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Änderungstext

Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
- Niedersachsen -

Vom 14. März 2019
(Nds.Mbl. Nr. 13 vom 27.03.2019 S. 542)



- 204.1-42503/2-604 - VORIS 78530 -
Bezug: RdErl. v. 3.6.2015 (Nds. MBl. S. 520), zuletzt geändert durch RdErl. v. 18.7.2018 (Nds. MBl. S. 686)

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 14.03.2019 wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3.4.3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3.4.3 bei Putenküken
für Tierhalterinnen und Tierhalter, die die allgemeinen Bestimmungen der TierSchNutztV i. V. m. dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ), Empfehlung in Bezug auf Puten (Meleagris gallopavo ssp.), angenommen am 21.6.2001 (Bek. vom 22.02.2002, BAnz. S. 4743) im Folgenden: Europaratsempfehlungen zur Putenhaltung und die "Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen" Stand: März/September 2013 , siehe Bezugserlass zu b, einhalten.
"3.4.3 bei Putenküken
für Tierhalterinnen und Tierhalter, die die niedersächsischen , Empfehlungen zur Vermeidung des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus bei Puten sowie Notfallmaßnahmen beim Auftreten von Federpicken und Kannibalismus - Stand: 17.10.2018 -" (vgl. Anhang 5) anwenden und die Teilnahme an einer vom ML anerkannten, entsprechenden Schulungsveranstaltung zu den Empfehlungen bis spätestens zum 31.12.2020 nachweisen."
(Red.Anm.: Der Anhang 5 wurde neu eingefügt)

b) Es wird die folgende neue Nummer 3.5 eingefügt:

"3.5  Der Gefahr des Auftretens der Verhaltensstörung Federpicken/Kannibalismus kann nicht sicher begegnet werden, solange im tierhaltenden Bestand Tiere aufgrund von Verletzungen durch Kannibalismus gemerzt oder tot aufgefunden werden. Die von den Tierhalterinnen und Tierhaltern gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 TierSchNutztV gemachten Aufzeichnungen zu Anzahl und Ursache (z.B. in der Stallkarte) werden von der für den Betrieb zuständigen Behörde auf Anforderung der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TierSchG zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit ggf. im Wege der Amtshilfe stichprobenartig überprüft."

c) Die bisherige Nummer 3.5 wird Nummer 3.6.

2. Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8.3 wird der dritte Spiegelstrich

- für Puten bis Ende 2018.

gestrichen.

b) Es wird der folgende Satz angefügt:

"im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 5 TierSchG ist zur Schmerzlinderung beim Kürzen der Schnabelspitze bei Puten spätestens ab 1.3.2020 ein nichtsteroidales Antiphlogistikum zu verabreichen."

3. Anhang 3 erhält die in der Anlage abgedruckte Fassung

alt neu
Anhang 3 Glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit durch die Tierhalterin oder den Tierhalter 

Die Unerlässlichkeit des Eingriffs "Schnabelkürzen" ist nur dann gegeben, wenn nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und feststehenden praktischen Erfahrungen potenzielle Faktoren für Federpicken und Kannibalismus so weit wie möglich ausgeschlossen werden, dennoch der Gefahr des Auftretens dieser Verhaltensstörung und der damit verbundenen Schmerz-, Leidens- und Schadenszufügung zumindest bei den bepickten Tieren anders nicht begegnet werden kann. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist insofern verpflichtet, ihre oder seine Haltung so auszurichten, dass Risikofaktoren für Federpicken und Kannibalismus soweit wie möglich ausgeschlossen werden. Bei Einhaltung anerkannter Haltungsstandards (vgl. Nummer 3.4 des RdErl. des ML vom 03.06.2015, Nds. MBl. S. 520) ist davon auszugehen, dass seitens der Tierhalterin oder des Tierhalters die tierschutzfachlich gebotenen Mindestvoraussetzungen für die Unerlässlichkeit des Eingriffs "Schnabelkürzen" vorliegen. Für die rechtlich geforderte glaubhafte Darlegung ist nachstehende Erklärung gegenüber der Brüterei bzw. der die Erlaubnis erteilenden Behörde abzugeben.

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(Name und Anschrift der Tierhalterin oder des Tierhalters)

Ich bestätige, dass ich gegenüber der für meine Tierhaltung örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen glaubhaft darlegen kann, dass in meiner Tierhaltung nachstehende Haltungsstandards entsprechend der Nummer 3.4 des RdErl. des ML vom 03.06.2015, Nds. MBl. S. 520 eingehalten werden:

(Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. streichen)

[ ] bei Eintagsküken der Legerichtung sowie Jung- und Legehennen sowie Legehennen-Elterntieren die niedersächsischen"Empfehlungen zur Verhinderung von Federpicken und Kannibalismus zum Verzicht auf Schnabelkürzen bei Jung- und Legehennen" - Stand 17.2.2015 und ich

[ ] am ________________ an einer entsprechenden Schulung teilgenommen habe bzw. bis zum 31.12.2015 an einer entsprechenden Schulung teilnehmen werde. Ein entsprechender Nachweis kann vorgelegt werden/wird von mir zu gegebener Zeit vorgelegt.

[ ] fürMasthühner-Elterntiere die im RdErl. des ML vom 21.01.2015 (Nds. MBl. S. 53) genannten Anforderungen einhalte

[ ] fürPuten

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