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Regelwerk, Naturschutz

LFischG M-V - Landesfischereigesetz
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. April 2005
(GVOBl. Nr. 7 vom 04.05.2005 S. 153; 23.05.2006 S. 194 06 gegenstandslos; 12.07.2010 S. 383 10; 07.05.2013 S. 299 13; 24.06.2013 S. 404 13a; 07.08.2024 S. 518 24; 29.01.2025 S. 10aufgehoben)
Gl.-Nr.: 793-3


Zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 13 24

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern. Es gilt nicht für Anlagen zur Fischintensivhaltung. Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht finden § 3 Absatz 2, die §§ 5, 7 bis 12, 16, 21 und 22 Nummer 4 und 6 bis 8, die §§ 23 bis 25, 26 Absatz 1 Nummer 3 bis 15 und 24 bis 32 sowie § 26 Absatz 2 bis 4 Anwendung.

(2) Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes sind die innerhalb der Landesgrenzen Mecklenburg-Vorpommerns liegenden Teile der Ostsee, auf die sich die deutsche Gebietshoheit erstreckt, einschließlich der Sunde, Bodden, Wieke, Haffe, Buchten, des Achterwassers und des Peenestroms. Als Küstengewässer gelten auch die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Strecken von Wasserläufen. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.

(3) Binnengewässer im Sinne dieses Gesetzes sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Sie werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke sowie im Übrigen durch die Küstenlinie bei Mittelwasserstand begrenzt.

(4) Fischintensivhaltung ist Fischzucht in geschlossenen Kreislaufsystemen.

(5) Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sind Gehege sowie künstlich angelegte, ablassbare Gewässer und Anlagen zur kontrollierten Aufzucht und Vermehrung von Fischen.

§ 2 Fischereibefugnis 24

Zur Ausübung der Fischerei ist befugt, wer

  1. eine Fischereiberechtigung hat oder eine Fischereierlaubnis nach Maßgabe des § 6 besitzt und
  2. einen Fischereischein nach Maßgabe des § 7 besitzt.

Zweiter Abschnitt
Fischereirecht

§ 3 Inhalt des Fischereirechts 24

(1) Das Fischereirecht umfasst

  1. das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen und
  2. das Recht der Rohrwerbung.

(2) Fische im Sinne des Gesetzes sind Fische, zehnfüßige Krebse, Neunaugen und lebende Muscheln.

(3) Hege beinhaltet alle Maßnahmen zur Erhaltung, zum Aufbau und zur Pflege eines dem Gewässer angepassten heimischen Fischbestandes. Sie dient dem Schutz der Fische vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowie dem Schutz ihrer Lebensräume.

(4) Zum heimischen Fischbestand gehört jede wildlebende Fischart, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise in Mecklenburg-Vorpommern hat oder in geschichtlicher Zeit hatte.

§ 4 Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht 24

(1) Das Fischereirecht in Binnengewässern steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht), sofern nicht ein Dritter Inhaber ist (selbstständiges Fischereirecht).

(2) Das Fischereirecht in Küstengewässern steht dem Land zu, sofern nicht Dritte selbstständige Fischereirechte innehaben.

(3) Fischereiberechtigte sind die Inhaber oder Pächter eines Fischereirechtes.

(4) Fischereiausübungsberechtigte sind die Fischereiberechtigten und Personen, die eine Fischereierlaubnis besitzen.

§ 5 Fischereipacht und Übertragung selbstständiger Fischereirechte 10 13 13a 24

Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages sind der oberen Fischereibehörde durch den Verpächter innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzuzeigen. Die Pachtzeit hat mindestens zwölf Jahre zu betragen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Pachtverträge für Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht entsprechend.

§ 6 Fischereierlaubnis 13 24

Eine Person, die in einem Gewässer, in dem sie nicht fischereiberechtigt ist die Fischerei ausübt, muss eine, auf sie vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis besitzen und hat diese bei der Fischereiausübung mit sich zu führen. Dies gilt nicht für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten beim Fang von Fischen mit Geräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke unterstützen. Die Fischereierlaubnis kann auch als elektronisch erteiltes Dokument ausgestellt werden.

