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NSGVO Peenetal III - Naturschutzgebietsverordnung Peenetal III
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Peenetal von Anklam bis Peenestrom und Haff"
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 27. Januar 2026
(GVOBl. M-V Nr. 5 vom 27.02.2026 S. 81)
Gl.-Nr.: 791-9-13
Hinweis siehe =>
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt verordnet aufgrund des § 2 Nummer 4 und § 14 Absatz 4 des Naturschutzausführungsgesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 23 sowie § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, und aufgrund des § 20 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2024 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, sowie des § 13 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Gesetz vom 7. August 2024 (GVOBl. M-V S. 518) geändert worden ist:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der im Landkreis Vorpommern-Greifswald befindliche Flusslauf der Peene von Anklam bis zum Peenestrom einschließlich der Ufer- und Verlandungsbereiche, das dazugehörige Flusstalmoor, daran angrenzende Wiesen, Weiden und Wälder des Talhangs, Teile des Peenestroms und Kleinen Haffs sowie daran angrenzende Moor- und Polderflächen werden in den in § 2 Absatz 4 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Peenetal von Anklam bis Peenestrom und Haff" in das durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 6.980 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Stadt Anklam sowie der Gemeinden Murchin, Buggenhagen, Bargischow, Bugewitz und Ducherow.
(2) Die durch das Naturschutzgebiet verlaufende Bundesstraße B 110, die das Naturschutzgebiet tangierende Bundesstraße B 109 sowie die Betriebsanlagen der Eisenbahn Ducherow-Karnin sind nicht Bestandteil des Schutzgebietes.
(3) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 90.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine einseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet, wobei die Striche in das Naturschutzgebiet hineinweisen.
(4) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den hier nicht veröffentlichten Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 4.000 durch eine einseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen. Sofern von eingetragenen Flurstücksgrenzen abgewichen wird, erfolgt zusätzlich eine verbale Beschreibung der Schutzgebietsgrenze. Die Karten und die Grenzbeschreibung sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde, Dienstsitz: Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten und Grenzbeschreibung sind bei den nachfolgend genannten Behörden niedergelegt:
1. Landkreis Vorpommern-Greifswald
Der Landrat
Feldstraße 85a
17489 Greifswald,
2. Amt Am Peenestrom
Der Amtsvorsteher
Burgstraße 6
17438 Wolgast,
3. Amt Züssow
Der Amtsvorsteher
Dorfstraße 6
17495 Züssow,
4. Amt Anklam-Land
Der Amtsvorsteher
Rebelower Damm 2
17392 Spantekow,
5. Hansestadt Anklam
Der Bürgermeister
Markt 3
17389 Anklam.
(5) Die Karten und die Grenzbeschreibung können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung, Entwicklung und teilweisen Wiederherstellung des großflächigen und vollständigen Ausschnittes eines typischen Flusstalmoores des nordostdeutschen Tieflandes einschließlich angrenzender Offenland-, Wald- und Wasserflächen mit einer Vielzahl unterschiedlich ausgeprägter Biotope verschiedenster Standorte, als Lebensraum einer Vielzahl gefährdeter und gesetzlich geschützter Tier- und Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften, als Relikt kulturhistorischer Nutzungsformen sowie als Nährstoff- und Kohlenstoffsenke. Es dient insbesondere:
(Stand: 12.03.2026)
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