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Regelwerk; Naturschutz

Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesfischereirecht
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 4. Juni 2008
(AmtsBl. Nr. 27 vom 23.06.2008 S. 641; 24.06.2021 S. 302 21)



A
Allgemeiner Teil

1. Begriffsbestimmungen

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - nachfolgend OWiG genannt).

Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.

2. Anwendungsbereich des Kataloges

Der Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog ist als Verwaltungsvorschrift für die zuständigen Verwaltungsbehörden im Bereich der Fischerei anzuwenden.

Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.

3. Zuständigkeit 21

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist nach § 26 Abs. 4 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist, die obere Fischereibehörde.

4. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren

4.1 Bußgeldverfahren

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (§ 47 Abs. 1 OWiG).

Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine rechtlichen Hindernisse (zum Beispiel Verjährung) entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass eine Belehrung, ein Hinweis oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausreichend ist.

Stellen Bedienstete von zur Verfolgung unzuständigen Ämtern eine Ordnungswidrigkeit fest, erheben sie die notwendigen Angaben und leiten diese an die zuständige Behörde weiter. Diese entscheidet, ob eine Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet - das heißt ein Bußgeld festgesetzt, eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld erteilt - oder das Verfahren eingestellt wird.

4.2 Verwarnungsverfahren

Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs. 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld vorgesehen werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § . 56 Abs. 2 OWiG sind zu beachten (Einverständnis des Betroffenen nach Belehrung über sein Recht, die Zahlung zu verweigern; Zahlung des Verwarnungsgeldes sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist, die eine Woche betragen soll).

Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Pflichtwidrigkeit, das Maß der Verletzung fischereirechtlicher Bestimmungen sowie der daraus resultierenden Gefährdung oder Schädigung der Fische als auch der Inhaber des Fischereirechtes/Pächters sowie das Verhalten des Betroffenen (Notwendigkeit einer spürbaren Sanktion zur Beeinflussung künftigen Verhaltens; Bemühen, Gefährdung beziehungsweise Schädigung abzuwenden oder wieder gutzumachen) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.

Eine Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz beziehungsweise die Untergrenze des Rahmensatzes das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG) überschreiten und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen.

Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld (das höchst mögliche Verwarnungsgeld) erhoben.

Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen. Es ist jedoch in jedem Fall zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen des Betroffenen insgesamt noch geringfügig sind.

Alle Vollzugsbeamten und Angestellten der Fischereiaufsichtsstationen des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei sind zur Erteilung von Verwarnungen mit Verwarnungsgeld nach § 56 OWiG bei der Feststellung von ordnungswidrigen Handlungen gegen fischereirechtliche Bestimmungen ermächtigt. Besondere Neben- und Verwaltungskosten entstehen nicht. Bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist kein Verwarnungsgeld zu erheben.

4.3 Einstellung des Verfahrens

Kommt eine weitere Verfolgung nicht in Betracht, so stellt die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein. Eine Einstellung ist erforderlich, wenn aus Mangel an Beweisen eine Ordnungswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann (§ 46

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