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Regelwerk

Richtlinie Tierwohl - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die besonders tiergerechte Haltung von Nutztieren
- Niedersachsen -

Vom 1. August 2017
(Nds. MBl. Nr. 33 vom 23.08.2017 S. 1120; 01.03.2018 S. 156 18; 15.03.2019 S. 621 19aufgehoben)
Gl.-Nr.: 78900



Archiv: 2015

Bezug:

a) RdErl. v. 1.7.2015 (Nds. MBl. S. 977), zuletzt geändert durch RdErl. v. 31.3.2016 (Nds. MBl. S. 557) - VORIS 78900 -

b) Bek. v. 3.11.2016 (Nds. MBl. S. 1092)

I.
Allgemeine Bestimmungen für die Fördermaßnahmen

Die Allgemeinen Bestimmungen für die Förderung in Abschnitt I werden durch die Besonderen Bestimmungen (Abschnitt II) für die einzelnen Fördermaßnahmen ergänzt.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO unter ausschließlicher finanzieller Beteiligung der EU auf der Basis von Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie den in Nummer 1.2 aufgeführten Verordnungen Zuwendungen an landwirtschaftliche Betriebe zur Förderung einer besonders tiergerechten Haltung von Nutztieren.

Dazu zählen die Fördermaßnahmen

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach folgenden Rechtsgrundlagen:

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Mit der Förderung von besonders tiergerechten Haltungsverfahren von Nutztieren soll ein zusätzlicher Anreiz zur freiwilligen und vorzeitigen Umsetzung des Tierschutzplans Niedersachsen gegeben werden. Gegenstand der Förderung ist die besonders tiergerechte Haltung von Legehennen und/oder Schweinen.

Der Verpflichtungszeitraum beträgt ein Jahr und beginnt mit dem 1. Dezember im Jahr der Antragstellung.

3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger 18

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber i. S. des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der entsprechenden Umsetzung in den Direktzahlungen, unabhängig von der Rechtsform des Betriebes, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn

4.1.1 die Tiere, für die eine Förderung beantragt wird, in Niedersachsen gehalten werden,

4.1.2 der Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet wird,

4.1.3 freiwillig eine der in Nummer 1.1 genannten Fördermaßnahmen durchgeführt wird, die nicht bereits aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Regelung einzuhalten ist,

4.1.4 jederzeit im gesamten Verpflichtungszeitraum Tiere nach den Vorgaben dieser Richtlinie gehalten werden. Ausgenommen hiervon sind Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, kurzzeitige produktionstechnisch oder seuchenhygienisch bedingte Abweichungen sowie andere besondere Umstände unter Berücksichtigung des Einzelfalles.

4.2 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, während des Verpflichtungszeitraums im gesamten Betrieb die verbindlichen Anforderungen der Artikel 91 bis 95 und des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhalten.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Der jährliche Zuwendungsbetrag einer Fördermaßnahme nach dieser Richtlinie muss je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger auf Basis der ermittelten Tiere über 500 EUR/Jahr liegen (Bagatellgrenze).

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Geht während des Verpflichtungszeitraums der Betrieb oder die Betriebsstätte, in der die Tiere gehalten werden und für die eine Zuwendung beantragt wird, auf eine andere Person über, wird keine Zuwendung gewährt, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin oder dem Übernehmer nicht übernommen und eingehalten werden.

Die Übernahme wird von der Bewilligungsbehörde nur anerkannt, wenn ihr der Übergang mit amtlichem Vordruck spätestens bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums angezeigt wird und eine Kontrolle der Verpflichtung jederzeit möglich ist. Dieser Anzeige ist eine Bestätigung der Übernehmerin oder des Übernehmers beizufügen, in der diese oder dieser sich zur Einhaltung der von der Übergeberin oder dem Übergeber eingegangenen Verpflichtungen für die Restlaufzeit der Förderung verpflichtet.