Dritter Abschnitt
Fischereischein und Fischereiabgabe

§ 7 Rechtsvorschriften zum Fischereischein, Verordnungsermächtigung 13 24

(1) Eine Person, die die Fischerei ausübt und das 14. Lebensjahr vollendet hat, bedarf der behördlichen Erlaubnis (Fischereischein). Diese ist nicht erforderlich für Personen nach § 6 Satz 2. Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei neben einem Personalausweis oder einem Identifikationsnachweis gemäß dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz oder bei Jugendlichen unter 16 Jahren neben einem amtlichen Lichtbildausweis oder Schülerausweis mitzuführen.

(2) Der Fischereischein wird, sofern er nicht ausdrücklich zeitlich befristet ist, auf Lebenszeit erteilt.

(3) Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn

  1. die antragstellende Person das zehnte Lebensjahr vollendet hat,
  2. diese eine Fischereischeinprüfung nach § 8 abgelegt hat oder von dieser befreit ist und
  3. keine Versagungsgründe vorliegen.

(4) Der Fischereischein ist zu versagen, wenn die antragstellende Person innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer strafbaren Handlung gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Diebstahls von Fischen oder Fischereigerät rechtskräftig verurteilt worden ist.

(5) Der Fischereischein kann versagt werden, wenn die antragstellende Person innerhalb der letzten drei Jahre wegen eines Verstoßes gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften mit einer Geldbuße belegt worden ist.

(6) Der Fischereischein kann entzogen werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Versagung rechtfertigen würden oder gerechtfertigt hätten.

(7) Behinderte oder kranke Menschen, die Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder durch amtsärztliches Attest nachweisen können, dass sie am Ablegen der Fischereischeinprüfung gehindert sind, sind von der Fischereischeinpflicht befreit, wenn sie unter Aufsicht einer volljährigen Person angeln, die im Besitz eines Fischereischeins nach Absatz 1 ist. Der Nachweis der Schwerbehinderung oder das amtsärztliche Attest ist beim Angeln mitzuführen.

(8) Fischereischeine, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland von einer staatlichen Stelle erteilt oder staatlich anerkannt sind, stehen dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleich, solange sie gültig sind und die berechtigte Person ihren Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern hat.

(9) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gleichstellung von Fischereischeinen nach Absatz 8 zu regeln. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung gilt eine Gleichstellung von Fischereischeinen nach Absatz 8 weiter.

§ 8 Fischereischeinprüfung, Verordnungsermächtigung 24

(1) Durch die Fischereischeinprüfung ist nachzuweisen, dass die antragstellende Person über ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten der Fischkunde, der Hege der Fischbestände, der Pflege der Gewässer, der Fanggeräte und ihres Gebrauchs sowie über ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der fischerei-, tierschutz- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften, verfügt.

(2) Von der Fischereischeinprüfung ist befreit, wer

  1. über eine abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt oder über eine gleichwertige Berufsausbildung verfügt oder sich in einer Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt oder in einer gleichwertigen Ausbildung befindet oder
  2. über eine abgeschlossene fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung verfügt.

(3) Weitere Anforderungen anderer Bundesländer an die jeweilige Fischereischeinprüfung können in Mecklenburg-Vorpommern durch private Angebote zusätzlich erfüllt werden, sofern deren Ausgestaltung unter Aufsicht des Landes steht.

(4) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung gleichwertiger Berufsausbildungen sowie die Art der Angebote nach Absatz 3 und die Zuständigkeit und das Verfahren für deren Zulassung regeln.

§ 9 Fischereiabgabe 13 24

(Gültig bis 31.12.2024)
(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Von der Abgabe ist befreit, wer

  1. einen staatlich erteilten oder anerkannten Fischereischein eines anderen Bundeslandes oder Staates besitzt, eine Abgabepflicht in diesem Bundesland erfüllt und seinen Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern hat oder
  2. der Fischereischeinpflicht nach § 7 Absatz 1 nicht unterliegt oder nach § 7 Abs. 7 Satz 1 von ihr befreit ist.

(Gültig ab 01.01.2025)
(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Von der Abgabe ist befreit, wer der Fischereischeinpflicht nach § 7 Absatz 1 nicht unterliegt oder nach § 7 Absatz 7 Satz 1 von ihr befreit ist.

(2) Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt mindestens sechs und höchstens 25 Euro. Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe muss bei der Ausübung der Fischerei mitgeführt werden.

(3) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land zu. Die oberste Fischereibehörde verwendet das Aufkommen aus der Fischereiabgabe im Benehmen mit einem aus Vertretern der beruflichen und nichtberuflichen Fischerei gebildeten Ausschuss vorrangig zur Förderung der Fischerei und zum Schutz und zur Pflege der Gewässer.

§ 10 Verfahren zum Fischereischein und zur Fischereiabgabe, Verordnungsermächtigung 13 24

Die oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung

  1. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Erteilung, Entziehung und Registrierung der Fischereischeine,
  2. Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht und der Pflicht zur Fischereischeinprüfung, insbesondere aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Einführung von befristeten Fischereischeinen, deren Gültigkeit jeweils auf 28 hintereinander liegende Tage zu begrenzen ist,
  3. die Muster der Fischereischeine,
  4. die Höhe der Fischereiabgabe, die Zuständigkeit und das Verfahren zu ihrer Erhebung sowie Regelungen zum Nachweis ihrer Entrichtung und
  5. das Verfahren, die Prüfungsinhalte und die Gebühren der Fischereischeinprüfung sowie die Zuständigkeit für ihre Durchführung.

Vierter Abschnitt
Fischereiausübung

§ 11 Verwendung und Mitführen von Fanggeräten 13 24

(1) Die Fischerei darf, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt, nur mit der Handangel oder der Köderfischsenke ausgeübt werden. Eine Köderfischsenke im Sinne des Gesetzes ist ein als Hebenetz ausgelegtes Fanggerät mit Netzmaßen von höchstens 1,20 Meter mal 1,20 Meter.

(2) Zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten ist befugt, wer über eine abgeschlossene Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt, über eine gleichwertige Berufsausbildung oder über eine fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung verfügt oder als auszubildende Person oder Hilfskraft einer Fischwirtin oder eines Fischwirtes die Fischerei ausübt. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen dann zulassen, wenn die Verwendung anderer Fanggeräte für wissenschaftliche Zwecke und bei Kleingewässern für die Nutzung selbstständiger Fischereirechte oder für Hegemaßnahmen erforderlich ist.

(3) (aufgehoben)

(4) Das Mitführen fangbereiter Fanggeräte an oder auf einem Gewässer gilt als Ausübung der Fischerei.

§ 12 Verbote, Verordnungsermächtigung 13 24

(1) Es ist verboten, bei der Fischerei

  1. Schusswaffen, Speere, Harpunen, Schlingen, künstliche Köder mit feststehendem Mehrfachhaken oder andere verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken,
  2. Sprengstoffe oder ähnlich wirkende Stoffe,
  3. betäubende Mittel und Methoden mit Ausnahme der Elektrofischerei nach Absatz 4 oder
  4. Mittel und Verfahren, die geeignet sind, Fische zu vergiften,

anzuwenden oder an oder auf einem Gewässer fangbereit mitzuführen. Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke zulassen.

(2) Verboten sind ferner

  1. die Durchführung von und Teilnahme an Wettfischveranstaltungen sowie
  2. die Verwendung lebender Köderfische, Wettfischveranstaltung ist jede Veranstaltung, die ausschließlich dem Zweck dient, denjenigen zu ermitteln, der das nach Art, Anzahl, Gewicht oder Länge der Fische bewertete beste Fangergebnis erzielt, und nicht auf die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische oder auf die Hege gerichtet ist. Als sinnvolle Verwertung zählt insbesondere die Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen, als Tierfutter oder als Köderfisch. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 kann die obere Fischereibehörde auf Antrag zulassen, wenn es für die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zwingend erforderlich ist.

(3) Das Aussetzen von Fischen in Anlagen der Fischhaltung zum Zwecke des Wiederfangens mit der Handangel ist nur zulässig, wenn eine artgerechte Haltung gewährleistet ist. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen einer artgerechten Haltung festlegen.

