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Änderungstext
Erste Änderung des Verwarnungsgeld- und Bußgeldkataloges für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesfischereirecht
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 24. Juni 2021
(AmtsBl. M-V Nr. 29 vom 12.07.2021 S. 302)
Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt erlässt folgende Verwaltungsvorschrift:
Der Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesfischereirecht vom 4. Juni 2008 (AmtsBl. M-V S. 641) wird wie folgt geändert:
1. Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach der Angabe "(GVOBl. M-V S. 153)" ein Komma und die Wörter "das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist," eingefügt.
b) In Nummer 4.4 Satz 2 werden die Wörter "der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513) geändert wurde" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 25 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 934) geändert worden ist" ersetzt.
2. Teil B wird wie folgt gefasst:
Alt:
B Besonderer Teil
Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog
Nr. | Rechtsnorm | Zuwiderhandlung | Verwarnungsgeld in Euro | Bußgeld in Euro |
1. Landesfischereigesetz | ||||
1.1 | § 26 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 | Verstoß gegen die Hegepflicht | 200 bis 1.000 | |
1.2 | § 26 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 | Keine oder nicht rechtzeitige Anzeige des Abschlusses oder der Änderung eines Fischereipachtvertrages | 50 bis 500 | |
1.3 | § 26 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 6 | Ausübung der Fischerei, ohne die vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis mit sich zu führen | ||
- Fischerei mit der Handangel, dem Kescher oder der Köderfischsenke | 10 | 200 | ||
- Fischerei mit Fanggeräten außer der Handangel, dem Kescher oder der Köderfischsenke | 500 bis 2.500 | |||
1.4 | § 26 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 i. V. m. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1 und 2 | Ausübung der Fischerei ohne Fischereischein oder ohne von der Fischereischeinpflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 1 befreit zu sein | 10 | 200 |
Den Fischereischein bei Ausübung der Fischerei nicht mitgeführt | 10 | |||
- im Wiederholungsfall | 35 | |||
Den Nachweis der Befreiung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 nicht mitgeführt | 10 | |||
- im Wiederholungsfall (Verwarnung bei Nachweis des Besitzes des gültigen Dokumentes) |
35 | |||
1.5 | § 26 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 | Ausübung der Fischerei mit ungültigem Fischereischein
- im Wiederholungsfall |
15 | 100
150 |
1.6 | § 26 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 | Unberechtigte Fischereiausübung mit anderen Fanggeräten
als der Handangel oder der Köderfischsenke |
500 bis 2.500 | |
1.7 | § 26 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | Mitführen oder Verwenden von Schusswaffen, Speeren, Harpunen,
Schlingen, künstlichen Ködern mit feststehendem Mehrfachhaken oder anderen verletzenden Geräten außer Angelhaken |
200 bis 10.000 | |
1.8 |
(Stand: 30.07.2021)
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