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Regelwerk

Änderungstext

AGFlurbG - Zweites Landesgesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Mai 2025
(GVBl. vom 37.05.2025 S. 113)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 18. Mai 1978 (GVBl. S. 271), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 7815-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Verweisung " § 63 Abs. 4 Satz 2 des Landeswassergesetzes" durch die Verweisung " § 35 Abs. 4 Satz 2 des Landeswassergesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127, BS 75-50) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" durch die Worte "dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium" ersetzt.

3. § 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 8 Besetzung der Spruchstelle

(1) Die Spruchstelle besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und der erforderlichen Anzahl von beamteten und ehrenamtlichen Beisitzern.

(2) Sie entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem beamteten und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Der Vorsitzende oder der beamtete Beisitzer muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

" § 8 Besetzung der Spruchstelle

(1) Die Spruchstelle besteht aus der jeweils erforderlichen Anzahl von beamteten Mitgliedern und ehrenamtlichen Mitgliedern. Eines der beamteten Mitglieder ist das vorsitzende Mitglied, eines der anderen beamteten Mitglieder ist dessen Vertreter.

(2) Die Spruchstelle entscheidet in der Besetzung mit einem beamteten Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern."

4. § 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 9 Berufung der beamteten Mitglieder

(1) Der Vorsitzende, sein Vertreter und die beamteten Beisitzer müssen zum höheren Dienst der Landeskulturverwaltung befähigt und mindestens drei Jahre als höhere Beamte in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein.

(2) Der Vorsitzende, sein Vertreter und die beamteten Beisitzer werden aus den in der Landeskulturverwaltung tätigen höheren Beamten von dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium bestellt. Ihnen können auch andere Aufgaben der Landeskulturverwaltung übertragen werden.

" § 9 Berufung der beamteten Mitglieder

(1) Ein beamtetes Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die beamteten Mitglieder sollen mindestens drei Jahre in einer dem 4. Einstiegsamt entsprechenden Funktion in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein.

(2) Die beamteten Mitglieder werden von dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium bestellt."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort "Beisitzer" jeweils durch das Wort "Mitglieder" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird das Wort "Beisitzers" jeweils durch das Wort "Mitglieds" ersetzt.

c) In Absatz 4 und 5 wird das Wort "Beisitzer" jeweils durch das Wort "Mitglieder" ersetzt.

6. § 13 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 13 Mündliche Verhandlung

Der Vorsitzende hat mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn ein Beteiligter des Spruchverfahrens sie beantragt. Auf diese Möglichkeit ist der Beteiligte hinzuweisen. Die Verhandlung ist öffentlich. Die Spruchstelle kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen ausschließen.

" § 13 Mündliche Verhandlung

Das vorsitzende Mitglied oder dessen Vertreter beraumt eine mündliche Verhandlung an, wenn er oder sie es für erforderlich hält oder wenn eine beteiligte Person des Spruchverfahrens sie beantragt. Auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung ist die beteiligte Person hinzuweisen. Die Spruchstelle kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen ausschließen."

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer stimmen zuerst, und zwar der jüngere vor dem älteren. Danach stimmen der beamtete Beisitzer und zuletzt der Vorsitzende. "(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder stimmen zuerst, und zwar das jüngere vor dem älteren. Zuletzt stimmt das vorsitzende Mitglied."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der Vorsitzende" durch die Worte "das vorsitzende Mitglied" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Teilnehmer" durch das Wort "Teilnehmenden" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Der Vorsitzende" durch die Worte "Das vorsitzende Mitglied" ersetzt.

8.

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