Bei Anerkennung der Übertragung wird die Zuwendung an die Antragstellerin oder den Antragsteller ausgezahlt, die oder der den Auszahlungsantrag nach Nummer 7.6 gestellt hat. Die Unterlagen zur Auszahlung sind von der Übernehmerin oder dem Übernehmer einzureichen.

6.2 Eine Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel oder Vergünstigungen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen ist nicht zulässig. Die Inanspruchnahme einer Förderung zur Schaffung der baulichen Voraussetzungen und eine darauf aufbauende Förderung nach dieser Richtlinie sind zulässig.

6.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

6.4 Werden die in Nummer 4.2 genannten Grundanforderungen so geändert, dass sie auch Verpflichtungsinhalte der Fördermaßnahmen dieser Richtlinie berühren, sind die betroffenen Verpflichtungsinhalte und die Höhe der Zuwendung entsprechend anzupassen. Werden diese Anpassungen von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger nicht akzeptiert, so endet damit ihre oder seine Verpflichtung.

Das Land Niedersachsen kann eine umgehende Änderung der betroffenen Verpflichtungsinhalte, der Höhe der Zuwendung oder der Laufzeit der Verpflichtung verlangen, wenn Änderungen am Rechtsrahmen der Förderung vorgenommen werden. Wird eine solche Anpassung von der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter nicht akzeptiert, so endet damit ihre oder seine Verpflichtung.

Das Land Niedersachsen kann eine umgehende Änderung der betroffenen Verpflichtungsinhalte und der Höhe der Zuwendung verlangen, soweit diese aufgrund von Kontrollen z.B. der Europäischen Kommission oder aufgrund von generellen Änderungen oder Ergänzungen der genehmigten Programmplanungsdokumente des Landes für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erforderlich sind.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Anwendung der LHO

Im gesamten Zuwendungsverfahren findet das in Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem Anwendung. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

In Fällen höherer Gewalt, außergewöhnlicher Umstände oder anderer besonderer Umstände nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen.

Fälle höherer Gewalt, außergewöhnlicher Umstände oder anderer besonderer Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen anzuzeigen, sobald die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.

7.3 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die LWK.

7.4 Anträge

Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gemäß amtlichem Vordruck gewährt.

Anträge können nur in einer festgesetzten Zeit und für die vorgesehenen Fördermaßnahmen gestellt werden.

Die Antragsformulare und der Zeitraum, in dem Anträge auf Teilnahme an der Fördermaßnahme gestellt werden können, werden im Internet auf den Seiten www.tierwohl.niedersachsen.de und www.lwk-niedersachsen.de bekannt gegeben.

7.5 Bewilligung

Reichen die Haushaltsmittel nicht für die Bewilligung aller neuen Anträge aus, wird durch das ML eine Bewilligungsreihenfolge festgelegt, die insbesondere folgende Punkte berücksichtigen kann:

7.6 Auszahlung der Zuwendung

Die Auszahlung und Buchung der Fördermittel sowie die Abrechnung gegenüber dem ELER erfolgt durch die EU-Zahlstelle des ML.

Die Zuwendung wird gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Zahlstelle jährlich nach dem 1. Dezember des auf die Bewilligung folgenden Jahres, spätestens jedoch bis zum darauffolgenden 30. Juni auf das von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bestimmte Konto gezahlt, sofern sie oder er zuvor gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich die Auszahlung beantragt und versichert hat, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten sind und weiterhin vorliegen.

Der Auszahlungsantrag ist nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 formgebunden im Rahmen des Sammelantrages Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen in dem Jahr zu stellen, in dem der Verpflichtungszeitraum endet. Die Unterlagen zur Auszahlung sind nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums vorzulegen.

7.7 Kontrolle

Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und Nr. 1306/2013 sowie den hierzu ergangenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsbestimmungen, ob die Voraussetzungen vorlagen oder noch vorliegen und die eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden oder werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen. Näheres wird durch Dienstanweisungen geregelt.

7.8 Ahndung von Verstößen (Sanktionen)

7.8.1 Anwendung von Verwaltungssanktionen

Abweichungen von den eingegangenen Verpflichtungen werden nach den Regelungen des Artikels 77 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geahndet.

