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Regelwerk; Naturschutz

Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz - Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 12. Dezember 2022
(MBl. NRW Nr. 44 vom 29.12.2022 S. 1053; 11.12.2024 S. 1242 24; 24.11.2025 Nr. 171 25)
Gl.-Nr.: 791



Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr III-1-63.06.09.01.000011

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 24 Das Land, die Kreise und kreisfreien Städte gewähren Zuwendungen für die Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt und den Erhalt von Arten, Lebensräumen und Landschaften nach Maßgabe dieser Richtlinien und aufgrund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

  1. der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1) sowie zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte,
  2. der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187) sowie zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte,
  3. des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156), im Folgenden GAPFG NRW,
  4. der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vom 3. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 927), im Folgenden GAPFöVOFT und
  5. der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl NRW. S. 445).

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 24 Auf der Grundlage dieser Richtlinien können folgende Maßnahmen gefördert werden.

  1. die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen sowie die Umwandlung von Acker in Grünland mit anschließender extensiver Grünlandnutzung,
  2. die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland und Pflege von Offenlandbiotopen
  3. die Pflege und Ergänzungspflanzung von Streuobstwiesen und
  4. die Pflege und Nachpflanzung von Hecken.

Die Einzelheiten der Fördermaßnahmen ergeben sich aus Anlage 1.

2.2 Förderkulisse

2.2.1 Die Maßnahmen nach Nummer 2.1. Buchstabe a und c können landesweit gefördert werden.

2.2.2 24 Für die Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe b und d erstellen die Unteren Naturschutzbehörden im Rahmen von Kulturlandschaftsprogrammen Förderkulissen, die mindestens folgende Bereiche umfassen:

  1. Natura 2000-Gebiete
  2. Nationalparke
  3. Naturschutzgebiete
  4. Festsetzungen nach § 13 Landesnaturschutzgesetz NRW vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 2000 S. 568), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139) geändert worden ist, im Folgenden LNatSchG NRW,
  5. gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile nach § 39 LNatSchG NRW sowie
  6. gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, im Folgenden BNatSchG, und § 42 LNatSchG NRW.

Darüber hinaus können weitere Bereiche insbesondere unter Berücksichtigung des Biotopverbundnetzes gemäß § 35 LNatSchG und der Festsetzungen in Landschaftsplänen gemäß § 11 LNatSchG NRW in die Förderkulisse einbezogen werden. Dies bedarf der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde.

Heckenförderung ist außerhalb der vorgenannten Bereiche auch im Rahmen von Heckenpflegekonzepten möglich. Diese bedürfen nicht der Genehmigung.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen und Landwirte und andere Landbewirtschaftende.

4 Zuwendungsvoraussetzungen, Förderausschluss 24

4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass

  1. die zu fördernden Flächen gemäß § 7 GAPFöVOFT förderfähig sind und in Nordrhein-Westfalen und in einem Gebiet nach Nummer 2.2 liegen
    und
  2. ein Grundantrag nach Nummer 9.1 und jährlich ein Zahlungsantrag nach Nummer 9.3 fristgerecht gestellt wird.

4.2 Nicht förderfähig sind:

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