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Regelwerk, Naturschutz

LJG - Landesjagdgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 9. Juli 2025
(GVBl. Nr. 11 vom 14.07.2025 S. 275)


Zur bis zum 31.03.2027 gültigen Fassung

( § 55 gültig ab 15.07.2025 siehe = >)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Das Jagdwesen, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), auf der Grundlage des Artikels 72 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 125b Abs. 1 des Grundgesetzes ausschließlich nach diesem Gesetz. Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 Abs. 1 und 3 des Bundesjagdgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die hierzu ergangenen Straf- und Bußgeldbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anwendbar.

§ 2 Gesetzeszweck

(1) Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. die heimischen Wildarten in ihrer Vielfalt als wesentlichen Bestandteil der natürlichen Biodiversität und des Naturhaushalts zu erhalten und in einem den Erfordernissen der Landeskultur angepassten Verhältnis zu entwickeln,
  2. bedrohte Wildarten zu schützen, ihren Bestand zu sichern und zu mehren,
  3. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
  4. Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch Wildschäden zu vermeiden,
  5. das Jagdwesen unter Berücksichtigung der berührten öffentlichen Belange hinsichtlich der Landeskultur, des Naturschutzes und des Tierschutzes weiterzuentwickeln,
  6. die Jagd als naturnahe, nachhaltige Nutzungsform des Grundeigentums und als Kulturgut in Anpassung an die gesellschaftliche Wertekultur zu bewahren sowie
  7. eine zweckmäßige Jagdverwaltung sicherzustellen.

(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für ökosystemfremde Wildarten nach § 7 Abs. 1.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einer Grundfläche Wild zu hegen, auf Wild die Jagd auszuüben und es sich anzueignen. Das Recht zur Aneignung umfasst auch die ausschließliche Befugnis, sich krankes, verunfalltes oder verendetes Wild, Abwurfstangen sowie Eier von Federwild anzueignen. Das Jagdrecht steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Grundfläche zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an der Grundfläche verbunden und kann nicht als selbstständiges dingliches Recht begründet werden.

(2) Jagdausübung ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Sie darf nur in Jagdbezirken und nur von hierzu befugten natürlichen Personen, die einen auf ihren Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzen, vollzogen werden. Das Fangen, Markieren und Wiederfreilassen von Wild zu wissenschaftlichen Zwecken ist keine Jagdausübung, bedarf aber des Benehmens mit der jagdausübungsberechtigten Person.

(3) Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Hege ist die Summe aller Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie zur Gesunderhaltung des Wildes beitragen.

(4) Jagdbezirke sind zusammenhängende Grundflächen, deren Größe, Gestalt und Beschaffenheit eine zweckmäßige Wahrnehmung des Jagdrechts und den damit verbundenen Rechten und Pflichten gewährleistet.

(5) Jagdausübungsberechtigte Personen sind die von den Eigentümerinnen und Eigentümern der Eigenjagdbezirke oder den Jagdgenossenschaften gegenüber der zuständigen Behörde für den Jagdbezirk benannten Personen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2.

(6) Wild ist die Bezeichnung für die dem Jagdrecht unterliegenden Tiere, die wild lebend und herrenlos sind. Haarwild ist die Bezeichnung für die dem Jagdrecht unterliegenden Säugetiere; die zum Haarwild zählenden Huftiere werden als Schalenwild bezeichnet. Federwild ist die Bezeichnung für die dem Jagdrecht unterliegenden Vögel.

(7) Das Jagdjahr umfasst den Zeitraum vom 1. April eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres.

(8) Gemeinschaftsjagd ist die Bezeichnung für eine Jagd, an der mehr als drei Personen als Jagdausübende teilnehmen. Bewegungsjagd ist die Bezeichnung für eine Gemeinschaftsjagd, bei der das Wild in Bewegung gebracht wird, um es in das Schussfeld der Jagdausübenden zu bringen.

(9) Wildschaden bezeichnet die durch Wild verursachte Beschädigung von Grundflächen und Bodenerzeugnissen. Übermäßiger Wildschaden liegt vor, wenn das Schadensausmaß, welches durch an die landeskulturellen Verhältnisse angepasste Wildbestände im Allgemeinen zu erwarten ist, überschritten wird, insbesondere, wenn nach fachbehördlicher Stellungnahme einer der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 genannten Belange durch Wild gefährdet ist. Jagdschaden bezeichnet Beschädigungen, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung verursacht werden.

(10) Sonderkultur ist die Bezeichnung für Weinberge, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehende Bäume, Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen sowie Forstkulturen seltener oder bislang nicht im Jagdbezirk vorkommender Baumarten. Sofern für den Jagdbezirk nichts anderes vereinbart oder beschlossen worden ist, gilt eine Baumart als selten, wenn sie weniger als 2 v. H. der Waldfläche des Jagdbezirks einnimmt.

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