7.8.2 Abweichungen aufgrund der Zahl der Tiere

Die Ahndung von Abweichungen aufgrund der Zahl der Tiere erfolgt gemäß den Bestimmungen von Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

7.8.3 Nichteinhaltung von Förderkriterien und Förderbedingungen

Die Nichteinhaltung von Förderkriterien und Förderbedingungen ist gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu ahnden.

Verstöße gegen fördermaßnahmenbezogene Verpflichtungen werden entsprechend der Schwere, der Dauer, des Ausmaßes und der Häufigkeit der Unregelmäßigkeit geahndet.

Bei Verstößen gegen die in Nummer 4.2 genannten Grundanforderungen, in denen die Verpflichtungen der betreffenden Fördermaßnahme über die allgemein gültigen Vorschriften hinausgehen, erfolgt grundsätzlich ein Ausschluss von der Zahlung in dem betreffenden Jahr.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft. Er gilt ausschließlich für die Antragsverfahren ab 2017.

Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.7.2017 außer Kraft. Er gilt für die Abwicklung der Antragsverfahren bis 2016.

II.
Besondere Bestimmungen der Förderung Besonders tiergerechte Haltung von Legehennen (T 1)

9. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist eine tiergerechte Haltung von Legehennen ohne das Kupieren von Körpergewebe.

10. Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung für die besonders tiergerechte Haltung von Legehennen beträgt jährlich 500 EUR je Großvieheinheit (GVE).

Zur Ermittlung der GVE für die Antragstellung oder für die Gewährung der Zuwendung beträgt der Umrechnungsfaktor 0,0034 GVE je Legehenne.

11. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte durchschnittliche Tierzahl der Stalleinheit bezogen auf GVE, die im Verpflichtungszeitraum besonders tiergerecht gehalten werden kann. Diese darf nicht größer sein, als die tatsächlich ermittelte durchschnittliche Tierzahl der Stalleinheit.

Die zur Berechnung der Zuwendung zu berücksichtigende Tierzahl errechnet sich aus der nutzbaren Bodenfläche der Stalleinheit und dem maximalen Besatz nach Nummer 12.1.2

sowie unter Berücksichtigung von Tierverlusten i. S. von § 16 TierGesG. Zur Berechnung der Anzahl der förderfähigen Tiere werden Tierverluste mit einer Verlustrate von 15 % berücksichtigt.

Wird anhand der förderspezifischen Aufzeichnungen eine geringere ermittelte Tierzahl festgestellt, wird diese berücksichtigt.

Die Zuwendung kann für maximal 6.000 Tiere gewährt werden.

12. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

12.1 Alle Tiere der Stalleinheit müssen nach den nachfolgend genannten Bestimmungen gehalten werden. Als Stalleinheit gilt ein räumlich getrennter und eindeutig abgegrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden.

12.1.1 Eine Durchmischung von Tieren ohne kupiertes Körpergewebe mit Tieren, deren Körpergewebe kupiert wurde (z.B. Kupieren der Schnäbel), ist nicht zulässig.

12.1.2 Jedem Tier muss mindestens die folgende nutzbare Bodenfläche i. S. von § 13a Abs. 2 TierSchNutztV zur Verfügung gestellt werden:

12.1.3 Den Tieren sind erhöhte Sitzstangen oder Sitzplätze auf mindestens zwei unterschiedlichen Höhen anzubieten.

12.1.4 Zur Fütterung ist grob gemahlenes Futter mit einheitlicher Struktur, gekrümeltes Futter oder Ganzkörnerfutter zu verwenden.

12.1.5 Die Käfighaltung und das Halten von Tieren mit kupiertem Körpergewebe (z.B. gekürzter Schnabel) sind untersagt.

12.1.6 Die Nester müssen gleichmäßig über den Stall verteilt sein und Barrieren zu weiteren Nestern aufweisen, um Anhäufung und Drücken von Tieren zu vermeiden.

