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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

AG TierGesR TierNebR NRW - Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsrecht und zum Recht der Tierischen Nebenprodukte
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 22. Juni 2026
(GV. NRW. Nr. 17 vom 30.06.2026 S. 404)



Zur vorherigen Regelung AGTierSG-NRW

Archiv: 2008

Abschnitt 1
Tierseuchenbekämpfung

§ 1 Verordnungsermächtigung im besonderen Gefährdungsfall

Das für Tiergesundheit zuständige Ministerium (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Bereich des Tiergesundheitsrechts bestehende Anordnungs- und Regelungsbefugnisse

  1. des Ministeriums auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt),
  2. des Ministeriums oder des Landesamtes auf nachgeordnete Behörden sowie
  3. der nachgeordneten Behörden auf das Landesamt oder das Ministerium ganz oder teilweise zu übertragen, soweit und solange dies zur Bekämpfung einer Tierseuche oder Abwehr einer erheblichen Tierseuchengefahr dringend erforderlich ist.

§ 2 Kontrollpersonal, Verordnungsermächtigung

(1) Die Leitung eines für Tiergesundheitsangelegenheiten zuständigen Dienstes eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Veterinäramt) darf nur einer Amtstierärztin oder einem Amtstierarzt übertragen werden.

(2) Zur Amtstierärztin oder zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat.

(3) Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf den Gebieten des Tiergesundheitsrechts, des Rechts der Tierischen Nebenprodukte, des Tierarzneimittelrechts, des Tierschutzrechts einschließlich der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Rechtsgebiete erfolgt durch eine amtliche Tierärztin, einen amtlichen Tierarzt oder durch amtliche Veterinärassistentinnen und amtliche Veterinärassistenten unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes sowie durch weitere Personen, denen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/429 über das Tiergesundheitsrecht vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1; L 7 vom 03.03.2017 S. 64; L 84 vom 20.03.2020 S. 24; L 48 vom 11.02.2021 S. 3; L 224 vom 24.06.2021 S. 42; L 310 vom 01.12.2022 S. 18; L 90182 vom 15.12.2023 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung amtliche Tätigkeiten übertragen wurden.

(4) Amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte sind bei der Durchführung von amtstierärztlichen Untersuchungen sowie bei der Erstellung von Gutachten auf der Grundlage des Tiergesundheitsrechts einschließlich der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Rechtsgebiets nicht an Weisungen gebunden.

(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Veterinärassistentinnen und amtlichen Veterinärassistenten zu erlassen und insbesondere zu regeln

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
  2. den Inhalt und das Ziel der Ausbildung,
  3. die Dauer und die Ausgestaltung der Ausbildung,
  4. den Ort, die Art und den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung,
  5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung,
  6. die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung,
  7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
  8. das Verfahren der Prüfung und die Zulassung zur Prüfung,
  9. die Bildung von Prüfungsausschüssen,
  10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung der zu prüfenden Person abgestufte Beurteilung ermöglichen,
  11. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
  12. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,
  13. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung,
  14. die Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung und
  15. die Fortbildung.

§ 2a Zuständigkeit für die Anforderung ehrenamtlicher Suchhundeführer

Die Anforderung von Personen, die nach absolvierter Ausbildung und bestandener Leistungsprüfung der bei dem Landesbetrieb Wald und Holz bestehenden Kadaversuchhundeeinheit ehrenamtlich angehören (Suchhundeführer), zum Zweck der Teilnahme an Kadaversuchen, Übungseinsätzen, Trainingssuchen sowie an sonstigen Veranstaltungen der Kadaversuchhundeeinheit (Einsätze) erfolgt durch den Landesbetrieb Wald und Holz.

§ 2b Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

(1) Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und Dienstherren, die bei ihnen beschäftigte Suchhundeführer für die Teilnahme an einem Einsatz von der Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen beziehungsweise von ihren Dienstpflichten freistellen, sind verpflichtet, für den Zeitraum der erfolgten Teilnahme an dem Einsatz Arbeitsentgelte beziehungsweise Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch den Landesbetrieb Wald und Holz ersetzt.

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