(4) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) bedarf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde. Das Verfahren, Ausnahmen und Voraussetzungen für eine Genehmigung regelt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.

§ 13 Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten, Verordnungsermächtigung 24

(1) Die Fischerei darf in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Rahmen des jeweiligen Schutzzwecks ausgeübt werden.

(2) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Fischereiausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung allgemein und im Einzelfall zu regeln.

§ 14 Kennzeichnung und Registrierung 24

(1) Mit Ausnahme von Handangeln und Köderfischsenken sind Fanggeräte so zu kennzeichnen, dass ihr Eigentümer sowie ihre Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind.

(2) Fischereifahrzeuge und Fischbehälter der beruflichen Fischerei sind so zu kennzeichnen, dass ihr Eigentümer zweifelsfrei feststellbar ist.

§ 15 Fischereibezirke, Verordnungsermächtigung 24

(1) Soweit es aus Gründen der Hege erforderlich ist, kann die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung zusammenhängende Abschnitte von Gewässern zu Fischereibezirken erklären.

(2) Gibt es in einem Fischereibezirk mehrere Fischereiberechtigte, die sich nicht über Hegemaßnahmen verständigen können, kann die obere Fischereibehörde auf deren Kosten die zur Hege und Bewirtschaftung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen treffen.

§ 16 Betretungsrecht und Zugang zu den Gewässern 13

(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer sind befugt, mit ihren Geräten an das Gewässer angrenzende Ufer, Zuwege, Inseln sowie Bauwerke auf eigene Gefahr zu betreten und die Zuwege zu benutzen, soweit es zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, gewerbliche Anlagen und zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende eingefriedete Grundstücksteile. Campingplätze dürfen betreten werden, wenn der Betreiber die Zustimmung erteilt hat. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Ufern, Zuwegen, Inseln und Bauwerken sowie die Behinderung anderer Nutzungen vermieden werden.

(2) Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts nach Absatz 1 verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte dein Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten zu ersetzen.

§ 17 Fischerei auf überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer zeitweilig über seine Ufer, so sind die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken die Fischerei auszuüben. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an den überfluteten Grundstücken vermieden werden.

(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Fuenfter Abschnitt
Schutz der Fischbestände und der Fischerei

§ 18 Schonbezirke, Verordnungsermächtigung 13 24

(1) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:

  1. Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
  2. Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laichschonbezirke) und
  3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische dienen.

(2) In der Rechtsverordnung können Handlungen, die geeignet sind, die Ziele der Schonmaßnahmen oder den Schonbezirk zu gefährden oder zu beeinträchtigen, beschränkt öder untersagt werden.

(3) Schonbezirke sind von der oberen Fischereibehörde durch Zeichen oder Tonnen zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Gewässer und der Grundstücke in Ufernähe sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.

§ 19 Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen 24

Wer Anlagen zur Wasserentnahme, Wasserregulierung oder Wasserkraftnutzung errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten das Eindringen von Fischen durch geeignete Vorrichtungen nach dem neuesten Stand der Technik zu verhindern. Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder steht der für sie erforderliche Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Fischbestände, hat der nach Satz 1 Verpflichtete an die Fischereiberechtigten einen Beitrag zur Beschaffung von angemessenem Fischbesatz zu leisten oder alternative Hegemaßnahmen durchzuführen, die der Zustimmung der oberen Fischereibehörde bedürfen.

§ 20 Fischwechsel und Fischwege 10 13a 24

(1) Vorrichtungen sind so zu errichten, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Sie dürfen ein Gewässer höchstens bis zur Hälfte seiner Breite versperren. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen.

(2) Wer in einem Gewässer Absperrbauwerke oder andere bauliche Anlagen, die den Wechsel der Fische erheblich behindern, errichtet oder erheblich verändert, hat auf eigene Kosten geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwege) anzulegen, zu unterhalten und ganzjährig offen und betriebsfähig zu halten. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen, wenn die Sperre nicht überwiegend betrieben wird und fischereiliche wie ökologische Schäden nicht zu erwarten sind oder die Maßnahme der Renaturierung dient.

