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Regelwerk

Richtlinie Tierwohl - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die besonders tiergerechte Haltung von Nutztieren
- Niedersachsen -

Vom 1. Juli 2015
(Nds. MBl. Nr. 29 vom 31.07.2015 S. 977; 31.03.2016 S. 557 16; 01.08.2017 S. 1120 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 78900



Zur aktuellen Fassung

RdErl. d. ML v. 1.7.2015 - 104-60171/02/2015 -
- VORIS 78900 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO unter ausschließlicher finanzieller Beteiligung der EU auf der Basis von Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie den unten aufgeführten Verordnungen Zuwendungen an landwirtschaftliche Betriebe zur Förderung einer besonders tiergerechten Haltung von Nutztieren.

Dazu zählen die Fördermaßnahmen

Mit der Förderung von besonders tiergerechten Haltungsverfahren von Nutztieren soll ein zusätzlicher Anreiz zur freiwilligen und vorzeitigen Umsetzung des Tierschutzplans Niedersachsen gegeben werden

1.2   16 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach folgenden Rechtsgrundlagen:

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung 16

Gegenstand der Förderung ist die besonders tiergerechte Haltung von Legehennen und/oder Mastschweinen ohne das Kupieren von Körperteilen.

Der Verpflichtungszeitraum beträgt ein Jahr und beginnt mit dem 1. Dezember im Jahr der Antragstellung.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber i. S. des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, unabhängig von der Rechtsform des Betriebes, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.

4. Zuwendungsvoraussetzungen 16

4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn

4.1.1 die Tiere, für die eine Förderung beantragt wird, in Niedersachsen gehalten werden,

4.1.2 der Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet wird,

4.1.3 freiwillig eine der in Nummer 1.1 genannten Fördermaßnahme durchgeführt wird, die nicht bereits aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Regelung einzuhalten ist,

4.1.4 jederzeit im gesamten Verpflichtungszeitraum Tiere nach den Vorgaben dieser Richtlinie gehalten werden. Ausgenommen hiervon sind Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sowie kurzzeitige produktionstechnisch oder seuchenhygienisch bedingte Abweichungen.

4.2 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, während des Verpflichtungszeitraumes im gesamten Betrieb die verbindlichen Anforderungen der Artikel 91 bis 95 und des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhalten.

4.3 Voraussetzung für die Förderung bei Mastschweinen ist, dass mit dem Antrag spezifische Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls nach der als Anlage beigefügten Liste angegeben und im Verpflichtungszeitraum eingehalten werden, dabei müssen mindestens 10 Punkte erreicht werden.

4.3.1 (aufgehoben)

4.3.2 (aufgehoben)

4.3.3 (aufgehoben)

4.3.4 (aufgehoben)

4.3.5 (aufgehoben)

4.3.6 (aufgehoben)

4.3.7 (aufgehoben)

4.3.8 (aufgehoben)

4.4 (aufgehoben)

4.4.1 (aufgehoben)

4.4.2 (aufgehoben)

4.4.3 (aufgehoben)

4.4.4 (aufgehoben)

4.4.5 (aufgehoben)

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 16

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Der jährliche Zuwendungsbetrag einer Fördermaßnahme nach dieser Richtlinie muss je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger auf Basis der ermittelten Tiere über 500 EUR/Jahr liegen (Bagatellgrenze).

5.3 Nicht gefördert werden kann die Haltung in Stalleinheiten, für die eine Förderung der Legehennen- oder Mastschweinehaltung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen in Niedersachsen und Bremen (Agrarinvestitionsförderungsprogramm) ab dem Jahr 2014 gewährt wurde.

5.4 16 Die Höhe der Zuwendung für die besonders tiergerechte Haltung von Legehennen beträgt jährlich 500 EUR je Großvieheinheit (GVE).

Zur Ermittlung der GVE für die Antragstellung bzw. für die Gewährung der Zuwendung beträgt der Umrechnungsfaktor 0,0034 GVE je Legehenne.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte durchschnittliche Tierzahl der Stalleinheit bezogen auf GVE, die im Verpflichtungszeitraum besonders tiergerecht gehalten werden kann. Diese darf nicht größer sein, als die tatsächlich ermittelte durchschnittliche Tierzahl der Stalleinheit.

