Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz |
![]() |
AG TierGesR TierNebR NRW - Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsrecht und zum Recht der Tierischen Nebenprodukte
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 22. Juni 2026
(GV. NRW. Nr. 17 vom 30.06.2026 S. 404)
Zur vorherigen Regelung AGTierSG-NRW
Archiv: 2008
Abschnitt 1
Tierseuchenbekämpfung
§ 1 Verordnungsermächtigung im besonderen Gefährdungsfall
Das für Tiergesundheit zuständige Ministerium (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Bereich des Tiergesundheitsrechts bestehende Anordnungs- und Regelungsbefugnisse
§ 2 Kontrollpersonal, Verordnungsermächtigung
(1) Die Leitung eines für Tiergesundheitsangelegenheiten zuständigen Dienstes eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Veterinäramt) darf nur einer Amtstierärztin oder einem Amtstierarzt übertragen werden.
(2) Zur Amtstierärztin oder zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat.
(3) Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf den Gebieten des Tiergesundheitsrechts, des Rechts der Tierischen Nebenprodukte, des Tierarzneimittelrechts, des Tierschutzrechts einschließlich der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Rechtsgebiete erfolgt durch eine amtliche Tierärztin, einen amtlichen Tierarzt oder durch amtliche Veterinärassistentinnen und amtliche Veterinärassistenten unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes sowie durch weitere Personen, denen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/429 über das Tiergesundheitsrecht vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1; L 7 vom 03.03.2017 S. 64; L 84 vom 20.03.2020 S. 24; L 48 vom 11.02.2021 S. 3; L 224 vom 24.06.2021 S. 42; L 310 vom 01.12.2022 S. 18; L 90182 vom 15.12.2023 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung amtliche Tätigkeiten übertragen wurden.
(4) Amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte sind bei der Durchführung von amtstierärztlichen Untersuchungen sowie bei der Erstellung von Gutachten auf der Grundlage des Tiergesundheitsrechts einschließlich der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Rechtsgebiets nicht an Weisungen gebunden.
(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Veterinärassistentinnen und amtlichen Veterinärassistenten zu erlassen und insbesondere zu regeln
§ 2a Zuständigkeit für die Anforderung ehrenamtlicher Suchhundeführer
Die Anforderung von Personen, die nach absolvierter Ausbildung und bestandener Leistungsprüfung der bei dem Landesbetrieb Wald und Holz bestehenden Kadaversuchhundeeinheit ehrenamtlich angehören (Suchhundeführer), zum Zweck der Teilnahme an Kadaversuchen, Übungseinsätzen, Trainingssuchen sowie an sonstigen Veranstaltungen der Kadaversuchhundeeinheit (Einsätze) erfolgt durch den Landesbetrieb Wald und Holz.
§ 2b Lohnfortzahlung, Verdienstausfall
(1) Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und Dienstherren, die bei ihnen beschäftigte Suchhundeführer für die Teilnahme an einem Einsatz von der Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen beziehungsweise von ihren Dienstpflichten freistellen, sind verpflichtet, für den Zeitraum der erfolgten Teilnahme an dem Einsatz Arbeitsentgelte beziehungsweise Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch den Landesbetrieb Wald und Holz ersetzt.
(Stand: 16.07.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion