Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Naturschutz

AGFlurbG - Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. Mai 1978
(GVBl. vom 30.05.1978 S. 271; 12.10.1999 S. 325; 26.09.2000 S. 417; 16.10.2003 S. 293; 28.09.2010 S. 280; 22.05.2025 S. 113 25)
Gl.-Nr.: 7815-1



Erster Teil
Zuständigkeiten und Verfahren

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde ist das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Für Entscheidungen über Widersprüche gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und über Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan nach § 7 Abs. 1 ist das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium obere Flurbereinigungsbehörde.

(3) Flurbereinigungsbehörden sind die Dienstleistungszentren Ländlicher Raum. Die Dienstbezirke der Flurbereinigungsbehörden setzt das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung fest.

(4) Forstaufsichtsbehörde im Sinne des § 85 des Flurbereinigungsgesetzes ist die oberste Forstbehörde. Sie kann in den Fällen des § 85 Nr. 5, 6 und 9 des Flurbereinigungsgesetzes ihre Befugnis auf die nachgeordneten Dienststellen, in den Fällen des § 85 Nr. 2 und 7 des Flurbereinigungsgesetzes auf die obere Forstbehörde übertragen.

§ 2 Eigentum an gemeinschaftlichen Anlagen 25

Die gemeinschaftlichen Anlagen können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn sie sich zur Unterhaltung verpflichtet oder nach § 35 Abs. 4 Satz 2 des Landeswassergesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127, BS 75-50) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet worden ist.

§ 3 Entfernung von Obstbäumen und Beerensträuchern

Im Flurbereinigungsplan kann bestimmt werden, dass Obstbäume oder Beerensträucher zu entfernen sind, wenn Bodenverbesserungen oder andere ertragsfördernde Maßnahmen sonst nicht zweckmäßig durchgeführt werden können. Die Abfindung der bisherigen Eigentümer richtet sich nach § 50 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes.

§ 4 Änderung von Landesgrenzen

(1) Über die zur Änderung der Landesgrenze nach § 58 Abs. 2 Satz 4 des Flurbereinigungsgesetzes erforderliche Zustimmung des Landes beschließt die Landesregierung.

(2) Gehen durch die Änderung der Landesgrenze Gebietsteile eines anderen Landes auf das Land Rheinland-Pfalz über, so erhalten mit der Gebietsänderung die Rechtsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz in dem betroffenen Gebiet Geltung. Gleichzeitig treten die Rechtsvorschriften des Landes, das das Gebiet abgibt, außer Kraft.

§ 5 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan

Neben dem nach § 59 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes vorzubringenden Widerspruch kann auch innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlich Widerspruch erhoben oder zur Niederschrift bei der für das Verfahren zuständigen Flurbereinigungsbehörde erklärt werden. Auf diese Möglichkeit ist bei der Ladung zum Anhörungstermin hinzuweisen.

Zweiter Teil
Kosten- und Abgabenfreiheit

§ 6 Kosten- und abgabenfreie Geschäfte und Verhandlungen

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Steuern, Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(2) Die Steuer-, Gebühren, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz dient.

Dritter Teil
Spruchstelle für Flurbereinigung

§ 7 Einrichtung der Spruchstelle 25

(1) Bei dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium wird eine Spruchstelle für Flurbereinigung eingerichtet. Sie entscheidet über Widersprüche gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und über Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan.

(2) Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium regelt den Geschäftsgang der Spruchstelle durch eine Geschäftsordnung.

§ 8 Besetzung der Spruchstelle 25

(1) Die Spruchstelle besteht aus der jeweils erforderlichen Anzahl von beamteten Mitgliedern und ehrenamtlichen Mitgliedern. Eines der beamteten Mitglieder ist das vorsitzende Mitglied, eines der anderen beamteten Mitglieder ist dessen Vertreter.

(2) Die Spruchstelle entscheidet in der Besetzung mit einem beamteten Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 9 Berufung der beamteten Mitglieder 25

(1) Ein beamtetes Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die beamteten Mitglieder sollen mindestens drei Jahre in einer dem 4. Einstiegsamt entsprechenden Funktion in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein.

(2) Die beamteten Mitglieder werden von dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium bestellt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.06.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion