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Mindestanforderungen an die Haltung männlicher Legehybride, sog. "Bruderhähne"
- Niedersachsen -
Vom 25. November 2021
(Nds. MBl. Nr. 49 vom 08.12.2021 S. 1822)
Gl.-Nr.: 78530
RdErl. d. ML v. 25.11.2021
- 204.1-42503/2-1111 (E) -
- VORIS 78530 -
Bezug: RdErl. v. 21.3.2018 (Nds. MBl. S. 198) - VORIS 78530 -
Bis zum Inkrafttreten von Mindestanforderungen für die Haltung männlicher Legehybriden in der TierSchNutztV wird Folgendes geregelt:
1. Allgemeines
Infolge des durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens vom 18.06.2021 (BGBl. I S. 1828) eingefügten § 4c Tierschutzgesetz (im Folgenden: TierSchG) vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), ist es verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus zu töten. Die Norm tritt am 1.1.2022 in Kraft. In diesem Zusammenhang gewinnt auch die Haltung männlicher Legehybride (sog."Bruderhähne") zunehmend an Bedeutung.
Männliche Legehybride sind zum Zweck der Fleischerzeugung gehaltene Tiere der Art Gallus gallus gemäß § 2 Nr. 9 TierSchNutztV und unterliegen damit - bis zur Anpassung der Verordnung - den dort in Abschnitt 4 genannten Anforderungen.
Vom Verhalten her stellen die männlichen Legehybride vergleichbare Anforderungen an die Haltung wie die weiblichen Tiere (Junghennen). Im Vergleich zu Tieren aus der Produktionsrichtung "Fleisch" (Masthybriden) sind männliche Legehybriden temperamentvoller und agiler, zeigen mit fortschreitendem Alter zunehmend agonistisches Verhalten und sind anfälliger gegenüber einer Entwicklung von Verhaltensstörungen.
2. Verhaltensgerechte Unterbringung
2.1 Zur Sicherstellung einer verhaltensgerechten Unterbringung der männlichen Legehybriden i. S. des § 2 Nr. 1 TierSchG wird in Ergänzung zu dem Bezugserlass für die Haltung männlicher Legehybride festgelegt, dass:
2.1.1 alle männlichen Legehybriden die Möglichkeit haben müssen, zum Ruhen erhöhte Sitzstangen oder erhöhte Ebenen zu nutzen;
2.1.2 die Sitzstangen spätestens ab dem 21. Lebenstag einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen müssen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller männlichen Legehybriden möglich ist; dazu müssen mindestens 10 cm Sitzstange oder mindestens 400 cm2 erhöhte Ebene je männlichem Legehybriden vorhanden sein; Kombinationen aus beiden sind möglich. Sind Sitzstangen auf erhöhten Ebenen angebracht, können zusätzlich zu diesen nur die Flächen der erhöhten Ebene als Ruheplatz angerechnet werden, auf denen die Sitzstangen so angebracht sind, dass die Tiere
2.1.3 die Sitzstangen einen Abstand von mindestens 17 cm zur Wand und einen waagerechten Achsenabstand von mindestens 25 cm zur nächsten Sitzstange aufweisen müssen, soweit sie sich auf gleicher Höhe befinden. Der Freiraum oberhalb von Sitzstangen oder erhöhten Ebenen, die von den Tieren nur durch Anfliegen erreicht werden können, muss mindestens 40 cm und bei denen, die durch Klettern erreicht werden können, mindestens 20 cm betragen;
2.1.4 allen männlichen Legehybriden jederzeit spätestens ab dem dritten Lebenstag zusätzlich zur Einstreu geeignetes manipulier- und veränderbares Material zur Beschäftigung zur Verfügung stehen muss. Bei Haltungseinrichtungen, in denen Kükenpapier zur Abdeckung der Roste eingesetzt wird, ist Beschäftigungsmaterial zusätzlich anzubieten. Anregungen können der Nummer 1.8 der niedersächsischen Empfehlungen zur Verhinderung von Federpicken und Kannibalismus bei Jung- und Legehennen (1. Auflage 2017) des ML, einsehbar unter dem Link: https://www.ml.niedersachsen.de/download/118043/ Empfehlungen_zur_Vermeidung_von_Federpicken_ und_Kannibalismus_bei_Jung-_und_Legehennen_ neu_2017.pdf entnommen werden;
2.1.5 durch das Einstreumanagement sichergestellt ist, dass die Einstreu immer trocken und locker bleibt, damit die Anforderungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV eingehalten werden können, da die männlichen Legehybriden deutlich länger gehalten werden als die Masthybriden;
2.1.6 für männliche Legehybride in Volierenhaltungen ein Drittel der von den Tieren begehbaren, d. h. nutzbaren Stallgrundfläche Einstreufläche sein muss. Ein Bereich der Einstreu kann nur zur nutzbaren Fläche gerechnet werden, wenn er den männlichen Legehybriden spätestens ab dem 21. Lebenstag täglich während der gesamten Hellphase uneingeschränkt zur Verfügung steht. Dabei muss die ggf. unterhalb von Haltungseinrichtungen vorhandene Einstreufläche spätestens ab dem 35. Lebenstag uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
2.2 Sogenannte "Junghennenaufzuchtställe" sind auch für die Haltung der männlichen Legehybriden geeignet. Ob ggf. eine Anpassung der Baugenehmigung erforderlich ist, ist mit der zuständigen Baugenehmigungsbehörde zu klären.
3. Besatzdichte
(Stand: 23.12.2021)
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