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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 28 vom 22.12.2025 S. 784)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesgesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 19. August 2014 (GVBl. S. 191, BS 7831-1) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bilden die Beseitigungspflichtigen zum 1. Januar 2015 eine gemeinsame Einrichtung; diese kann sich eines Dritten bedienen. Die Wahl der Rechtsform der gemeinsamen Einrichtung muss durch die Beseitigungspflichtigen innerhalb von vier Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes erfolgen. Jeder Beseitigungspflichtige . hat bei dieser Wahl eine Stimme; es gilt die einfache Mehrheit. | "(2) Die Beseitigungspflichtigen nehmen ihre Aufgaben nach Absatz 1 durch eine von ihnen gebildete oder zu bildende gemeinsame Einrichtung wahr; diese kann sich eines Dritten bedienen. Die Wahl der Rechtsform erfolgt durch die Beseitigungspflichtigen. Jeder Beseitigungspflichtige hat bei dieser Wahl eine Stimme; es gilt die einfache Mehrheit." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Worte "und Staaten" gestrichen.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Beseitigungspflichtigen haben in Rheinland-Pfalz eine Tierkörperbeseitigungsanlage vorzuhalten und der gemeinsamen Einrichtung oder dem von dieser beauftragten Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. | "Die gemeinsame Einrichtung kann sich an gemeinsamen Einrichtungen von Beseitigungspflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG anderer Länder beteiligen." |
c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material, das in Rheinland-Pfalz angefallen ist, ist der gemeinsamen Einrichtung oder dem von dieser beauftragten Dritten anzudienen und in der nach Absatz 3 Satz 4 vorzuhaltenden Tierkörperbeseitigungsanlage zu entsorgen. | "Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material, das in Rheinland-Pfalz angefallen ist, ist der gemeinsamen Einrichtung, dem von dieser beauftragten Dritten oder im Falle des Absatzes 3 Satz 4 den dort genannten gemeinsamen Einrichtungen anzudienen." |
2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte "mit Erlaubnis des fachlich zuständigen Ministeriums" und die Worte "oder der Tierkörperbeseitigungsanlage nach § 1 Abs. 3 Satz 4" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die gemeinsame Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 erhebt zur Deckung des Aufwands, der durch die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung sowie die Vorhaltung einer Seuchenreserve entstellt und durch die Erlöse für die gewonnenen Produkte nicht gedeckt ist, Gebühren nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes oder Entgelte. Entgelte sind nach den §§ 5 und 6 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), und den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244) unter Zugrundelegung eines kalkulatorischen Gewinnes von zwei vom Hundert auf die Selbstkosten zu ermitteln. Bei der Erhebung von Gebühren ist das Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht beitreibbare Gebühren in die Kostenrechnung einbezogen werden können. Satz 3 gilt im Falle der Erhebung von Entgelten für nicht beitreibbare Entgelte entsprechend. Die gemeinsame Einrichtung kann die Erhebung der Gebühren oder Entgelte nach Satz 1 auf den von ihr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 beauftragten und nach § 1 Abs. 3 Satz 1 beliehenen Dritten übertragen. |
(Stand: 27.01.2026)
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