§ 21 Ablassen von Gewässern 10 13 24

(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat allen betroffenen Fischereiberechtigten Beginn und Dauer des Ablassens des Gewässers mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann sofort abgelassen werden. Die Fischereiberechtigten sind hier von unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 22 Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Entwicklung der Fischbestände und der Fischerei, Verordnungsermächtigung 13 24

Die oberste Fischereibehörde kann aus Gründen des Artenschutzes, zum Schutz der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Union, die die Ausübung der Fischerei betreffen, erforderlich ist, Rechtsverordnungen erlassen über:

  1. Fang- und Störungsverbote, die Schonzeiten der Fische, die erlaubte Mindest- oder Maximallänge der Fische zum Zeitpunkt des Fangs sowie den Schutz der Fischnährtiere,
  2. Verbote und Beschränkungen der Fischerei, die Handhabung und den Einsatz ständiger Fischereivorrichtungen sowie die Verhinderung gegenseitiger Störungen bei der Fischerei,
  3. die Art und Anzahl, die Beschaffenheit, die räumliche und zeitliche Verteilung von Fanggeräten und Hältervorrichtungen sowie die Art der Fangmethoden,
  4. Die Bestimmung der heimischen Fischart, Gebote, Verbote oder Beschränkungen des Einsetzens von Fischarten in ein Gewässer mit dem Ziel der Entwicklung eines dem Gewässer angepassten heimischen Fischbestandes,
  5. die Registrierung von Betrieben und die Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Fischbehältern sowie die zulässigen Anlandehäfen,
  6. die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen verhindern sollen,
  7. die Anzeigepflicht über Art und Umfang von Fischbesatzmaßnahmen, Fischereiaufwand und Fischfängen (Fischereistatistik),
  8. die Registrierung und Bewirtschaftung von Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht und
  9. Vorschriften über die Mindestangaben in Erlaubnisscheinen zum Fischfang.

Sechster Abschnitt
Fischereiverwaltung

§ 23 Fischereibehörden 13 24

(1) Oberste Fischereibehörde ist das für die Fischerei zuständige Ministerium.

(2) Obere Fischereibehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei.

§ 24 Fischereiaufsicht 10 13 13a 24

(1) Die Aufsicht über die Fischerei auf den Küsten- und Binnengewässern sowie an Land obliegt der oberen Fischereibehörde und wird durch die Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht ausgeübt.

(2) Kontrollbefugte der Fischereiaufsicht sind

  1. Bedienstete der oberen Fischereibehörde und
  2. ehrenamtliche Fischereiaufseher.

(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Personen zu ehrenamtlichen Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht bestellen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Besitz eines Fischereischeines sind und die erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Die ehrenamtlichen Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht unterstehen der Aufsicht der oberen Fischereibehörde und haben ihren Anordnungen Folge zu leisten. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(4) Kontrollbefugte der Fischereiaufsicht, die Bedienstete der oberen Fischereibehörde sind, sollen bei der Ausübung des Außendienstes Dienstkleidung tragen. Die oberste Fischereibehörde regelt das Tragen der Dienstkleidung durch Verwaltungsvorschrift.

§ 25 Aufgaben und Berechtigungen der Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht, Verordnungsermächtigung 10 13 13a 24

(1) Die Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Fischerei und der Fischbestände dienen, zu verhüten, zu unterbinden und bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen, die mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind, mitzuwirken.

(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind diese berechtigt,

  1. Grundstücke oder Grundstücksteile, auch wenn sie eingefriedet sind, zu betreten und Gewässer, soweit sie nicht besonders geschützt sind, auch mit Motorkraft zu befahren,
  2. Fahrzeuge, die sich auf oder an einem Gewässer befinden, zu kontrollieren und dabei zu betreten,
  3. ausliegende Fanggeräte und Fischbehälter zu überprüfen und
  4. die Nacheile nach einer Person vorzunehmen, wenn Grund zu der Annahme vorliegt, dass die Person gegen dieses Gesetz verstoßen hat.

