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Regelwerk Nautschutz EU

Landesverordnung zur Erhaltung von Dauergrünland
- Rheinland-Pfalz -

Vom 31. Juli 2014
(GVBl. Nr. 13 vom 22.08.2014 S. 195; 26.06.2020 S. 287aufgehoben)



Aufgrund des § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 104 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigungen nach dem Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 2. September 2009 (GVBl. S. 316, BS 7847-29) wird verordnet:

§ 1 Genehmigungsvorbehalt für den Umbruch von Dauergrünland

(1) Wird durch das für die Agrarförderung zuständige Ministerium auf der Basis der von den Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, zum 15. Mai eines Jahres im Sammelantrag nach § 7 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) in der jeweils geltenden Fassung anzugebenden Flächen für das Land Rheinland-Pfalz ermittelt, dass sich der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als 5 v. H. verringert hat, wird dies durch das für die Agrarförderung zuständige Ministerium im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz öffentlich bekannt gemacht. Ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag bedarf der Umbruch von Dauergrünland der vorherigen Genehmigung der nach § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe vom 19. Oktober 2010 (GVBl. S. 379, BS 7847-28) zuständigen Landesstelle.

(2) Dauergrünland im Sinne dieser Verordnung sind Flächen nach Artikel 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Genehmigung

(1) Ab dem auf die Bekanntmachung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 folgenden Tag soll die zuständige Landesstelle auf Antrag den Umbruch von Dauergrünland genehmigen, wenn mindestens im gleichen Flächenumfang auf sonstigen Flächen (Ersatzflächen) Dauergrünland neu angelegt wird. Ist die als Ersatzfläche vorgesehene Fläche mit einer Feldfrucht bestellt, so ist sie unverzüglich nach dem Abernten der Feldfrucht als Dauergrünland neu anzulegen. Ersatzfläche kann nur eine im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers angegebene Fläche sein.

(2) Die Genehmigung gilt als erteilt,

  1. wenn die umgebrochene Dauergrünlandfläche unverzüglich wieder als Dauergrünland eingesät wird,
  2. wenn der Umbruch von Dauergrünland im Rahmen von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz zur Herstellung der Wertgleichheit der Landabfindung gemäß Flurbereinigungsplan festgesetzt ist sowie
  3. für Maßnahmen aufgrund von Verpflichtungen im Rahmen von Naturschutz- und Agrarumweltprogrammen des Landes Rheinland-Pfalz.

(3) Umbruchverbote aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist schriftlich zu stellen. Wenn die zuständige Landesstelle hierfür Muster oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.

(5) Wird ein ungenehmigter Umbruch von Dauergrünland festgestellt, ist unverzüglich, spätestens bis zum letzten Termin ' für die Einreichung des auf den Umbruch folgenden Sammelantrags nach § 7 der InVeKoS-Verordnung, die umgebrochene Dauergrünlandfläche wieder als Dauergrünland einzusäen oder die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung einzuholen. Anderenfalls gilt dies als wiederholter Verstoß im Sinne des Artikels 47 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 71 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122./2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/ 2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. EU Nr. L 316 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Wiederanlegen von Dauergrünland

Verringert sich der gemäß § 1 Abs. 1 berechnete Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als 10 v. H., so macht das für die Agrarförderung zuständige Ministerium dies im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz öffentlich bekannt. Ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag sind die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, welche Beihilfen unter einer der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. EU Nr, L 30 S. 16; 2010 Nr. L 43 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beihilferegelungen beantragen und über Flächen verfügen, die Dauergrünland waren und für andere Nutzungen nach dem Beginn des 24-Monatszeitraums vor dem letzten Termin für die Einreichung des letzten Sammelantrags nach § 7 der InVeKoS-Verordnung ungenehmigt nach § 2 umgebrochen worden sind, verpflichtet, diese ungenehmigt umgebrochenen Dauergrünlandflächen wieder als Dauergrünland einzusäen oder auf Ersatzflächen Dauergrünland neu anzulegen. Die Verpflichtung zur Wiederanlage nach Satz 2 umfasst mindestens den gleichen Flächenumfang der im 24-Monatszeitraum ungenehmigt umgebrochenen Dauergrünlandfläche.

§ 4 Genehmigungsfiktion

Auf das Verwaltungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 2 finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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