Für höchstens sieben Legehennen muss ein Nest von 35 cm x 25 cm vorhanden sein. Im Fall von Gruppennestern muss für jeweils höchstens 100 Legehennen eine Nestfläche von mindestens 1 m2 vorhanden sein.

12.1.7 Den Tieren ist jederzeit Zugang zu Bereichen mit Einstreu zu gewähren.

Als Einstreu gelten organische Materialien, die den Boden in den dafür vorgesehenen Bereichen ganzflächig bedecken und geeignet sind, die Ausscheidungen der Tiere aufzunehmen. Die Einstreu muss manipulierbares Material enthalten. Sie muss locker, trocken, qualitativ hochwertig und gesundheitlich unbedenklich sein.

12.1.8 Zusätzlich zur Einstreu sind ständig mindestens zwei veränderbare Materialien für die Beschäftigung der Tiere oder zum Bepicken und Hacken geeignete Materialien anzubieten. Diese Materialien müssen hygienisch und futtermittelrechtlich unbedenklich sein.

12.2 Bei der Förderung von Legehennen ist jede Herde, für die eine Zuwendung beantragt wird, mindestens einmal im Verpflichtungszeitraum von einer Tierärztin oder einem Tierarzt hinsichtlich der Tiergesundheit i. S. der Richtlinie zu begutachten. Diese Begutachtung ist für die im Verpflichtungszeitraum ausgestallten Herden frühestens einen Monat vor dem Termin des Ausstallens vorzunehmen. Für Herden, die über das Ende des Verpflichtungszeitraums hinaus gehalten werden sollen, ist die Begutachtung im Zeitraum vom 1. bis 30. November vorzunehmen. Dabei ist durch die Tierärztin oder den Tierarzt eine Bescheinigung nach vorgegebenem Muster zu erstellen; diese ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

12.3 Durch die Antragstellerin oder den Antragsteller sind förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster zu führen. Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Besonders tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T 2)

13. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist eine tiergerechte Haltung von Mastschweinen ohne das Kupieren des Schwanzes.

14. Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung für die besonders tiergerechte Haltung von Mastschweinen beträgt 16,50 EUR je unkupiertes Tier.

15. Bemessungsgrundlage

Zur Ermittlung der GVE beträgt der Umrechnungsfaktor 0,13 GVE je Mastschwein bei Betrachtung der gesamten Mastdauer.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Tierzahl, die im Verpflichtungszeitraum besonders tiergerecht gehalten und zur Schlachtung vermarktet wird. Dies ist die maximal förderfähige Tierzahl.

Die Zuwendung wird für maximal 3.000 Tiere gewährt.

16. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

16.1 Voraussetzung für die Förderung ist, dass mit dem Antrag spezifische Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls nach der als Anlage 1 beigefügten Liste angegeben und im Verpflichtungszeitraum eingehalten werden; dabei müssen mindestens 10 Punkte erreicht werden.

16.2 Eine Förderung erfolgt nur, wenn alle unkupierten Mastschweine ab Mastbeginn nach den folgenden Bedingungen gehalten werden.

16.2.1 19 Die Geburt und Aufzucht der Ferkel müssen im Betrieb der Antragstellerin oder des Antragstellers erfolgen oder es muss eine feste, dauerhafte Lieferbeziehung zum Geburtsbetrieb (falls die Aufzucht im antragstellenden Betrieb erfolgt) oder zum Geburts- und Aufzuchtbetrieb nachgewiesen werden. Als ein Betrieb i. S. dieser Regelung gelten auch Tierbestände, die nachweislich i. S. der Definition des § 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse (Bezugsbekanntmachung zu b) als seuchenhygienische Einheit zu betrachten sind.

16.2.2 Die Tiere müssen von einem Betrieb stammen, der an einer vom ML anerkannten Beratung zum Tierwohl in der Ferkelaufzucht teilgenommen hat.

16.2.3 Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss vor Beginn der Verpflichtung an einer vom ML anerkannten Beratung zum Tierwohl bei der Haltung von Mastschweinen teilgenommen haben. Davon ausgenommen sind Betriebe, die bereits an der Förderung teilnehmen.

