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LFischG M-V - Landesfischereigesetz
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 13. April 2005
(GVOBl. Nr. 7 vom 04.05.2005 S. 153; 23.05.2006 S. 194 06 gegenstandslos; 12.07.2010 S. 383 10; 07.05.2013 S. 299 13; 24.06.2013 S. 404 13a; 07.08.2024 S. 518 24; 29.01.2025 S. 10aufgehoben)
Gl.-Nr.: 793-3
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 13 24
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern. Es gilt nicht für Anlagen zur Fischintensivhaltung. Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht finden § 3 Absatz 2, die §§ 5, 7 bis 12, 16, 21 und 22 Nummer 4 und 6 bis 8, die §§ 23 bis 25, 26 Absatz 1 Nummer 3 bis 15 und 24 bis 32 sowie § 26 Absatz 2 bis 4 Anwendung.
(2) Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes sind die innerhalb der Landesgrenzen Mecklenburg-Vorpommerns liegenden Teile der Ostsee, auf die sich die deutsche Gebietshoheit erstreckt, einschließlich der Sunde, Bodden, Wieke, Haffe, Buchten, des Achterwassers und des Peenestroms. Als Küstengewässer gelten auch die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Strecken von Wasserläufen. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.
(3) Binnengewässer im Sinne dieses Gesetzes sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Sie werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke sowie im Übrigen durch die Küstenlinie bei Mittelwasserstand begrenzt.
(4) Fischintensivhaltung ist Fischzucht in geschlossenen Kreislaufsystemen.
(5) Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sind Gehege sowie künstlich angelegte, ablassbare Gewässer und Anlagen zur kontrollierten Aufzucht und Vermehrung von Fischen.
Zur Ausübung der Fischerei ist befugt, wer
Zweiter Abschnitt
Fischereirecht
§ 3 Inhalt des Fischereirechts 24
(1) Das Fischereirecht umfasst
(2) Fische im Sinne des Gesetzes sind Fische, zehnfüßige Krebse, Neunaugen und lebende Muscheln.
(3) Hege beinhaltet alle Maßnahmen zur Erhaltung, zum Aufbau und zur Pflege eines dem Gewässer angepassten heimischen Fischbestandes. Sie dient dem Schutz der Fische vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowie dem Schutz ihrer Lebensräume.
(4) Zum heimischen Fischbestand gehört jede wildlebende Fischart, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise in Mecklenburg-Vorpommern hat oder in geschichtlicher Zeit hatte.
§ 4 Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht 24
(1) Das Fischereirecht in Binnengewässern steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht), sofern nicht ein Dritter Inhaber ist (selbstständiges Fischereirecht).
(2) Das Fischereirecht in Küstengewässern steht dem Land zu, sofern nicht Dritte selbstständige Fischereirechte innehaben.
(3) Fischereiberechtigte sind die Inhaber oder Pächter eines Fischereirechtes.
(4) Fischereiausübungsberechtigte sind die Fischereiberechtigten und Personen, die eine Fischereierlaubnis besitzen.
§ 5 Fischereipacht und Übertragung selbstständiger Fischereirechte 10 13 13a 24
Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages sind der oberen Fischereibehörde durch den Verpächter innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzuzeigen. Die Pachtzeit hat mindestens zwölf Jahre zu betragen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Pachtverträge für Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht entsprechend.
Eine Person, die in einem Gewässer, in dem sie nicht fischereiberechtigt ist die Fischerei ausübt, muss eine, auf sie vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis besitzen und hat diese bei der Fischereiausübung mit sich zu führen. Dies gilt nicht für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten beim Fang von Fischen mit Geräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke unterstützen. Die Fischereierlaubnis kann auch als elektronisch erteiltes Dokument ausgestellt werden.
Dritter Abschnitt
Fischereischein und Fischereiabgabe
§ 7 Rechtsvorschriften zum Fischereischein, Verordnungsermächtigung 13 24
(1) Eine Person, die die Fischerei ausübt und das 14. Lebensjahr vollendet hat, bedarf der behördlichen Erlaubnis (Fischereischein). Diese ist nicht erforderlich für Personen nach § 6 Satz 2. Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei neben einem Personalausweis oder einem Identifikationsnachweis gemäß dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz oder bei Jugendlichen unter 16 Jahren neben einem amtlichen Lichtbildausweis oder Schülerausweis mitzuführen.
(2) Der Fischereischein wird, sofern er nicht ausdrücklich zeitlich befristet ist, auf Lebenszeit erteilt.
