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Regelwerk, Naturschutz

Mindestanforderungen an die Haltung von Masthühner-Elterntieren
- Niedersachsen -

(Nds. MBl. Nr. 2 vom 21.01.2015 S. 53; 28.10.2020 S. 1187 20)
Gl.-Nr.: 78530



RdErl. d. ML v. 21.1.2015 - 204.1-42503/2-971 -
- VORIS 78530 -

1. Zur Einhaltung des § 2 des Tierschutzgesetzes sind bei der Haltung von Masthühner-Elterntieren in Bodenhaltung die nachfolgenden Anforderungen zugrunde zu legen:

1.1 Die Besatzdichte darf maximal acht Tiere/m2 Nutzfläche betragen.

1.2 Vor der Dunkelphase ist eine ausreichende Dämmerungsphase vorzusehen, die den Masthühner-Elterntieren die Einnahme ihrer Ruhestellung ohne Verletzungsgefahr ermöglicht.

1.3 Vor der Einstallung als Masthühner-Elterntiere müssen die Tiere während ihrer Aufzucht an die Art der späteren Haltungseinrichtung gewöhnt worden sein.

1.4 Wer legereife Masthühner-Elterntiere hält, hat sicherzustellen, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV). Nach dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ), Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus, angenommen am 28.11.1995 (Bek. vom 07.02.2000, BAnz. Nr. 89 a vom 11.05.2000) - im Folgenden: Europaratsempfehlungen -, müssen alle Tiere jederzeit Zugang zu genügend Wasser zufriedenstellender Qualität haben (vgl. Artikel 15 Nr. 1 der Europaratsempfehlungen). Für bis zu zehn Tiere muss je eine Nippeltränke mit einem Wasserdurchsatz von mindestens 70 cm3 je Minute installiert werden. Zur Vermeidung feuchter Einstreu kann insbesondere im Winter ein "Wasserverbrauchsmanagement", z.B. durch stundenweise Verringerung des Wasserdurchsatzes, erforderlich werden. Es muss aber sichergestellt sein, dass alle Tiere jederzeit ausreichend Wasser aufnehmen können. Ebenso ist zu gewährleisten, dass die Tiere auch bei großer Hitze optimal mit Wasser versorgt sind. Ein vollständiges Abstellen der Tränkeeinrichtung ist unzulässig. Praxis ist ein Futterzu-Wasser-Verhältnis von 1 : 1,7 bis 1 : 2.

1.5 Masthühner-Elterntiere müssen aufgrund ihrer genetischen Veranlagung zur Gesunderhaltung restriktiv gefüttert werden. Wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge weisen die restriktiv gefütterten Tiere nach der Futteraufnahme insgesamt eine erhöhte Aktivität (u. a. Stereotypien wie vermehrtes Trogpicken) auf. Die erforderliche tägliche Futtermenge kann in einer Periode zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Hierfür sind schnelllaufende Fördertechniken erforderlich, damit die gesamte Länge der Futterlinien nahezu gleichzeitig mit Futter versorgt werden kann. Bei Längströgen ist eine Mindesttroglänge von 15 cm je Henne und 20 cm je Hahn erforderlich (EFSa Report 2010).

Bei Rundtrögen ist eine Mindesttroglänge von 8 cm je Henne und 12 cm je Hahn erforderlich.

1.6 Durch Lüftung ist zu gewährleisten, dass

  1. Hitzestress vermieden und überschüssige Feuchtigkeit abgeleitet wird,
  2. die Kohlendioxidkonzentration je m3 Luft, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, 3.000 cm3 nicht überschreitet,
  3. der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere 10 cm3 je m3 Luft nicht überschreitet und 20 cm3 je m3 Luft dauerhaft nicht überschritten wird,
  4. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Stall befindenden Masthühner-Elterntiere ein Luftaustausch von mindestens 4,5 m3 je Stunde erreicht werden kann. Das Vorhalten einer Reserve der Lüftungsleistung von wenigstens 10 % wird im Hinblick auf das Auftreten extremer Wetterlagen für erforderlich gehalten. (vgl. § 18 Abs. 3 TierSchNutztV).

1.7 Allen Tieren muss es in der Ruhephase möglich sein, gleichzeitig einen erhöhten Sitzplatz (erhöhte Ebene oder Sitzstange) aufzusuchen. Eine erhöhte Ebene ist eine mindestens 20 cm hohe, oberhalb des Stallbodens gelegene und für Hühner frei zugängliche flächige Erhöhung; dies kann z.B. die erhöhte Abdeckung der Kotgrube oder jede sonstige im Stallbereich erhöhte, von Hühnern frei begehbare Fläche sein. Für mindestens die Hälfte der Zuchttiere muss eine Sitzstange (möglichst waagerecht) von mindestens 20 cm je Tier vorhanden sein. Sitzstangen können im gesamten Stallbereich angebracht werden. Die lichte Höhe der Sitzstangen muss mindestens 5 cm oberhalb der Kotkastenabdeckung und mindestens 20 cm im Scharrbereich betragen. Die Tiere müssen die Sitzstangen umgreifen können und die Sitzstangenoberfläche muss den Tieren festen Halt geben.

Soll die Fläche der Kotkastenabdeckung als erhöhte Ebene für die Ruhephase anerkannt werden, sind bei der Berechnung des Platzbedarfes die Flächen abzuziehen, die Masthühner-Elterntiere benötigen, die auf darüber angebrachten Sitzstangen ruhen (ca. 540 cm2/Tier). Flächen unter Sitzstangen können für die Berechnung auf erhöhte Ebenen nur anerkannt werden, wenn letztere so hoch angebracht sind, dass sie von den Masthühner-Elterntieren mühelos unterquert werden können.

2. 20 Dieser RdErl. tritt am 21.1.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 10.11.2020)

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