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Regelwerk

Änderungstext

Erste Änderung des Verwarnungsgeld- und Bußgeldkataloges für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesfischereirecht

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 24. Juni 2021
(AmtsBl. M-V Nr. 29 vom 12.07.2021 S. 302)


Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt erlässt folgende Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1

Der Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesfischereirecht vom 4. Juni 2008 (AmtsBl. M-V S. 641) wird wie folgt geändert:

1. Teil A wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach der Angabe "(GVOBl. M-V S. 153)" ein Komma und die Wörter "das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist," eingefügt.

b) In Nummer 4.4 Satz 2 werden die Wörter "der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513) geändert wurde" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 25 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 934) geändert worden ist" ersetzt.

2. Teil B wird wie folgt gefasst:

Alt:

B Besonderer Teil

Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog

Nr. Rechtsnorm Zuwiderhandlung Verwarnungsgeld in Euro Bußgeld in Euro
1. Landesfischereigesetz
1.1 § 26 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Verstoß gegen die Hegepflicht   200 bis 1.000
1.2 § 26 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Keine oder nicht rechtzeitige Anzeige des Abschlusses oder der Änderung eines Fischereipachtvertrages   50 bis 500
1.3 § 26 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 6 Ausübung der Fischerei, ohne die vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis mit sich zu führen    
- Fischerei mit der Handangel, dem Kescher oder der Köderfischsenke 10 200
- Fischerei mit Fanggeräten außer der Handangel, dem Kescher oder der Köderfischsenke   500 bis 2.500
1.4 § 26 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 i. V. m. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1 und 2 Ausübung der Fischerei ohne Fischereischein oder ohne von der Fischereischeinpflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 1 befreit zu sein 10 200
Den Fischereischein bei Ausübung der Fischerei nicht mitgeführt 10  
- im Wiederholungsfall 35  
Den Nachweis der Befreiung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 nicht mitgeführt 10  
- im Wiederholungsfall
(Verwarnung bei Nachweis des Besitzes des gültigen Dokumentes)
35  
1.5 § 26 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 Ausübung der Fischerei mit ungültigem Fischereischein

- im Wiederholungsfall

15 100

150

1.6 § 26 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Unberechtigte Fischereiausübung mit anderen Fanggeräten

als der Handangel oder der Köderfischsenke

  500 bis 2.500
1.7 § 26 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitführen oder Verwenden von Schusswaffen, Speeren, Harpunen,

Schlingen, künstlichen Ködern mit feststehendem Mehrfachhaken

oder anderen verletzenden Geräten außer Angelhaken

  200 bis 10.000
1.8

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