(3) Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(4) Der Fischereischein ist zu versagen, wenn die antragstellende Person innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer strafbaren Handlung gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Diebstahls von Fischen oder Fischereigerät rechtskräftig verurteilt worden ist.
(5) Der Fischereischein kann versagt werden, wenn die antragstellende Person innerhalb der letzten drei Jahre wegen eines Verstoßes gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften mit einer Geldbuße belegt worden ist.
(6) Der Fischereischein kann entzogen werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Versagung rechtfertigen würden oder gerechtfertigt hätten.
(7) Behinderte oder kranke Menschen, die Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder durch amtsärztliches Attest nachweisen können, dass sie am Ablegen der Fischereischeinprüfung gehindert sind, sind von der Fischereischeinpflicht befreit, wenn sie unter Aufsicht einer volljährigen Person angeln, die im Besitz eines Fischereischeins nach Absatz 1 ist. Der Nachweis der Schwerbehinderung oder das amtsärztliche Attest ist beim Angeln mitzuführen.
(8) Fischereischeine, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland von einer staatlichen Stelle erteilt oder staatlich anerkannt sind, stehen dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleich, solange sie gültig sind und die berechtigte Person ihren Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern hat.
(9) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gleichstellung von Fischereischeinen nach Absatz 8 zu regeln. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung gilt eine Gleichstellung von Fischereischeinen nach Absatz 8 weiter.
§ 8 Fischereischeinprüfung, Verordnungsermächtigung 24
(1) Durch die Fischereischeinprüfung ist nachzuweisen, dass die antragstellende Person über ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten der Fischkunde, der Hege der Fischbestände, der Pflege der Gewässer, der Fanggeräte und ihres Gebrauchs sowie über ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der fischerei-, tierschutz- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften, verfügt.
(2) Von der Fischereischeinprüfung ist befreit, wer
(3) Weitere Anforderungen anderer Bundesländer an die jeweilige Fischereischeinprüfung können in Mecklenburg-Vorpommern durch private Angebote zusätzlich erfüllt werden, sofern deren Ausgestaltung unter Aufsicht des Landes steht.
(4) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung gleichwertiger Berufsausbildungen sowie die Art der Angebote nach Absatz 3 und die Zuständigkeit und das Verfahren für deren Zulassung regeln.
(Gültig bis 31.12.2024)
(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Von der Abgabe ist befreit, wer
(Gültig ab 01.01.2025)
(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Von der Abgabe ist befreit, wer der Fischereischeinpflicht nach § 7 Absatz 1 nicht unterliegt oder nach § 7 Absatz 7 Satz 1 von ihr befreit ist.
(2) Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt mindestens sechs und höchstens 25 Euro. Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe muss bei der Ausübung der Fischerei mitgeführt werden.
(3) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land zu. Die oberste Fischereibehörde verwendet das Aufkommen aus der Fischereiabgabe im Benehmen mit einem aus Vertretern der beruflichen und nichtberuflichen Fischerei gebildeten Ausschuss vorrangig zur Förderung der Fischerei und zum Schutz und zur Pflege der Gewässer.
§ 10 Verfahren zum Fischereischein und zur Fischereiabgabe, Verordnungsermächtigung 13 24
Die oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung
Vierter Abschnitt
Fischereiausübung
§ 11 Verwendung und Mitführen von Fanggeräten 13 24
(1) Die Fischerei darf, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt, nur mit der Handangel oder der Köderfischsenke ausgeübt werden. Eine Köderfischsenke im Sinne des Gesetzes ist ein als Hebenetz ausgelegtes Fanggerät mit Netzmaßen von höchstens 1,20 Meter mal 1,20 Meter.
(2) Zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten ist befugt, wer über eine abgeschlossene Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt, über eine gleichwertige Berufsausbildung oder über eine fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung verfügt oder als auszubildende Person oder Hilfskraft einer Fischwirtin oder eines Fischwirtes die Fischerei ausübt. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen dann zulassen, wenn die Verwendung anderer Fanggeräte für wissenschaftliche Zwecke und bei Kleingewässern für die Nutzung selbstständiger Fischereirechte oder für Hegemaßnahmen erforderlich ist.
(3) (aufgehoben)
(4) Das Mitführen fangbereiter Fanggeräte an oder auf einem Gewässer gilt als Ausübung der Fischerei.
