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LFischG M-V - Landesfischereigesetz
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 6. Januar 2025
(GVOBl. Nr. 2 vom 29.01.2024 S. 10)
Gl.-Nr.: 793-3
Archiv: 2005
Bekanntmachung siehe =>
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern. Es gilt nicht für Anlagen zur Fischintensivhaltung. Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht finden § 3 Absatz 2, die §§ 5, 7 bis 12, 16, 21 und 22 Nummer 4 und 6 bis 8, die §§ 23 bis 25, 26 Absatz 1 Nummer 3 bis 15 und 24 bis 32 sowie § 26 Absatz 2 bis 4 Anwendung.
(2) Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes sind die innerhalb der Landesgrenzen Mecklenburg-Vorpommerns liegenden Teile der Ostsee, auf die sich die deutsche Gebietshoheit erstreckt, einschließlich der Sunde, Bodden, Wieke, Haffe, Buchten, des Achterwassers und des Peenestroms. Als Küstengewässer gelten auch die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Strecken von Wasserläufen. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.
(3) Binnengewässer im Sinne dieses Gesetzes sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Sie werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke sowie im Übrigen durch die Küstenlinie bei Mittelwasserstand begrenzt.
(4) Fischintensivhaltung ist Fischzucht in geschlossenen Kreislaufsystemen.
(5) Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sind Gehege sowie künstlich angelegte, ablassbare Gewässer und Anlagen zur kontrollierten Aufzucht und Vermehrung von Fischen.
§ 2 Fischereibefugnis
Zur Ausübung der Fischerei ist befugt, wer
Zweiter Abschnitt
Fischereirecht
§ 3 Inhalt des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht umfasst
(2) Fische im Sinne des Gesetzes sind Fische, zehnfüßige Krebse, Neunaugen und lebende Muscheln.
(3) Hege beinhaltet alle Maßnahmen zur Erhaltung, zum Aufbau und zur Pflege eines dem Gewässer angepassten heimischen Fischbestandes. Sie dient dem Schutz der Fische vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowie dem Schutz ihrer Lebensräume.
(4) Zum heimischen Fischbestand gehört jede wildlebende Fischart, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise in Mecklenburg-Vorpommern hat oder in geschichtlicher Zeit hatte.
§ 4 Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht
(1) Das Fischereirecht in Binnengewässern steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht), sofern nicht ein Dritter Inhaber ist (selbstständiges Fischereirecht).
(2) Das Fischereirecht in Küstengewässern steht dem Land zu, sofern nicht Dritte selbstständige Fischereirechte innehaben.
(3) Fischereiberechtigte sind die Inhaber oder Pächter eines Fischereirechtes.
(4) Fischereiausübungsberechtigte sind die Fischereiberechtigten und die Personen, die eine Fischereierlaubnis besitzen.
§ 5 Fischereipacht
Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages sind der oberen Fischereibehörde durch den Verpächter innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzuzeigen. Die Pachtzeit hat mindestens zwölf Jahre zu betragen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Pachtverträge für Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht entsprechend.
§ 6 Fischereierlaubnis
Eine Person, die in einem Gewässer, in dem sie nicht fischereiberechtigt ist, die Fischerei ausübt, muss eine auf sie vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis besitzen und hat diese bei der Fischereiausübung mit sich zu führen. Dies gilt nicht für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten beim Fang von Fischen mit Geräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke unterstützen. Die Fischereierlaubnis kann auch als elektronisch erteiltes Dokument ausgestellt werden.
Dritter Abschnitt
Fischereischein und Fischereiabgabe
§ 7 Rechtsvorschriften zum Fischereischein, Verordnungsermächtigung
(1) Eine Person, die die Fischerei ausübt und das 14. Lebensjahr vollendet hat, bedarf der behördlichen Erlaubnis (Fischereischein). Diese ist nicht erforderlich für Personen nach § 6 Satz 2. Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei neben einem Personalausweis oder einem Identifikationsnachweis gemäß dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz oder bei Jugendlichen unter 16 Jahren neben einem amtlichen Lichtbildausweis oder Schülerausweis mitzuführen.
(2) Der Fischereischein wird, sofern er nicht ausdrücklich zeitlich befristet ist, auf Lebenszeit erteilt.
(3) Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(Stand: 10.02.2025)
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