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LFischG - Landesfischereigesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 9. Dezember 1974
GVBl S. 601; 07.12.1990 S. 333; 12.03.1996 S. 159; 06.07.1998 S. 171; 12.10.1999 S. 325; 06.02.2001 S. 29; 01.03.2001 S. 65; 02.03.2004 S. 198; 27.10.2009 S. 358 09; 14.07.2015 S. 127 15; 11.02.2026 S. 44 26)
Gl.-Nr.: 793-1
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich 26
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in oberirdisch stehenden und fließenden Gewässern.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
soweit sie nicht angelfischereilich genutzt werden.
§ 2 Geschlossene und offene Gewässer
(1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:
wenn die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfange (§ 4) nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht. Ein Gewässer gilt auch dann als geschlossenes, wenn die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang (§ 14) auf mehrere natürliche Personen übertragen ist.
(2) Alle anderen Gewässer sind offene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3 Schließung von offenen Gewässern
(1) Offene Gewässer oder Teile solcher Gewässer, in denen die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfang nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht, können, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, von der Fischereibehörde auf Antrag des zur Ausübung der Fischerei Berechtigten für einen bestimmten Zeitraum zu geschlossenen Gewässern erklärt werden, wenn sie gegen den Fischwechsel abgesperrt werden. Geschieht dies durch Gitter oder Netze, so dürfen die Stababstände oder die Maschenweiten (von Knoten zu Knoten gemessen) nicht größer als 2 cm sein.
(2) Der Antrag und die Schließung eines offenen Gewässers sind öffentlich bekannt zu machen; dabei ist die Bekanntmachung des Antrages mit dem Hinweis zu verbinden, dass Einwendungen gegen eine Schließung innerhalb eines Monats erhoben werden können. Die übrigen Entscheidungen der Fischereibehörde werden dem Antragsteller und sonstigen Beteiligten zugestellt.
(3) Wird durch die Schließung ein Fischereiberechtigter geschädigt, so kann er vom Antragsteller eine Entschädigung verlangen. Der Anspruch besteht nicht, wenn nur solche Fische am Wechsel gehindert werden, die in dem geschlossenen Gewässer aufgewachsen sind. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Absperrung erfolgt ist, geltend gemacht wird.
Zweiter Abschnitt
Fischereiberechtigung
§ 4 Inhalt des Fischereirechts 26
(1) Das Fischereirecht umfasst die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Rundmäule, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu fangen und sich anzueignen, und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gewässertypischen Fischbestand nachhaltig zu hegen und zu erhalten. Besatzmaßnahmen dürfen nur mit heimischen und gewässertypischen Fischarten in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung und Artenvielfalt des Gewässers durchgeführt werden.
(2) Die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden in diesem Gesetz unter der Bezeichnung "Fische" zusammengefasst.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ausübung des Fischereirechts sind entsprechend anzuwenden, wenn in geschlossenen Privatgewässern im Sinne des § 960 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefischt wird.
§ 5 Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 6 und 8 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.
§ 6 Selbständige Fischereirechte 26
(1) Selbstständige Fischereirechte sind Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen. Formen selbstständiger Fischereirechte sind:
(2) Vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 bleiben selbstständige Fischereirechte in ihrem bei In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. Januar 1975 bestehenden Umfang aufrechterhalten.
(Stand: 03.03.2026)
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