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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes und zur Änderung jagdlicher Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. April 2014
(GV.NRW Nr. 11 vom 11.04.2014 S. 254)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 876), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "für das Jagdwesen zuständige Ministerium", das Wort "angepaßten" durch das Wort "angepassten" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.

3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angaben "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.

4. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "obere" durch das Wort "untere" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Sie entscheidet ferner" durch die Wörter "Die oberste Jagdbehörde entscheidet" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.

6. In § 22 Absatz 6 und 14 wird jeweils das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.

7. In § 24 Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort "obere" durch das Wort "untere" ersetzt.

8. In § 29 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "oberen" durch das Wort "unteren" ersetzt.

9. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "oberen" durch das Wort "unteren" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "sind" jeweils die Wörter "und die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung ihr Einvernehmen erteilt hat" eingefügt.

10. § 46 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 46 Jagdbehörden

(1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.

(2) Obere Jagdbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz. Er führt die Sonderaufsicht über die unteren Jagdbehörden.

(3) Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde.

" § 46 Jagdbehörden

(1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es führt die Sonderaufsicht über die unteren Jagdbehörden und ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.

(2) Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde." 

11. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Obere Aufsichtsbehörde ist die obere Jagdbehörde.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

12. In § 50 wird jeweils das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.

13. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "gebildet" das Komma und die Wörter "der gleichzeitig Jagdbeirat der oberen Jagdbehörde ist" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2

Ein Beamter der oberen Jagdbehörde kann mit dessen Vertretung beauftragt werden.

wird aufgehoben.

14. § 53 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung

(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung (Forschungsstelle) als Einrichtung des Landes errichtet. Sie untersteht der Fachaufsicht des Ministeriums.

(2) Aufgabe der Forschungsstelle ist die Erforschung

  1. der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Land Nordrhein-Westfalen,
  2. der Wildkrankheiten sowie der Möglichkeiten ihrer Bekämpfung,
  3. der Möglichkeiten zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau.

(3) Weitere Aufgabe der Forschungsstelle ist es, das Jagdwesen allgemein zu fördern, grundsätzliche jagdliche Fragen in Wort, Schrift und Bild aufklärend zu behandeln, das Verständnis für das Wild und seine Lebensnotwendigkeiten sowie die Bedeutung der Jagd zu wecken und zu vertiefen.

(4) Das Ministerium kann der Forschungsstelle weitere Aufgaben zuweisen.

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