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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 7. Mai 2013
(GVOBl. Nr. 8 vom 17.05.2013 S. 299)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesfischereigesetzes
1

Das Landesfischereigesetz vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 wie folgt gefasst

" § 5 Fischereipacht".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sowie auf Zier- und Gartenteiche finden die § 3 Abs. 2, §§ 6 bis 12, 21, 22 Abs. 1 Nr. 6 und 7, §§ 23 bis 25 sowie 26 Abs. 1 Nr. 5 bis 14, 23 bis 29, Abs. 2 und 3 Anwendung, sofern diese anglerisch genutzt werden. "Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sowie auf Zier- und Gartenteiche finden § 3 Absatz 2, die §§ 6 bis 12, 21, 22 Nummer 6 und 7, §§ 23 bis 25 sowie § 26 Absatz 1 Nummer 3 bis 14, 24 bis 32, Absatz 2 bis 4 Anwendung, sofern diese anglerisch genutzt werden."

b) Absatz 5 Satz 2

Sie sind Teil der ordnungsgemäßen Fischwirtschaft.

wird aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Fischereipacht und Übertragung selbstständiger Fischereirechte

(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform und sind den Landkreisen und kreisfreien Städten durch den Verpächter innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzuzeigen. Die Pachtzeit hat mindestens zwölf Jahre zu betragen.

(2) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Fischereipachtvertrages regeln die Landkreise und kreisfreien Städte die Ausübung der Fischerei vorläufig.

(3) Auf den Fischereipachtvertrag sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

" § 5 Fischereipacht

Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform und sind den Landkreisen und kreisfreien Städten durch den Verpächter innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzuzeigen. Die Pachtzeit hat mindestens zwölf Jahre zu betragen."

4. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wer in einem Gewässer, in dem er nicht fischereiberechtigt ist, die Fischerei ausübt, muss eine vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis bei sich führen. "Eine Person, die in einem Gewässer, in dem sie nicht fischereiberechtigt ist die Fischerei ausübt, muss Inhaber einer auf sie vom Fischereiberechtigten ausgestellten Fischereierlaubnis sein und hat diese bei der Fischereiausübung mit sich zu führen."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Wer die Fischerei ausübt und das zehnte Lebensjahr vollendet hat, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese ist nicht erforderlich für Personen nach § 6 Satz 2. "(1) Eine Person, die die Fischerei ausübt und das 14. Lebensjahr vollendet hat, bedarf der behördlichen Erlaubnis (Fischereischein). Diese ist nicht erforderlich für Personen nach § 6 Satz 2. Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen."

b) Absatz 2

(2) Die Erlaubnis wird durch einen Fischereischein erteilt. Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen.

wird aufgehoben.

6. In § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dein Wort "Fischereischeinpflicht" die Wörter "nach § 7 Absatz 1" eingefügt.

7. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wart "Touristen-Fischereischeinen" durch die Wörter "befristeten Fischereischeinen" ersetzt und es wird nach dem Wort "Gültigkeit" das Wort "jeweils" eingefügt

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. das Muster des Fischereischeins und "3. die Muster der Fischereischeine und".

8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "zusammen mit diesem" gestrichen.

b) Satz 3

Bei der Ausübung der Elektrofischerei ist eine gültige Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins des Verbandes Deutscher Elektroingenieure über die Funktionstüchtigkeit des verwendeten Gerätes mitzuführen.

wird aufgehoben.

9. In § 12

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