Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Naturschutz

AGTierNebG - Landesgesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. August 2014
(GVBl. Nr. 13 vom 22.08.2014; 22.12.2025 S. 784 25)
Gl-Nr.: 7831-1


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Beseitigungspflichtige 25

(1) Beseitigungspflichtige im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte (Beseitigungspflichtige). Die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen sind, obliegt ihnen ebenso wie die Vorhaltung einer Seuchenreserve als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Mindestumfang der Seuchenreserve festzulegen.

(2) Die Beseitigungspflichtigen nehmen ihre Aufgaben nach Absatz 1 durch eine von ihnen gebildete oder zu bildende gemeinsame Einrichtung wahr; diese kann sich eines Dritten bedienen. Die Wahl der Rechtsform erfolgt durch die Beseitigungspflichtigen. Jeder Beseitigungspflichtige hat bei dieser Wahl eine Stimme; es gilt die einfache Mehrheit.

(3) Wird die gemeinsame Einrichtung privatrechtlich gebildet oder bedient sich die gemeinsame Einrichtung eines Dritten, so können diese beliehen werden. Wird die gemeinsame Einrichtung öffentlich-rechtlich gebildet, sind Anstaltslast und Gewährträgerhaftung ausgeschlossen. An der gemeinsamen Einrichtung können sich Beseitigungspflichtige im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG anderer Länder beteiligen. Die gemeinsame Einrichtung kann sich an gemeinsamen Einrichtungen von Beseitigungspflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG anderer Länder beteiligen.

(4) Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material, das in Rheinland-Pfalz angefallen ist, ist der gemeinsamen Einrichtung, dem von dieser beauftragten Dritten oder im Falle des Absatzes 3 Satz 4 den dort genannten gemeinsamen Einrichtungen anzudienen. Andienungspflichtig sind die Besitzerinnen und Besitzer des in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten Materials.

§ 2 Einzugsbereich 25

(1) Der Einzugsbereich ( § 6 Abs. 1 TierNebG) der gemeinsamen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ist das Gebiet der an ihr beteiligten Beseitigungspflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG.

(2) Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material darf auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des nach Absatz 1 bestimmten Einzugsbereichs behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden.

§ 3 Verursachergerechte Gebühren und Entgelte 25

(1) Die gemeinsame Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 erhebt zur Deckung der Kosten, die durch die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung sowie die Vorhaltung einer Seuchenreserve entstehen und durch die Erlöse für die gewonnenen Produkte nicht gedeckt sind, Gebühren oder Entgelte. Die gemeinsame Einrichtung kann die Erhebung der Gebühren oder Entgelte nach Satz 1 auf den von ihr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 beauftragten und nach § 1 Abs. 3 Satz 1 beliehenen Dritten oder im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 4 auf die dort genannten gemeinsamen Einrichtungen übertragen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten sind Entgelte nach den §§ 5 bis 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung unter Zugrundelegung eines kalkulatorischen Gewinnes von 2 v. H. auf die Selbstkosten zu ermitteln. Im Übrigen ist bei der Erhebung von Gebühren oder Entgelten durch eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 4 das Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht beitreibbare Gebühren oder Entgelte in die Kostenrechnung einbezogen werden können. Satz 4 gilt im Falle der Erhebung von Entgelten durch einen beauftragten und beliehenen Dritten für nicht beitreibbare Entgelte entsprechend.

(2) Die Gebühren oder Entgelte werden durch die gemeinsame Einrichtung oder im Falle des Absatz 1 Satz 2 durch den beauftragten und beliehenen Dritten oder die gemeinsamen Einrichtungen durch Satzung oder Entgeltliste einheitlich bestimmt; die vom beauftragten und beliehenen Dritten erstellte Entgeltliste ist durch die zuständige Behörde zu genehmigen. Bei der Festsetzung der Gebühr oder des Entgeltes nach Satz 1 ist der Wert der gewonnenen Produkte angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigung der Entgeltliste ist zu erteilen, wenn

  1. das Unternehmen nachweist, dass die geforderten Entgelte in Anbetracht seiner gesamten Kosten- und Erlöslage bei wirtschaftlicher Betriebsführung für die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 unter Berücksichtigung der Kosten und der möglichen Erlöse für diese Tätigkeiten erforderlich sind und

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.01.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion