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Regelwerk, Tierschutz

AGTierNebG - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 21. April 1998
(GVBl. Nr. 15 vom 29.04.1998 S. 480; 24.06.2004 S. 230; 10.11.2005 S. 332 05; 16.12.2009 S. 480; 12.05.2020 S. 124 20, 20a)
Gl.Nr.: 7852001


Siehe Fn. 04

§ 1 Zuständigkeiten 04 20

Die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne des § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ( TierNebG) obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten mit Ausnahme der Zulassung und Überwachung von Beseitigungseinrichtungen, derer sich die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG bedienen, sowie der Aufgaben nach § 3 Abs. 3 und 4 TierNebG. Die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 TierNebG gehören zum eigenen Wirkungskreis. Die sonstigen Aufgaben nach Satz 1 gehören zum übertragenen Wirkungskreis; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. Das für das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium (Fachministerium) bestimmt die Behörde, die für die von Satz 1 ausgenommenen Aufgaben zuständig ist, durch Verordnung und wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeit anderer Behörden zu bestimmen oder sich die Zuständigkeit vorzubehalten.

§ 2 Einzugsbereiche 04 20

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 TierNebG durch Verordnung zu bestimmen. Hierbei sind der vorhandene Tierbestand, der Anfall der zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte sowie die Verkehrsverhältnisse und die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Verarbeitungsbetriebe, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen (Beseitigungseinrichtungen) zu berücksichtigen. Die Einzugsbereiche sind möglichst so zu bemessen, daß die Wirtschaftlichkeit der Beseitigungseinrichtungen gewährleistet ist.

(2) Geht eine Maßnahme nach Absatz 1 über die Sozialbindung des Eigentums gemäß Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes hinaus, so ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 3 Kosten und Entgelte 04 05 20 20a

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erheben für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes gehören das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und Verwenden sowie die endgültige Beseitigung. Die Gebühren sind nach den durch die Benutzung verursachten Kosten unter Berücksichtigung von Verwertungserlösen zu bemessen. Eine degressive Staffelung der Gebührensätze nach den Mengen der in einem bestimmten Zeitabschnitt abgelieferten tierischen Nebenprodukte ist zulässig. Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer.

(2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Die Entgelte sind in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen ivom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 und Entgelte nach Absatz 2 werden nicht erhoben für

  1. die Beseitigung von Vieh im Sinne des § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports verendet ist oder nicht für Zwecke des Verzehrs getötet wurde (Falltiere), falls die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung von Tests auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSETests) an diesen Falltieren besteht,
  2. das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern und Verwenden von sonstigen Falltieren,
  3. die Beseitigung von Vieh, das auf behördliche Anordnung aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften getötet wurde oder das nach behördlicher Anordnung der Tötung.

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