Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz und des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz

Vom 24. Juni 2004
(GVBl. Nr. 18 vom 30.06.2007 S. 230)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung vom 21. April 1998 (Nds. GVBl. S. 480) wird wie folgt geändert:

1. Die Gesetzesüberschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Niedersächsisches Ausführungsgesetz
zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (AGTierKBG)
 "Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AG TierNebG)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Träger der Tierkörperbeseitigung  "Beseitigungspflichtige".

b) In Satz 1 werden die Worte " § 4 Abs. 1 Satz 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (TierKBG) vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313)" durch die Worte " § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG)" ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Worte "für das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium (Fachministerium)" und die Worte "der Tierkörperbeseitigungsanstalten ( § 15 Abs. 1 TierKBG)" durch die Worte "nach § 6 Abs. 1 TierNebG" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "Tierkörperteile und Erzeugnisse" durch die Worte "tierischen Nebenprodukte" und das Wort "Tierkörperbeseitigungsanstalten" durch die Worte "Verarbeitungsbetriebe, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen (Beseitigungseinrichtungen)" ersetzt.

c) In Satz 3 wird das Wort "Tierkörperbeseitigungsanstalten" durch das Wort "Beseitigungseinrichtungen" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Der Beseitigungspflichtige im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 TierKBG erhebt für die Beseitigung von den Besitzern der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse Gebühren und Auslagen. Bei der Bemessung sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. Die Gebühren können auch nach den durch die Benutzung verursachten Kosten bemessen worden. Eine degressive Staffelung der Gebührensätze nach jährlichen Ablieferungsmengen ist zulässig; in diesem Fall soll sich der Anteil an den Verwertungserlösen entsprechend dem Anteil an dem im Kalenderjahr angelieferten Rohmaterial bemessen. Für Tierkörperteile, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer.  "(1) Die nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen erheben für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an sie abzugeben sind, von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten sowie die endgültige Beseitigung. Die Gebühren sind nach den durch die Benutzung verursachten Kosten unter Berücksichtigung von Verwertungserlösen zu bemessen. Eine degressive Staffelung der Gebührensätze nach den Mengen der in einem bestimmten Zeitabschnitt abgelieferten tierischen Nebenprodukte ist zulässig. 'Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 TierKBG dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt übertragen worden, erhebt dieser ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bezirksregierung. Absatz 1 gilt entsprechend.  "(2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an ihn abzugeben sind, von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Die Entgelte sind in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 722-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion