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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf den Gebieten der Tiergesundheit, der Tierischen Nebenprodukte und von Vorschriften zu Wahlen der Landwirtschaftskammer
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 22. Juni 2026
(GV.NRW. Nr. 17 vom 30.06.2026 S. 404)
Artikel 1
Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes
Das Landwirtschaftskammergesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
"(2) Nicht wählbar sind die Bediensteten der Landwirtschaftskammer oder der Aufsichtsbehörde."
2. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
Artikel 2
AG TierGesR TierNebR NRW - Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsrecht und zum Recht der Tierischen Nebenprodukte
- wie eingefügt -
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (01.07.2026) in Kraft.
ID: 261727
| ENDE |
(Stand: 16.07.2026)
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