(3) Auf Gewässern oder an Land mit Fanggeräten angetroffene Personen haben auf Verlangen den Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht jederzeit unverzüglich

  1. die Fischereierlaubnis, den Fischereischein, den Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe und bei Vorliegen der Voraussetzungen das Dokument nach § 7 Absatz 7 Satz 2 zur Prüfung auszuhändigen oder elektronisch erteilte Dokumente auf einem elektronischen Gerät lesbar vorzulegen,
  2. mitgeführte Fanggeräte, Fischereizubehöre, Fischbehälter und Fische zur Prüfung vorzulegen,
  3. ihre Personalien anzugeben und durch den Personalausweis oder einen Identifikationsnachweis gemäß dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz oder bei Jugendlichen unter 16 Jahren durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder Schülerausweis zu belegen und
  4. ihre Fahrzeuge anzuhalten, Fanggeräte einzuholen und die Fischereiaufseher an Bord kommen zu lassen oder einen bestimmten Ort anzulaufen.

(4) Die Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht sind befugt, Fischereischeine, Fischereierlaubnisse, gefangene Fische, Fanggerät und Fischereizubehör von Personen, die eine Zuwiderhandlung gegen fischereirechtliche Vorschriften begehen, vorläufig sicherzustellen. Sie sind außerdem befugt, eine solche Person von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten (Platzverweisung).

(5) Weitergehende Befugnisse der Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.

(6) Die Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht haben bei Ausübung ihrer Befugnisse ihren Dienstausweis vorzuzeigen. Die oberste Fischereibehörde regelt das Verfahren über die Erteilung des Dienstausweises sowie dessen Form und Inhalt durch Verwaltungsvorschrift.

(7) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeiten fischereibetriebliche Einrichtungen besichtigen. Bei Gefahr im Verzug bedarf die Besichtigung keiner vorherigen Anmeldung oder Mitteilung.

(8) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Siebter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

§ 26 Ordnungswidrigkeiten 10 13 13a 24 24 24

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. (aufgehoben)
  2. entgegen § 5 Satz 1 den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages der oberen Fischereibehörde nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzeigt oder entgegen § 5 Satz 2 die Mindestpachtdauer nicht einhält.
  3. entgegen § 6 die vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis nicht mit sich führt,
  4. § 7 Absatz 1 Satz 1 ohne behördliche Erlaubnis die Fischerei ausübt,
  5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 3 den Fischereischein bei der Ausübung der Fischerei nicht mitführt,
  6. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 2 keinen Nachweis nach § 7 Absatz 7 Satz 1 beim Angeln mitführt,
  7. die Fischerei ausübt, ohne die Entrichtung der Fischereiabgabe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 nachweisen zu können, sofern er nicht nach § 9 Absatz 1 Satz 2 von der Abgabe befreit ist,
  8. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 die Fischerei mit anderen Fanggeräten als der Handangel oder der Köderfischsenke ausübt, ohne nach § 11 Absatz 2 hierzu befugt zu sein,
  9. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei der Fischerei Schusswaffen, Speere, Harpunen, Schlingen, künstliche Köder mit feststehendem Mehrfachhaken oder andere verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,
  10. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bei der Fischerei Sprengstoffe oder ähnlich wirkende Stoffe anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,
  11. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bei der Fischerei betäubende Mittel oder Methoden mit Ausnahme der genehmigten Elektrofischerei anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,
  12. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bei der Fischerei Mittel oder Verfahren, die geeignet sind, Fische zu vergiften, anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,
  13. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine Wettfischveranstaltung durchführt oder an einer Wettfischveranstaltung teilnimmt,
  14. entgegen. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 lebende Köderfische verwendet,
  15. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 Fische zum Zwecke des Wiederfangens mit der Handangel aussetzt, ohne dass eine artgerechte Haltung gewährleistet ist,
  16. a. entgegen § 12 Absatz 4 Fische hältert,
  17. b. entgegen § 12 Absatz 5 ohne Genehmigung die Elektrofischerei ausübt,
  18. entgegen § 14 Absatz 1 Fanggeräte mit Ausnahme von Handangeln und Köderfischsenken nicht so kennzeichnet, dass ihr Eigentümer sowie ihre Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind,
  19. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fischereifahrzeuge oder Fischbehälter nicht so kennzeichnet, dass ihr Eigentümer zweifelsfrei feststellbar ist,
  20. (aufgehoben)
  21. (aufgehoben)
  22. entgegen § 19 Satz 1 das Eindringen von Fischen nicht durch geeignete Vorrichtungen verhindert,
  23. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Fischfangvorrichtungen so errichtet, dass sie den Fischwechsel erheblich beeinträchtigen,
  24. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 Vorrichtungen so errichtet, dass sie ein Gewässer über die Hälfte seiner Breite hinaus versperren,
  25. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen nicht anlegt, unterhält oder ganzjährig offen und betriebsfähig hält,
  26. entgegen § 21 Absatz 1 ein Gewässer ablässt, ohne dass Gefahr im Verzug vorliegt, und dies nicht allen betroffenen Fischereiberechtigten mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt hat,
  27. gegen nach § 22 erlassene Rechtsverordnungen verstößt,
  28. entgegen § 25 Absatz 2 Nummer 1 einen Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht am Betreten von Grundstücken oder Grundstücksteilen, auch wenn sie eingefriedet sind, hindert,
  29. entgegen § 25 Absatz 3 Nummer 1 nicht unverzüglich die von den Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht nach dieser Vorschrift verlangten Personaldokumente aushändigt oder vorlegt,
  30. entgegen § 25 Absatz 3 Nummer 2 mitgeführtes Fanggerät, mitgeführtes Fischereizubehör, mitgeführte Fischbehälter oder gefangene Fische nicht auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorlegt,
  31. entgegen § 25 Absatz 3 Nummer 3 nicht unverzüglich die von den Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht verlangten Personalien angibt und durch die in der Vorschrift genannten Personaldokumente belegt,
  32. entgegen § 25 Absatz 3 Nummer 4 nicht unverzüglich das Fahrzeug anhält, die Fanggeräte einholt, die Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht an Bord lässt oder einen bestimmten Ort anläuft,
  33. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 2 der Platzverweisung eines Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht nicht Folge leistet,
  34. einer aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 75.000 Euro geahndet werden.

(3) Fischereischeine, Fischereierlaubnisse, Fischereigeräte, Fischereizubehör und Fischbehälter, die bei der Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind, sowie Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist die obere Fischereibehörde.

§ 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in Absatz 2 nicht anders geregelt.

(2) § 8 Absatz 3, § § 10, 11 Absatz 3, § 12 Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und 2 sowie § 22 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(3) Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes nach Absatz 1 treten folgende Gesetze und Rechtsvorschriften außer Kraft:

  1. Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V 438), .
  2. Fischereischeingesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438),
  3. Landesverordnung zur Durchführung des Fischereischeingesetzes vom 8. September 1992 (GVOBl. M-V S. 565), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 574),
  4. Prüfungsordnung zum Erwerb des Fischereischeins im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 8. September 1992 (GVOBl. M-V S. 568), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 639),
  5. Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern vom 5. Oktober 1994 (GVOBl. M-V S. 923), geändert durch Verordnung vom 30. Januar 1995 (GVOBl. M-V S. 93),
  6. Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern vom 31. Januar 2003 (GVOBl. M-V S. 134),
  7. Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft vom 25. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 642), geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2000 (GVOBl. M-V S. 312),
  8. Verordnung zur Ausübung der Fischerei im Hafen Stralsund vom 13. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 643).

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

.

Als Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten: Anlage 24 24
(zu § 1 Absatz 2)


Bezeichnung des Wasserlaufs Anfangspunkt des Küstengewässers
1. Barthe ab Straßenbrücke in Barth
2. Jemnitz/Mühlenfließ ab seewärtige Schleuse/Wehr
3. Körkwitzer Wallbach ab Straßenbrücke bei Körkwitz
4. Peene ab Eisenbahnbrücke in Anklam
5. Prohner Bach ab Schleuse/Wehr Prohner Stausee,
6. Recknitz ab Straßenbrücke Ribnitz-Damgarten (Paß-Gehöft)
7. Ryck ab Straßenbrücke in Greifswald
8. Uecker Uecker ab Straßenbrücke Ueckerstraße in Ueckermünde
9. Warnow ab der Straßenbrücke Rostock Mühlendamm
10. Zarow ab Straßenbrücke bei Grambin

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