TierSchZustLVO M-V - Tierschutzzuständigkeitslandesverordnung Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Tierschutzrechtes und zur Übertragung von Ermächtigungen - Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 30. September 2025 (GVOBl. M-V Nr. 19 vom 15.10.2025 S. 563) Gl.-Nr.: 200-6-126
die Prüfung, Ausarbeitung eigener Leitfäden und deren Veröffentlichung gemäß Artikel 13 Absatz 3 und 4,
die Benennung von Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und c,
die Übertragung der Abschlussprüfung und die Ausstellung der Sachkundenachweise an ein gesondertes Gremium oder an eine gesonderte Organisation gemäß Artikel 21 Absatz 2,
die Anerkennung für andere Zwecke erworbener Qualifikationen als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis sowie für die Veröffentlichung und Pflege einer Liste mit als gleichwertig anerkannten Qualifikationen gemäß Artikel 21 Absatz 7;
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) gemäß § 4a Absatz 2 Nummer 2,
die Erteilung von Genehmigungen für die Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren oder Kopffüßern gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1,
die Erteilung der Genehmigung in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 8a Absatz 1 Satz 1,
die Entgegennahme der Anzeige für Versuchsvorhaben, in dem Zehnfußkrebse verwendet werden, gemäß § 8a Absatz 3,
die Genehmigung der Einfuhr anderer Wirbeltiere aus Drittländern gemäß § 11a Absatz 4 Satz 1,
die Berufung jeweils einer oder mehrerer Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörde gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2,
die Untersagung eines anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder einer anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens gemäß § 16a Absatz 2,
die erforderlichen Anordnungen zur Verhinderung nachteiliger oder negativer Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere gemäß § 16a Absatz 3,
die Erteilung von Auskünften, Übermittlung erforderlicher Schriftstücke, Überprüfung von mitgeteilten Sachverhalten, Mitteilungen von Prüfergebnissen und Daten gemäß § 16f;
die Anerkennung des Lehrgangs und der Prüfung gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1,
die Bestellung des Prüfungsausschusses gemäß § 7 Absatz 2 Satz 4,
die Bestellung eines Tierarztes oder einer Tierärztin für die praktische Prüfung gemäß § 7 Absatz 3 Satz 4;
der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3570) geändert worden ist, für
die Genehmigung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Haltung von Tieren, auch während ihrer Verwendung in Tierversuchen, gemäß § 1 Absatz 2,
die Genehmigung der Anwendung eines den Anforderungen nicht entsprechenden Tötungsverfahrens gemäß § 2 Absatz 3,
die Entgegennahme von Anzeigen der Bestellung von Tierschutzbeauftragten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1,
die Zulassung von Ausnahmen bei der Bestellung von Tierschutzbeauftragten gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2,
die Genehmigung von Ausnahmen bei der Bestellung von Tierschutzbeauftragten gemäß § 5 Absatz 3 Satz 4,
die Entgegennahme von Stellungnahmen von Tierschutzbeauftragten gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1,
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