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Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz - Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 12. Dezember 2022
(MBl. NRW Nr. 44 vom 29.12.2022 S. 1053; 11.12.2024 S. 1242 24; 24.11.2025 Nr. 171 25)
Gl.-Nr.: 791
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr III-1-63.06.09.01.000011
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 24 Das Land, die Kreise und kreisfreien Städte gewähren Zuwendungen für die Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt und den Erhalt von Arten, Lebensräumen und Landschaften nach Maßgabe dieser Richtlinien und aufgrund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 24 Auf der Grundlage dieser Richtlinien können folgende Maßnahmen gefördert werden.
Die Einzelheiten der Fördermaßnahmen ergeben sich aus Anlage 1.
2.2 Förderkulisse
2.2.1 Die Maßnahmen nach Nummer 2.1. Buchstabe a und c können landesweit gefördert werden.
2.2.2 24 Für die Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe b und d erstellen die Unteren Naturschutzbehörden im Rahmen von Kulturlandschaftsprogrammen Förderkulissen, die mindestens folgende Bereiche umfassen:
Darüber hinaus können weitere Bereiche insbesondere unter Berücksichtigung des Biotopverbundnetzes gemäß § 35 LNatSchG und der Festsetzungen in Landschaftsplänen gemäß § 11 LNatSchG NRW in die Förderkulisse einbezogen werden. Dies bedarf der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde.
Heckenförderung ist außerhalb der vorgenannten Bereiche auch im Rahmen von Heckenpflegekonzepten möglich. Diese bedürfen nicht der Genehmigung.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen und Landwirte und andere Landbewirtschaftende.
4 Zuwendungsvoraussetzungen, Förderausschluss 24
4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass
4.2 Nicht förderfähig sind:
(Stand: 29.12.2025)
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