16.2.4 Von den unkupierten Mastschweinen müssen jederzeit mindestens 70 % der Tiere einen intakten Schwanz ohne Verluste oder Teilverluste aufweisen.

16.2.5 Die Haltung von Mastschweinen mit kupierten und unkupierten Schwänzen in einer Gruppe ist untersagt. Davon kann nur ausnahmsweise in tiermedizinisch begründeten und entsprechend von der Tierärztin oder dem Tierarzt dokumentierten Einzelfällen abgewichen werden.

16.2.6 Die unkupierten Tiere dürfen nur in Gruppen mit höchstens 50 Tieren gehalten werden. Ausnahmen sind bei besonders tiergerechten Ställen mit strukturierten Aktivitätsbereichen möglich.

16.3 19 Der gesamte Bestand an unkupierten Mastschweinen ist regelmäßig von einer Tierärztin oder einem Tierarzt hinsichtlich der Tiergesundheit i. S. der Richtlinie zu begutachten. Dabei ist durch die Tierärztin oder den Tierarzt eine Bescheinigung nach vorgegebenem Muster zu erstellen; diese ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Bei Anwendung des Rein-Raus-Verfahrens ist die Begutachtung der einzelnen Mastgruppen mindestens einmal je Mastzyklus durchzuführen. Die Begutachtung des jeweiligen Durchgangs ist frühestens einen Monat vor dem Beginn der Vermarktung vorzunehmen.

Bei einem kontinuierlichen Ersatz von Tieren sind im Verpflichtungszeitraum mindestens drei dieser Begutachtungen durchzuführen, die gleichmäßig über den Verpflichtungszeitraum verteilt erfolgen müssen.

16.4 Durch die Antragstellerin oder den Antragsteller sind förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster zu führen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit mit dem tatsächlichen Bestand an unkupierten Mastschweinen übereinstimmen und sind innerhalb eines Monats nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Besonders tiergerechte Sauenhaltung (T 3)

17. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind eine besonders tiergerechte Sauenhaltung insbesondere durch ein erhöhtes Platzangebot in der Abferkelbucht, verbesserte Beschäftigungsmöglichkeiten und eine auf die natürlichen Bedürfnisse abgestimmte Versorgung und Pflege.

18. Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt 150 EUR je Zuchtsau. Als Zuchtsauen gelten Jungsauen und Sauen gemäß § 2 TierSchNutztV.

19. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte durchschnittliche Anzahl an Zuchtsauen, die im Verpflichtungszeitraum besonders tiergerecht gehalten wird. Diese darf nicht größer sein, als die tatsächlich ermittelte durchschnittliche Zahl der Zuchtsauen, die im Betrieb oder der Stalleinheit gehalten wird.

Wird eine geringere ermittelte Tierzahl festgestellt, wird diese berücksichtigt.

20. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

20.1 Eine Förderung erfolgt nur, wenn alle Zuchtsauen des Betriebes oder der Stalleinheit nach den folgenden Bedingungen gehalten werden. Eine Stalleinheit ist ein räumlich getrennter und eindeutig abgegrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden.

Eine Stallhaltung ist nicht vorgeschrieben, für die Freilandhaltung gelten die Bedingungen dem Sinn der Regelung entsprechend.

Abweichend von Absatz 1 ist eine Förderung von bestimmten Einzeltieren möglich, wenn diese nach den folgenden Bedingungen gehalten werden, im Bestand des Betriebes jederzeit eindeutig identifizierbar sind und bei Abgang sofort ersetzt werden.

20.1.1 Den Sauen sind jederzeit mindestens zwei verschiedene organische, fressbare und für alle Tiere jederzeit erreichbare Beschäftigungsmaterialen (z.B. Stroh, Heu, Silage, Raufutter) anzubieten, die auch das Wühlbedürfnis der Sauen befriedigen. Die Darreichung soll vorzugsweise über den Boden, kann aber auch in Raufen, Körben, Trögen, Automaten oder Spendern erfolgen.

20.1.2 Allen Sauen ist jederzeit Zugang zu einer planbefestigten, trockenen und weichen Einstreu oder Unterlage (z.B. Stroh oder Gummimatten) auf mindestens 1,3 m2 je Sau im Liegebereich zu gewähren.

20.1.3 Den Sauen im Abferkelbereich ist bei Einstallung geeignetes Nestbaumaterial anzubieten, das folgende Voraussetzungen erfüllen muss:

Ein Jutesack allein erfüllt nicht die genannten Anforderungen.

20.1.4 Die Abferkelbuchten müssen eine nutzbare Fläche von mindestens 7 m2 aufweisen.

20.1.5 In der Abferkelbucht ist eine Fixierung der Sau untersagt.

20.1.6 Für Saugferkel ist eine Säugezeit von mehr als vier Wochen einzuhalten.

20.1.7 Für Saugferkel und Sauen sind unterschiedliche Mikroklimabereiche anzubieten, die den unterschiedlichen Temperaturbedürfnissen gerecht werden (z.B. Ferkelnest).

20.1.8 In der Abferkelbucht muss ab einem Lebensalter der Ferkel von 14 Tagen ein gleichzeitiges Fressen für die Sau und die Ferkel ermöglicht werden.

20.1.9 In der Abferkelbucht ist für Ferkel und Sauen zusätzlich regelmäßig Raufutter anzubieten.

20.2 Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, vor Beginn des Verpflichtungszeitraums an einer anerkannten Beratung zur Sauenhaltung und Ferkelaufzucht teilzunehmen. Davon ausgenommen sind Betriebe, die bereits an der Förderung teilnehmen.

20.3 Durch die Antragstellern oder den Antragsteller sind förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster zu führen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit mit dem tatsächlichen Bestand an Zuchtsauen übereinstimmen und sind nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Besonders tiergerechte Ferkelaufzucht (T 4)

21. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist eine besonders tiergerechte Ferkelaufzucht ohne das Kupieren des Schwanzes.

22. Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Förderung beträgt 5 EUR je Ferkel.

23. Bemessungsgrundlage 19

Zur Ermittlung der GVE beträgt der Umrechnungsfaktor 0,03 GVE je Ferkel.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Tierzahl, die im Verpflichtungszeitraum besonders tiergerecht gehalten und zur Zucht oder zur Mast vermarktet oder umgestallt wird. Dies ist die maximal förderfähige Tierzahl.

24. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

24.1 Voraussetzung für die Förderung ist, dass

24.1.1 18 die Geburt der Ferkel im Betrieb der Antragstellerin oder des Antragstellers erfolgt ist oder der Betrieb, in dem die Aufzucht der Ferkel erfolgt, die Tiere grundsätzlich bis zur Vermarktung am Ende der Mast hält. Als ein Betrieb i. S. dieser Regelung gelten auch Tierbestände, die nachweislich i. S. der Definition des § 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse (Bezugsbekanntmachung zu b) als seuchenhygienische Einheit zu betrachten sind;

24.1.2 mit dem Antrag spezifische Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls nach der als Anlage 2 beigefügten Liste angegeben und im Verpflichtungszeitraum eingehalten werden; dabei müssen mindestens 10 Punkte erreicht werden.

24.2 Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, vor Beginn des Verpflichtungszeitraums an einer anerkannten Beratung zur Ferkelaufzucht teilzunehmen. Im Rahmen dieser Beratung muss u. a. ein betriebsindividueller Plan erarbeitet werden, der konkrete Maßnahmen im Fall von vermehrt auftretendem Schwanzbeißen enthält. Von der verpflichtenden Beratung ausgenommen sind Betriebe, die bereits an der Förderung teilnehmen.

24.3 Eine Förderung erfolgt nur, wenn alle unkupierten Ferkel nach dem Absetzen nach den folgenden Bedingungen gehalten werden.

24.3.1 Von den unkupierten Ferkeln müssen jederzeit mindestens 80 % der Tiere einen intakten Schwanz ohne Verluste oder Teilverluste aufweisen.

24.3.2 Die Haltung von Aufzuchtferkeln mit kupierten und unkupierten Schwänzen in einer Gruppe ist untersagt. Davon kann nur ausnahmsweise in tiermedizinisch begründeten und von der Tierärztin oder dem Tierarzt entsprechend dokumentierten Einzelfällen abgewichen werden.

24.3.3 Allen Ferkeln ist ein ständiger Zugang zu Raufutter zu gewähren.

24.4 19 Der gesamte Bestand an unkupierten Ferkeln in der Aufzucht ist mindestens dreimal im Verpflichtungszeitraum in gleichmäßigen Abständen über den Verpflichtungszeitraum verteilt von einer Tierärztin oder einem Tierarzt hinsichtlich der Tiergesundheit i. S. der Richtlinie zu begutachten. Dabei ist durch die Tierärztin oder den Tierarzt eine Bescheinigung nach vorgegebenem Muster zu erstellen; diese ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

24.5 Durch die Antragstellerin oder den Antragsteller sind förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster zu führen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit mit dem tatsächlichen Bestand an Ferkeln übereinstimmen und sind nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

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Spezifische Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls nach Nummer 16.1 Anlage 1


Kriterien - Besonders tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T 2) Punkte
1. Vorkenntnisse/Management Punkte
1.1 Haltung eines Gesamtbestandes an Schweinen mit unkupierten Schwänzen seit mindestens zwei Jahren 7
1.2 Analyse mittels Schwanzbeiß-Interventionsprogramm (SchwIP) vor Beginn der Verpflichtung 2
1.3 Geschlossenes System: Geburt, Ferkelaufzucht und Mast im selben Betrieb oder in derselben seuchenhygienischen Einheit 2
2. Platzangebot/Tierzahlobergrenze Punkte
2.1 Mindestens 1 m2 uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche pro Tier (ab 50 kg) für die beantragten Tiere 2
2.2 Mindestens 1,5 m2 uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche pro Tier (ab 50 kg) für die beantragten Tiere 4
2.3 Gleichzeitige Haltung von maximal 200 urkupierten Tieren 5
2.4 Gleichzeitige Haltung von maximal 500 unkupierten Tieren 1
3. Haltungseinrichtung Punkte
3.1 Blickdichte Trennwände (mindestens 1 m Länge für maximal 20 Tiere) 1
3.2 Getrennte Funktionsbereiche: Sämtliche Einrichtungsgegenstände (z.B. Tränke) befinden sich im Aktivitäts- oder Kotbereich; Ausnahme: bei rationierter Fütterung ist ein Trog im Liegebereich zulässig 2
3.3 Plan befestigter Liegebereich 3
3.4 Zugang zu Auslauf 3
3.5 Separationsbuchten für mehr als 10 % der beantragten Tiere 3
4. Beschäftigungsmaterial Punkte
4.1 Für alle Tiere gleichzeitig zugängliches, wühlbares Material (ein anderes Material als nach den Nummern 4.2, 5.1 und 5.2) 4
4.2 Organisches Beschäftigungsmaterial (z.B. Stroh, Heu, Silage) (ein anderes Material als nach den Nummern 4.1, 5.1 und 5.2) 2
4.3
5. Fütterung/Tränkung Punkte
5.1 Ständiger Zugang zu Raufutter (ein anderes Material als nach den Nummern 4.1, 4.2 und 5.2) 2
5.2 Rohfaserreiches Futter mit einem Rohfasergehalt von mehr als 5 % nach Futtermittelanalyse (ein anderes Material als nach den Nummern 4.1, 4.2, und 5.1) 1
5.3 Möglichkeit der gemeinsamen Futteraufnahme aller Tiere einer Bucht 3
5.4 Mindestens zwei Tränken an verschiedenen Orten der Bucht, die räumlich getrennt von der Futterstelle sind (Abstand beider Tränken: eine Schweinelänge) 1
5.5 Möglichkeit des jederzeitigen Saufens aus offener Fläche 1
6. Stallklima Punkte
Stallklimacheck durch Fachexpertinnen oder Fachexperten (Überprüfung des Stallklimas und der Lüftungsanlage mindestens halbjährlich sowie Messung der Schadgaskonzentration insbesondere Ammoniak mindestens einmal in jeder Jahreszeit und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen). Die erste Überprüfung von Stallklima und Lüftungsanlage muss vor dem Beginn der Verpflichtung erfolgen. 2