§ 12 Verbote, Verordnungsermächtigung 13 24
(1) Es ist verboten, bei der Fischerei
anzuwenden oder an oder auf einem Gewässer fangbereit mitzuführen. Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke zulassen.
(2) Verboten sind ferner
(3) Das Aussetzen von Fischen in Anlagen der Fischhaltung zum Zwecke des Wiederfangens mit der Handangel ist nur zulässig, wenn eine artgerechte Haltung gewährleistet ist. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen einer artgerechten Haltung festlegen.
(4) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) bedarf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde. Das Verfahren, Ausnahmen und Voraussetzungen für eine Genehmigung regelt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.
§ 13 Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten, Verordnungsermächtigung 24
(1) Die Fischerei darf in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Rahmen des jeweiligen Schutzzwecks ausgeübt werden.
(2) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Fischereiausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung allgemein und im Einzelfall zu regeln.
§ 14 Kennzeichnung und Registrierung 24
(1) Mit Ausnahme von Handangeln und Köderfischsenken sind Fanggeräte so zu kennzeichnen, dass ihr Eigentümer sowie ihre Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind.
(2) Fischereifahrzeuge und Fischbehälter der beruflichen Fischerei sind so zu kennzeichnen, dass ihr Eigentümer zweifelsfrei feststellbar ist.
§ 15 Fischereibezirke, Verordnungsermächtigung 24
(1) Soweit es aus Gründen der Hege erforderlich ist, kann die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung zusammenhängende Abschnitte von Gewässern zu Fischereibezirken erklären.
(2) Gibt es in einem Fischereibezirk mehrere Fischereiberechtigte, die sich nicht über Hegemaßnahmen verständigen können, kann die obere Fischereibehörde auf deren Kosten die zur Hege und Bewirtschaftung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen treffen.
§ 16 Betretungsrecht und Zugang zu den Gewässern 13
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer sind befugt, mit ihren Geräten an das Gewässer angrenzende Ufer, Zuwege, Inseln sowie Bauwerke auf eigene Gefahr zu betreten und die Zuwege zu benutzen, soweit es zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, gewerbliche Anlagen und zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende eingefriedete Grundstücksteile. Campingplätze dürfen betreten werden, wenn der Betreiber die Zustimmung erteilt hat. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Ufern, Zuwegen, Inseln und Bauwerken sowie die Behinderung anderer Nutzungen vermieden werden.
(2) Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts nach Absatz 1 verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte dein Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten zu ersetzen.
§ 17 Fischerei auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer zeitweilig über seine Ufer, so sind die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken die Fischerei auszuüben. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an den überfluteten Grundstücken vermieden werden.
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fuenfter Abschnitt
Schutz der Fischbestände und der Fischerei
§ 18 Schonbezirke, Verordnungsermächtigung 13 24
(1) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:
(2) In der Rechtsverordnung können Handlungen, die geeignet sind, die Ziele der Schonmaßnahmen oder den Schonbezirk zu gefährden oder zu beeinträchtigen, beschränkt öder untersagt werden.
(3) Schonbezirke sind von der oberen Fischereibehörde durch Zeichen oder Tonnen zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Gewässer und der Grundstücke in Ufernähe sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
§ 19 Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen 24
Wer Anlagen zur Wasserentnahme, Wasserregulierung oder Wasserkraftnutzung errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten das Eindringen von Fischen durch geeignete Vorrichtungen nach dem neuesten Stand der Technik zu verhindern. Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder steht der für sie erforderliche Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Fischbestände, hat der nach Satz 1 Verpflichtete an die Fischereiberechtigten einen Beitrag zur Beschaffung von angemessenem Fischbesatz zu leisten oder alternative Hegemaßnahmen durchzuführen, die der Zustimmung der oberen Fischereibehörde bedürfen.
§ 20 Fischwechsel und Fischwege 10 13a 24
(1) Vorrichtungen sind so zu errichten, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Sie dürfen ein Gewässer höchstens bis zur Hälfte seiner Breite versperren. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen.
(2) Wer in einem Gewässer Absperrbauwerke oder andere bauliche Anlagen, die den Wechsel der Fische erheblich behindern, errichtet oder erheblich verändert, hat auf eigene Kosten geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwege) anzulegen, zu unterhalten und ganzjährig offen und betriebsfähig zu halten. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen, wenn die Sperre nicht überwiegend betrieben wird und fischereiliche wie ökologische Schäden nicht zu erwarten sind oder die Maßnahme der Renaturierung dient.
