| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Änderung der Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 24. November 2025
(MB.NRW Nr. 171 vom 01.12.2025)
Die Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz vom 12. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1053), die durch Runderlass vom 11. Dezember 2024 (MBl. NRW. S. 1242) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 8.2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach § 8 GAPFG über die Verhängung von Sanktionen. Das Sanktionssystem des § 8 GAPFG wird dabei grundsätzlich durch die Ziffern 8.7 bis 8.11 konkretisiert, wobei die Anwendung einer Sanktion im Einzelfall auf ihre Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der §§ 48, 49 VwVfG NRW zu prüfen ist.
2. In Nummer 8.6 Satz 1 wird die Angabe "die die Mindesthöhe der Sanktionen darstellen" gestrichen.
3. Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang ersichtlichen Fassungen.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung (02.12.2025) im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
| Anhang |
Alt:
Maßnahmengruppe 1
Vertragsnaturschutz auf Ackerflächen
Die Maßnahmen können innerhalb der Bewilligungsperiode auf geeigneten Flächen des Betriebes rotieren, soweit dies der Schutzzweck empfiehlt oder zulässt 1. Davon ausgenommen sind die Pakete 5010, 5033, 5036 und 5037. Bezogen auf den Verpflichtungszeitraum ist in jedem Jahr mindestens eine der nachfolgenden Verpflichtungen einzuhalten. Beziehen sich die vereinbarten Verpflichtungen auf Getreidekulturen können diese innerhalb des Verpflichtungszeitraumes bis zu zweimal ausgesetzt werden. In diesem Fall erfolgt keine Auszahlung.
Bei starkem Auftreten von Problempflanzen kann (außer bei den Paketen 5041 und 5042) in Einzeljahren nach Zustimmung der Bewilligungsbehörde eine geeignete Bekämpfung in geringstmöglichem Maß erfolgen. Für die Pakete 5041 und 5042 gelten die Bestimmungen der GAPKondV § 17 (4).
Ein Paketwechsel ist gem. 7.2.2 der Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz bei gleichzeitiger Anpassung der Prämienhöhe während des Verpflichtungszeitraums innerhalb der Maßnahmengruppe 1 möglich, sofern eine solche Anpassung mit Blick auf die Zielsetzungen der ursprünglichen Verpflichtung hinreichend begründet ist.
Für alle Ackerpakete gilt ein Verbot für Ablagerungen jeglicher Art mit Ausnahme der unter § 9 Absatz 5 und 6 GAPFVFT zulässigen Nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten. Im Einzelfall kann nach Zustimmung der Bewilligungsbehörde eine Ausnahme erteilt werden.
Der Förderhöchstbetrag pro Hektar und Jahr beträgt 2.280,-Euro.
Paket 5010 - Extensive Nutzung von Äckern zum Schutz der Feldflora
Ausgleichsbetrag ha/Jahr
1.145,- Euro
Paket 5022 - Verzicht auf Tiefpflügen
Ausgleichsbetrag/ha/Jahr
30,- Euro
Paket 5024 - Stehen lassen von Getreidestoppeln (außer Mais)
Ausgleichsbetrag/ha/Jahr
250,- Euro
Paket 5025 - Ernteverzicht von Getreide
Ausgleichsbetrag/ha/Jahr
2.240,- Euro
Paket 5026 - Doppelter Saatreihenabstand imWintergetreide
Ausgleichsbetrag/ha/Jahr
1.100,- Euro
Paket 5027 - Doppelter Saatreihenabstand imSommergetreide
Ausgleichsbetrag/ha/Jahr
1.455,- Euro
Paket 5033 - Verzicht auf Insektizide und Rodentizide
(Stand: 29.12.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion