischer/biologischer Eiweißpflanzen bleibt nach wie vor hinter der Nachfrage zurück. Deshalb empfiehlt es sich, den Zeitraum, in dem die Verwendung einer begrenzten Menge nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Schweine und Geflügel zulässig ist, bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

(8) Gemäß Artikel 30

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