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Regelwerk

Änderungstext

Richtlinie Tierwohl - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die besonders tiergerechte Haltung von Nutztieren
- Niedersachsen -

Vom 31.03.2016
(Nds.MBl. Nr. 19 vom 11.05.2016 S. 557)



RdErl. d. ML v. 31.3.2016 - 104-60171/02-2016 - VORIS 78900

Bezug: RdErl. 1.7.2015 (Nds. MBl. S. 977) - VORIS 78900 -

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 31.03.2016 wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.2 vierter Spiegelstrich werden die Worte "geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom 11.05.2015 (ABl. EU Nr. L 119 S. 21)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/2333 der Kommission vom 14.12.2015 (ABl. EU Nr. L 329 S. 1)" ersetzt.

2. In Nummer 2 Absatz 1 werden nach dem Wort "Mastschweinen" die Worte "ohne das Kupieren von Körperteilen" eingefügt.

3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

Am Ende der Nummer 4.1.3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgende Nummer angefügt:

"4.1.4 jederzeit im gesamten Verpflichtungszeitraum Tiere nach den Vorgaben dieser Richtlinie gehalten werden. Ausgenommen hiervon sind Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sowie kurzzeitige produktionstechnisch oder seuchenhygienisch bedingte Abweichungen."

b) Nummer 4.3 erhält folgende Fassung:


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 "4.3 Eine Förderung für Legehennen erfolgt nur, wenn alle Tiere der Stalleinheit nach den nachfolgend genannten Bestimmungen gehalten werden.

4.3.1 Die Stalleinheit ist ein räumlich getrennter und eindeutig abgegrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden. Eine Durchmischung von Tieren ohne kupiertes Körpergewebe mit Tieren, deren Körpergewebe kupiert wurde (z.B. Kupieren der Schnäbel), ist nicht zulässig.

4.3.2 Jedem Tier muss mindestens die folgende nutzbare Bodenfläche i. S. von § 13a Abs. 2 TierSchNutztV zur Verfügung gestellt werden:

  • bei Haltung der Legehennen auf einer Ebene maximal 7 Legehennen je m2 nutzbarer Stallgrundfläche,
  • bei Haltung der Legehennen auf mehreren Ebenen maximal 14 Legehennen je m2 nutzbarer Stallgrundfläche.

4.3.3 Den Tieren sind erhöhte Sitzstangen oder Sitzplätze auf mindestens zwei unterschiedlichen Höhen anzubieten.

4.3.4 Zur Fütterung ist Mehlfütterung (grob gemahlenes Futter mit einheitlicher Struktur), gekrümeltes Futter oder Ganzkörnerfutter zu verwenden.

4.3.5 Die Käfighaltung und das Halten von Tieren mit kupiertem Körpergewebe (z.B. gekürzter Schnabel) sind untersagt.

4.3.6 Die Nester müssen gleichmäßig über den Stall verteilt sein und Barrieren zu weiteren Nestern aufweisen, um Anhäufung und Drücken von Tieren zu vermeiden.

Für höchstens sieben Legehennen muss ein Nest von 35 Zentimetern mal 25 Zentimetern vorhanden sein. Im Fall von Gruppennestern muss für jeweils höchstens 100 Legehennen eine Nestfläche von mindestens einem m2 vorhanden sein.

4.3.7 Den Tieren ist jederzeit Zugang zu Bereichen mit Einstreu zu gewähren.

Als Einstreu gelten organische Materialien die den Boden in den dafür vorgesehenen Bereichen ganzflächig bedecken und geeignet sind, die Ausscheidungen der Tiere aufzunehmen. Die Einstreu muss manipulierbares Material enthalten. Sie muss locker, trocken, qualitativ hochwertig und gesundheitlich unbedenklich sein.

4.3.8 Zusätzlich zur Einstreu sind ständig mindestens zwei veränderbare Materialien für die Beschäftigung der Tiere bzw. zum Bepicken und Hacken geeignete Materialien anzubieten. Diese Materialien müssen hygienisch und futtermittelrechtlich unbedenklich sein." 

 "4.3 Voraussetzung für die Förderung bei Mastschweinen ist, dass mit dem Antrag spezifische Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls nach der als Anlage beigefügten Liste angegeben und im Verpflichtungszeitraum eingehalten werden, dabei müssen mindestens 10 Punkte erreicht werden."

c) Nummer 4.4

"4.4 Voraussetzung für die Förderung bei Mastschweinen ist, dass

Eine Förderung bei Mastschweinen erfolgt nur, wenn die folgenden Bestimmungen erfüllt werden:

4.4.1 Die beantragten Tiere müssen von einem Betrieb stammen, der an einer vom ML anerkannten Beratung zum Tierwohl in der Ferkelaufzucht teilgenommen hat.

4.4.2 Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss an einer vom ML anerkannten Beratung zum Tierwohl bei der Haltung von Mastschweinen teilgenommen haben.

4.4.3 Es müssen jederzeit mindestens 70 % der beantragten Mastschweine einen intakten Ringelschwanz ohne Verluste bzw. Teilverluste aufweisen.

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