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Spezifische Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls nach Nummer 24.1.2 Anlage 2


Kriterien - Besonders tiergerechte Ferkelaufzucht (T 4) Punkte
1. Vorkenntnisse/Management Punkte
1.1 Haltung eines Gesamtbestandes an Schweinen mit unkupierten Schwänzen seit mindestens zwei Jahren 7
1.2 Anerkannte Schwachstellenanalyse der Haltungsbedingungen zur Aufzucht (z. B SchwIP - Schwanzbeiß-Interventionsprogramm) vor Beginn der Verpflichtung 2
1.3 Geschlossenes System: Geburt, Ferkelaufzucht und Mast im selben Betrieb oder in derselben seuchenhygienischen Einheit 2
1.4 Vorlage eines von der bestandsbetreuenden Tierärztin oder dem bestandsbetreuenden Tierarzt erstellten betriebsindividuellen Gesundheitsplans 3
2. Platzangebot/Tierzahlobergrenze Punkte
2.1 Erhöhtes Platzangebot in den Aufzuchtbuchten
  • bis 20 kg Durchschnittsgewicht mindestens 0,25 m2 je Ferkel
  • über 20 kg Durchschnittsgewicht mindestens 0,5 m2 je Ferkel
3
2.2 Gleichzeitige Haltung von maximal 100 unkupierten Ferkeln 2
2.3 Gleichzeitige Haltung von maximal 250 unkupierten Ferkeln 1
3. Haltungseinrichtung/Management Punkte
3.1 Getrennte Funktionsbereiche z.B. durch blickdichte Trennwände (mindestens 0,5 m Länge für maximal 20 Tiere) 1
3.2 Getrennte Funktionsbereiche: Sämtliche Einrichtungsgegenstände (z.B. Tränke) befinden sich im Aktivitäts- oder Kotbereich 2
3.3 Keine Trennung des Wurfes beim Aufstallen in der Aufzuchtbucht 2
3.4 Plan befestigter Liegebereich, eine Minimalperforation von bis zu 5 % ist zulässig 3
3.5 Separationsbuchten für mehr als 10 % der beantragten Tiere 2
4. Beschäftigungsmaterial Punkte
4.1 Für alle Tiere gleichzeitig zugängliches, wühlbares und fressbares Material (ein anderes Material als nach Nummer 4.2) 4
4.2 Organisches Beschäftigungsmaterial (z.B. Stroh, Heu, Silage) (ein anderes Material als nach Nummer 4.1) 2
5. Fütterung/Tränkung Punkte
5.1 Möglichkeit des jederzeitigen Saufen aus offener Fläche 1
5.2 Möglichkeit der gemeinsamen Futteraufnahme der Tiere in der Bucht (in den ersten drei Wochen Tierfressplatzverhältnis 1:1) 3
5.3 Rohfaserreiches Futter mit einem Rohfasergehalt von mehr als 4,5 % nach Futtermittelanalyse (ein anderes Material als nach den Nummern 4.1, 4.2) 1
5.4 Mindestens zwei Tränken an verschiedenen Orten der Bucht, die räumlich getrennt von der Futterstelle sind 1
6. Stallklima Punkte
Stallklimacheck durch Fachexpertinnen oder Fachexperten (Überprüfung des Stallklimas und der Lüftungsanlage mindestens halbjährlich sowie Messung der Schadgaskonzentration insbesondere Ammoniak mindestens einmal in jeder Jahreszeit und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Reduzierung der Werte deutlich unter die gesetzlichen Grenzwerte). Die erste Überprüfung von Stallklima und Lüftungsanlage muss vor dem Beginn der Verpflichtung erfolgen. 2


ENDE

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