Die zur Berechnung der Zuwendung zu berücksichtigende Tierzahl errechnet sich aus der nutzbaren Bodenfläche der Stalleinheit und dem maximalen Besatz nach Nummer 4.3.2 sowie unter Berücksichtigung von Tierverlusten i. S. von § 16 TierGesG. Zur Berechnung der Anzahl der förderfähigen Tiere werden Tierverluste mit einer Verlustrate von 15 % berücksichtigt.

Wird anhand der förderspezifischen Aufzeichnungen eine geringere ermittelte Tierzahl festgestellt, wird diese berücksichtigt.

Die Zuwendung kann für maximal 6.000 Tiere gewährt werden.

5.5 16 Die Höhe der Zuwendung für die besonders tiergerechte Haltung von Mastschweinen beträgt 16,50 EUR je unkupierten Tier.

Zur Ermittlung der GVE beträgt der Umrechnungsfaktor 0,13 GVE je Mastschwein bei Betrachtung der gesamten Mastdauer.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Tierzahl, die im Verpflichtungszeitraum besonders tiergerecht gehalten und zur Schlachtung vermarktet wird.

Dies ist die maximal förderfähige Tierzahl.

Die Zuwendung kann für maximal 3.000 Tiere gewährt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 16

6.1 16 Eine Förderung für Legehennen erfolgt nur, wenn alle Tiere der Stalleinheit nach den nachfolgend genannten Bestimmungen gehalten werden. Als Stalleinheit gilt ein räumlich getrennter und eindeutig abgegrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden.

6.1.1 16 Eine Durchmischung von Tieren ohne kupiertes Körpergewebe mit Tieren, deren Körpergewebe kupiert wurde (z.B. Kupieren der Schnäbel), ist nicht zulässig.

6.1.2 16 Jedem Tier muss mindestens die folgenden nutzbare Bodenfläche i. S. von § 13a Abs. 2 TierSchNutztV zur Verfügung gestellt werden:

6.1.3 16 Den Tieren sind erhöhte Sitzstangen oder Sitzplätze auf mindestens zwei unterschiedlichen Höhen anzubieten.

6.1.4 16 Zur Fütterung ist Mehlfütterung (grob gemahlenes Futter mit einheitlicher Struktur), gekrümeltes Futter oder Ganzkörnerfutter zu verwenden.

6.1.5 16 Die Käfighaltung und das Halten von Tieren mit kupiertem Körpergewebe (z.B. gekürzter Schnabel) sind untersagt.

6.1.6 16 Die Nester müssen gleichmäßig über den Stall verteilt sein und Barrieren zu weiteren Nestern aufweisen, um Anhäufung und Drücken von Tieren zu vermeiden. Für höchstens sieben Legehennen muss ein Nest von 35 Zentimetern mal 25 Zentimetern vorhanden sein. Im Fall von Gruppennestern muss für jeweils höchstens 100 Legehennen eine Nestfläche von mindestens 1 m2 vorhanden sein.

6.1.7 16 Den Tieren ist jederzeit Zugang zu Bereichen mit Einstreu zu gewähren. Als Einstreu gelten organische Materialien, die den Boden in den dafür vorgesehenen Bereichen ganzflächig bedecken und geeignet sind, die Ausscheidungen der Tiere aufzunehmen. Die Einstreu muss manipulierbares Material enthalten. Sie muss locker, trocken, qualitativ hochwertig und gesundheitlich unbedenklich sein.

6.1.8 16 Zusätzlich zur Einstreu sind ständig mindestens zwei veränderbare Materialien für die Beschäftigung der Tiere bzw. zum Bepicken und Hacken geeignete Materialien anzubieten. Diese Materialien müssen hygienisch und futtermittelrechtlich unbedenklich sein.

6.2 16 Bei der Förderung von Legehennen ist jede Herde, für die eine Zuwendung beantragt wird, mindestens einmal im Verpflichtungszeitraum von einer Tierärztin oder einem Tierarzt hinsichtlich der Tiergesundheit i. S. der Richtlinie zu begutachten. Diese Begutachtung ist im letzten Monat vor dem Ausstallen, spätestens aber bis zum 1. November vorzunehmen. Dabei ist durch die Tierärztin oder den Tierarzt eine Bescheinigung nach vorgegebenem Muster zu erstellen; diese ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller innerhalb eines Monats nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

6.3 16 Eine Förderung für Mastschweine erfolgt nur, wenn alle unkupierten Mastschweine ab Mastbeginn nach den in den Nummern 6.3.1 bis 6.3.6 genannten Bedingungen gehalten werden.

6.3.1 16 Die Aufzucht der Ferkel muss im Betrieb des Antragstellers erfolgen oder es muss eine feste, dauerhafte Lieferbeziehung zu dem Betrieb nachgewiesen werden, in dem die Geburt sowie die Aufzucht der förderfähigen Tiere erfolgt. Als ein Betrieb i. S. dieser Regelung gelten auch Tierbestände, die nachweislich i. S. der Definition des § 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse als seuchenhygienische Einheit zu betrachten sind.

6.3.2 16 Die Tiere müssen von einem Betrieb stammen, der an einer vom ML anerkannten Beratung zum Tierwohl in der Ferkelaufzucht teilgenommen hat.

6.3.3 16 Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss vor Beginn der Verpflichtung an einer vom ML anerkannten Beratung zum Tierwohl bei der Haltung von Mastschweinen teilgenommen haben.

6.3.4 16 Von den unkupierten Mastschweinen müssen jederzeit mindestens 70 % der Tiere einen intakten Ringelschwanz ohne Verluste bzw. Teilverluste aufweisen.

6.3.5 16 Die Haltung von Mastschweinen mit kupierten und unkupierten Schwänzen in einer Gruppe ist untersagt. Davon kann nur ausnahmsweise in tiermedizinisch begründeten Einzelfällen abgewichen werden.

6.3.6 16 Die unkupierten Tiere dürfen nur in Gruppen mit höchstens 50 Tieren gehalten werden. Ausnahmen sind bei besonders tiergerechten Ställen mit strukturierten Aktivitätsbereichen möglich.

6.4 16 Bei der Förderung von Mastschweinen ist der Bestand an unkupierten Tieren von einer Tierärztin oder einem Tierarzt hinsichtlich der Tiergesundheit i. S. der Richtlinie zu begutachten. Dabei ist durch die Tierärztin oder den Tierarzt eine Bescheinigung nach vorgegebenem Muster zu erstellen; diese ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller innerhalb eines Monats nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Bei Anwendung des Rein-Raus-Verfahrens ist diese Begutachtung je Mastzyklus durchzuführen. Die Begutachtung muss dabei jeweils im letzten Monat vor dem Ausstallen erfolgen.

Bei einem kontinuierlichen Ersatz von Tieren sind im Verpflichtungszeitraum mindestens drei dieser Begutachtungen mit einem Abstand von jeweils mindestens drei Monaten durchzuführen.

6.5 16 Durch die Antragstellerin oder den Antragsteller sind förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster zu führen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit mit dem tatsächlichen Bestand an unkupierten Mastschweinen übereinstimmen und sind innerhalb eines Monats nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

6.6 16 Eine Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel oder Vergünstigungen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen ist nicht zulässig.

6.7 16 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

6.8 16 Werden die in Nummer 4.2 genannten Grundanforderungen so geändert, dass sie auch Verpflichtungsinhalte der Fördermaßnahmen dieser Richtlinie berühren, sind die betroffenen Verpflichtungsinhalte und die Höhe der Zuwendung entsprechend anzupassen. Werden diese Anpassungen von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger nicht akzeptiert, so endet damit ihre oder seine Verpflichtung.

Das Land Niedersachsen kann eine umgehende Änderung der betroffenen Verpflichtungsinhalte, der Höhe der Zuwendung oder der Laufzeit der Verpflichtung verlangen, wenn Änderungen am Rechtsrahmen der Förderung vorgenommen werden. Wird eine solche Anpassung von der Bewirtschafterin oder vom Bewirtschafter nicht akzeptiert, so endet damit ihre oder seine Verpflichtung.

Das Land Niedersachsen kann eine umgehende Änderung der betroffenen Verpflichtungsinhalte und der Höhe der Zuwendung verlangen, soweit diese aufgrund von Kontrollen z.B. der Europäischen Kommission oder aufgrund von generellen Änderungen oder Ergänzungen der genehmigten Programmplanungsdokumente des Landes für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erforderlich sind.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Anwendung der LHO

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Im gesamten Zuwendungsverfahren findet das in Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem Anwendung.

7.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die LWK.

7.3 Anträge

Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gemäß amtlichem Vordruck gewährt.

Anträge können nur in einer festgesetzten Zeit und für die vorgesehenen Fördermaßnahmen gestellt werden.

Die Antragsformulare und der Zeitraum, in dem Anträge auf Teilnahme an der Fördermaßnahme gestellt werden können, werden im Internet auf der Seite www.tierwohl.niedersachsen.de bekanntgegeben.

7.4 Bewilligung

Reichen die Haushaltsmittel nicht für die Bewilligung aller neuen Anträge aus, wird durch das ML eine Bewilligungsreihenfolge festgelegt, die insbesondere folgende Punkte berücksichtigen kann:

7.5 Auszahlung der Zuwendung

Die Auszahlung und Buchung der Fördermittel sowie die Abrechnung gegenüber dem ELER erfolgt durch die EU-Zahlstelle des ML.

Die Zuwendung wird gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2014 von der Zahlstelle jährlich nach dem 1. Dezember des auf die Bewilligung folgenden Jahres, spätestens jedoch bis zum darauffolgenden 30. Juni auf das von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bestimmte Konto gezahlt, sofern sie oder er zuvor gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich die Auszahlung beantragt und versichert hat, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten sind und weiterhin vorliegen.

Der Auszahlungsantrag ist nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 formgebunden bis spätestens zum 15. Mai des Jahres vorzulegen, in dem der Verpflichtungszeitraum endet.

7.6 Kontrolle

Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und Nr. 1306/2013 sowie den hierzu ergangenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsbestimmungen, ob die Voraussetzungen vorlagen oder noch vorliegen und die eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden oder werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen. Näheres wird durch Dienstanweisungen geregelt.

7.7 Ahndung von Verstößen (Sanktionen)

7.7.1 Anwendung von Verwaltungssanktionen

Abweichungen von den eingegangenen Verpflichtungen werden nach den Regelungen des Artikels 77 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geahndet.

7.7.2 Abweichungen aufgrund der Zahl der Tiere

Die Ahndung von Abweichungen aufgrund der Zahl der Tiere erfolgt gemäß den Bestimmungen von Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

7.7.3 Nichteinhaltung von Förderkriterien und Förderbedingungen

Die Nichteinhaltung von Förderkriterien und Förderbedingungen ist gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu ahnden.

Verstöße gegen fördermaßnahmenbezogene Verpflichtungen werden entsprechend der Schwere, der Dauer, des Ausmaßes und der Häufigkeit der Unregelmäßigkeit geahndet.

Bei Verstößen gegen die in Nummer 4.2 genannten Grundanforderungen, in denen die Verpflichtungen der betreffenden Fördermaßnahme über die allgemein gültigen Vorschriften hinausgehen, erfolgt grundsätzlich ein Ausschluss von der Zahlung in dem betreffenden Jahr.

7.8 Sonstige Regelungen

7.8.1 16 Geht während des Verpflichtungszeitraums der Betrieb oder die Betriebsstätte, in der die Tiere gehalten werden und für die eine Zuwendung beantragt wird, auf eine andere Person über, wird keine Zuwendung gewährt, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin oder vom Übernehmer nicht übernommen und eingehalten werden.

Die Übernahme wird von der Bewilligungsbehörde nur anerkannt, wenn ihr der Übergang mit amtlichem Vordruck vor dem tatsächlichen Übergang angezeigt wird. Dieser Anzeige ist eine Bestätigung der Übernehmerin oder des Übernehmers beizufügen, in der diese oder dieser sich zur Einhaltung der von der Übergeberin oder vom Übergeber eingegangenen Verpflichtungen für die Restlaufzeit der Förderung verpflichtet.

Bei Anerkennung der Übertragung wird die Zuwendung an die Antragstellerin oder den Antragsteller ausgezahlt, die oder der den Auszahlungsantrag nach Nummer 7.5 gestellt hat.

7.8.2 In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen.

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen anzuzeigen, sobald die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.

8. Schlussbestimmungen

Diese RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.07.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.


.

Spezifische Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls nach Nummer 4.3 bzw. 7.4 Anlage 16


Kriterien Punkte
1. Vorkenntnisse/Management Punkte
1.1 Haltung eines Gesamtbestandes an Schweinen in der Aufzucht bzw. Mast mit unkupierten Schwänzen seit mindestens zwei Jahren mit Nachweis durch eine akkreditierte Kontrollstelle 7
1.2 Analyse mittels SchwIP (Schwanzbeiß-Interventionsprogramm) vor Beginn der Verpflichtung 2
1.3 Geschlossenes System: Geburt, Ferkelaufzucht und Mast im selben Betrieb 2
2. Platzangebot/Tierzahlobergrenze Punkte
2.1 Mindestens 1 m2 uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche pro Tier (ab 50 kg) für die beantragten Tiere 2
2.2 Mindestens 1,5 m2 uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche pro Tier (ab 50 kg) für die beantragten Tiere 4
2.3 Verzicht auf Schwänzekupieren bei maximal 200 Tieren pro Durchgang 5
2.4 Verzicht auf Schwänzekupieren bei maximal 500 Tieren pro Durchgang 1
3. Haltungseinrichtung Punkte
3.1 Blickdichte Trennwände (mindestens 1 m Länge für maximal 20 Tiere) 1
3.2 Getrennte Funktionsbereiche: Sämtliche Einrichtungsgegenstände (z.B. Tränke) befinden sich im Aktivitäts- oder Kotbereich; Ausnahme: bei rationierter Fütterung ist ein Trog im Liegebereich zulässig 2
3.3 Plan befestigter Liegebereich 3
3.4 Zugang zu Auslauf 3
3.5 Separationsbuchten für mehr als 10 % der beantragten Tiere 3
4. Beschäftigungsmaterial Punkte
4.1 Für alle Tiere gleichzeitig zugängliches, wühlbares Material (ein anderes Material als nach den Nummern 4.2, 5.1 und 5.2) 4
4.2 Organisches Beschäftigungsmaterial (z.B. Stroh, Heu, Silage; ein anderes Material als nach den Nummern 4.1, 5.1 und 5.2) 2
5 Fütterung/Tränkung Punkte
5.1 Ständiger Zugang zu Raufutter (ein anderes Material als nach den Nummern 4.1, 4.2 und 5.2) 2
5.2 Rohfaserreiches Futter mit einem Rohfasergehalt von mehr als 5 % nach Futtermittelanalyse (ein anderes Material als nach den Nummern 4.1, 4.2, und 5.1) 1
5.3 Gemeinsame Futteraufnahme aller Tiere einer Bucht 3
5.4 Mindestens zwei Tränken an verschiedenen Orten der Bucht, die räumlich getrennt von der Futterstelle sind 1
5.5 Saufen aus offener Fläche 1
6. Stallklima Punkte
Stallklimacheck durch Fachexperten (Überprüfung des Stallklimas und der Lüftungs anlage mindestens halbjährlich sowie Messung der Schadgaskonzentration insbesondere Ammoniak mindestens einmal in jeder Jahreszeit und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen) 2


ENDE

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