§ 21 Ablassen von Gewässern 10 13 24
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat allen betroffenen Fischereiberechtigten Beginn und Dauer des Ablassens des Gewässers mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann sofort abgelassen werden. Die Fischereiberechtigten sind hier von unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 22 Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Entwicklung der Fischbestände und der Fischerei, Verordnungsermächtigung 13 24
Die oberste Fischereibehörde kann aus Gründen des Artenschutzes, zum Schutz der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Union, die die Ausübung der Fischerei betreffen, erforderlich ist, Rechtsverordnungen erlassen über:
Sechster Abschnitt
Fischereiverwaltung
(1) Oberste Fischereibehörde ist das für die Fischerei zuständige Ministerium.
(2) Obere Fischereibehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei.
§ 24 Fischereiaufsicht 10 13 13a 24
(1) Die Aufsicht über die Fischerei auf den Küsten- und Binnengewässern sowie an Land obliegt der oberen Fischereibehörde und wird durch die Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht ausgeübt.
(2) Kontrollbefugte der Fischereiaufsicht sind
(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Personen zu ehrenamtlichen Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht bestellen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Besitz eines Fischereischeines sind und die erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Die ehrenamtlichen Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht unterstehen der Aufsicht der oberen Fischereibehörde und haben ihren Anordnungen Folge zu leisten. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(4) Kontrollbefugte der Fischereiaufsicht, die Bedienstete der oberen Fischereibehörde sind, sollen bei der Ausübung des Außendienstes Dienstkleidung tragen. Die oberste Fischereibehörde regelt das Tragen der Dienstkleidung durch Verwaltungsvorschrift.
§ 25 Aufgaben und Berechtigungen der Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht, Verordnungsermächtigung 10 13 13a 24
(1) Die Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Fischerei und der Fischbestände dienen, zu verhüten, zu unterbinden und bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen, die mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind, mitzuwirken.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind diese berechtigt,
(3) Auf Gewässern oder an Land mit Fanggeräten angetroffene Personen haben auf Verlangen den Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht jederzeit unverzüglich
(4) Die Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht sind befugt, Fischereischeine, Fischereierlaubnisse, gefangene Fische, Fanggerät und Fischereizubehör von Personen, die eine Zuwiderhandlung gegen fischereirechtliche Vorschriften begehen, vorläufig sicherzustellen. Sie sind außerdem befugt, eine solche Person von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten (Platzverweisung).
(5) Weitergehende Befugnisse der Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.
(6) Die Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht haben bei Ausübung ihrer Befugnisse ihren Dienstausweis vorzuzeigen. Die oberste Fischereibehörde regelt das Verfahren über die Erteilung des Dienstausweises sowie dessen Form und Inhalt durch Verwaltungsvorschrift.
(7) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeiten fischereibetriebliche Einrichtungen besichtigen. Bei Gefahr im Verzug bedarf die Besichtigung keiner vorherigen Anmeldung oder Mitteilung.
(8) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Siebter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 26 Ordnungswidrigkeiten 10 13 13a 24 24 24
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 75.000 Euro geahndet werden.
(3) Fischereischeine, Fischereierlaubnisse, Fischereigeräte, Fischereizubehör und Fischbehälter, die bei der Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind, sowie Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist die obere Fischereibehörde.
§ 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in Absatz 2 nicht anders geregelt.
(2) § 8 Absatz 3, § § 10, 11 Absatz 3, § 12 Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und 2 sowie § 22 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(3) Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes nach Absatz 1 treten folgende Gesetze und Rechtsvorschriften außer Kraft:
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Als Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten: | Anlage 24 24 (zu § 1 Absatz 2) |
Bezeichnung des Wasserlaufs | Anfangspunkt des Küstengewässers |
1. Barthe | ab Straßenbrücke in Barth |
2. Jemnitz/Mühlenfließ | ab seewärtige Schleuse/Wehr |
3. Körkwitzer Wallbach | ab Straßenbrücke bei Körkwitz |
4. Peene | ab Eisenbahnbrücke in Anklam |
5. Prohner Bach | ab Schleuse/Wehr Prohner Stausee, |
6. Recknitz | ab Straßenbrücke Ribnitz-Damgarten (Paß-Gehöft) |
7. Ryck | ab Straßenbrücke in Greifswald |
8. Uecker | Uecker ab Straßenbrücke Ueckerstraße in Ueckermünde |
9. Warnow | ab der Straßenbrücke Rostock Mühlendamm |
10. Zarow | ab Straßenbrücke bei Grambin |
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(Stand: 08.05.2025)
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