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Regelwerk

Durchführung des § 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung
- Niedersachsen -

Vom 2. November 2004
(MBl. Nr. 39 vom 15.12.2004 S. 843)



Bezug: RdErl. d. ML v. 5.1.1998 (Nds. MBl. S. 500) - VORIS 78530 00 00 10 001 -

Bei der Durchführung des § 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung ( TierSchlV) vom 03.03.1997 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.02.2204 (BGBl. I S. 214), ist wie folgt zu verfahren:

1. Umfang der Sachkunde

Zu den Personen, die gemäß § 4 Abs. 2 eine Sachkundebescheinigung benötigen, gehören insbesondere diejenigen, die die Tiere der Betäubungseinrichtung zutreiben, sie ruhig stellen, betäuben und/oder entbluten. "Betäuber" ist bei der CO2-Betäubung sowie bei der Elektrobetäubung von Geflügel derjenige, der für die Einstellungen (insbesondere CO2-Konzentration; Stromspannung und -stärke) und die Wartung der Anlage verantwortlich ist.

Die Sachkundebescheinigung wird auf Antrag von der für den Beschäftigungsort der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständigen kommunalen Veterinärbehörde erteilt. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einer Einrichtung beschäftigt, in der Tätigkeiten, für die ein Sachkundenachweis benötigt wird, nicht durchgeführt werden, so ist der Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Behörde zu stellen. Für den Antrag kann ein Muster der Anlage 1 verwendet werden. Dem Antrag sind eine Bescheinigung über die erfolgreiche Prüfung entsprechend § 4 Abs. 4 und 5 oder die Nachweise entsprechend § 4 Abs. 7 beizufügen.

Bei Anträgen gemäß § 4 Abs. 7 kann die zuständige Behörde die Bescheinigung der Sachkunde auf die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren beschränken, für die die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Ausbildung erworben wurden.

Die Sachkundebescheinigung wird für folgende Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren nach dem Muster der Anlage 2 erteilt:

  1. Bolzenschussbetäubung bei Rind, Schwein (nur unter Beachtung der Maßgaben der Anlage 3 der TierSchlV), Schaf, Ziege, Einhufer oder Kaninchen;
  2. Elektrobetäubung beim Schwein, Schaf, Ziege oder Geflügel;
  3. CO2-Betäubung beim Schwein;
  4. andere nach Anlage 3 der TierSchlV zulässige Verfahren oder Tierkategorien.

2. Arbeiten ohne Sachkundebescheinigung

Personen, die die Voraussetzungen für einen vorläufigen Sachkundenachweis (§ 17 TierSchlV) nicht erfüllen, und Personen, die nach dem 1.4.1998 keine Sachkundebescheinigung besitzen, dürfen Tätigkeiten, für die eine solche Bescheinigung erforderlich ist, nur vorübergehend und nur unter ständiger Aufsicht einer Person durchführen, die im Besitz einer Sachkundebescheinigung oder eines vorläufigen Nachweises ist.

Personen, die unter Aufsicht arbeiten, müssen spätestens zwei Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit die Prüfung beantragt haben. Die Prüfungsvorbereitung muss in der Regel in dieser Zeit erfolgt sein. Personen, die nicht die Absicht haben, einen Sachkundenachweis zu erlangen, dürfen für diese Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend oder aushilfsweise, eingesetzt werden.

Personen, die sich in der Ausbildung zu einem der Berufe befinden, bei denen bei erfolgreichem Abschluss von einer Prüfung abgesehen werden kann (§ 4 Abs. 7), dürfen nur unter Aufsicht im oben genannten Sinne tätig werden, es sei denn, sie können eine Sachkundebescheinigung beibringen.

3. Prüfungskommissionen

Für die Durchführung der Prüfung sind Prüfungskommissionen durch die Landkreise und kreisfreien Städte oder durch geeignete Institutionen einzurichten. Landkreise und kreisfreie Städte, die selbst Prüfungskommissionen einrichten, haben diese dem LAVES unter Benennung der Kommissionsmitglieder mitzuteilen. Zur Verwaltungsvereinfachung wird den zuständigen Veterinärbehörden empfohlen, geeignete Institutionen mit der Einrichtung von Prüfungskommissionen und der Durchführung der Prüfungen zu beauftragen. Als geeignet können z.B. Institutionen wie das Beratungs- und Schulungsinstitut für schonenden Umgang mit Zucht- und Schlachttieren GbR (bsi) oder die Landwirtschaftskammern angesehen werden. Die Einrichtung der Kommissionen wird vom LAVES jeweils im Rahmen ihrer fachaufsichtlichen Koordinierungsaufgaben beaufsichtigt.

Jede Kommission besteht aus

  1. einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit Verwaltungserfahrung und besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Schlachttierbetäubung,
  2. einer Vertreterin oder einem Vertreter eines Fachverbandes oder eines Betriebes, in dem ein Prüfling beschäftigt ist, sowie
  3. einer weiteren sachverständigen Person (z.B. zuständige Amtstierärztin oder zuständiger Amtstierarzt; Tierärztin oder Tierarzt aus einem Fleischhygieneamt; Leiterin, Leiter, Betreuerin oder Betreuer eines entsprechenden Lehrgangs; maschinentechnischer Sachverständiger usw.).

Für jedes Kommissionsmitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Die Prüfungskommission entscheidet mehrheitlich, ob die erbrachten Leistungen ausreichend waren. Mit dem Vorsitz der Kommission wird die oder der in Buchstabe a bezeichnete Tierärztin oder Tierarzt betraut; sie oder er ist zuständig für die Feststellung nach § 4 Abs. 5.

4. Vorbereitung auf die Prüfung Über die Art der Prüfungsvorbereitung entscheidet der Prüfling oder sein Arbeitgeber.

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