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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Landesverordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. Mai 2021
(GVBl. Nr. 21 vom 12.05.2021 S. 277)



Aufgrund

des § 7 Abs. 4, des § 33 Abs. 3, des § 36 Abs. 3, des § 42 Abs. 2, des § 43 Abs. 3 und des § 46 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch § 127 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 793-1,

des § 2 des Landesgesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern vom 21. Juli 1976 (GVBl. S. 199), geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS Anhang I 69,

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 333), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247), BS 453-1, und

des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1,

wird, hinsichtlich Artikel 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, verordnet:

Artikel 1

Die Landesfischereiordnung vom 14. Oktober 1985 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2013 (GVBl. S. 151), BS 793-1-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Die Einsicht in das Fischereibuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Fischereibuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist. Auf Verlangen sind Ablichtungen zu fertigen und zu beglaubigen. "(4) Die Einsicht in das Fischereibuch und diejenigen Urkunden, auf die im Fischereibuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Auf Verlangen sind Ablichtungen zu fertigen und zu beglaubigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."

2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "und der Fischereischeininhaber bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Rheinland-Pfalz hatte" gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Prüfungen finden zweimal jährlich landeseinheitlich am ersten Freitag des Monats Juni und am ersten Freitag des Monats Dezember statt. "Prüfungen finden bis zu viermal jährlich landeseinheitlich jeweils am ersten Freitag des Monats März, Juni, September und Dezember statt."

bb) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Dabei können sich mehrere untere Fischereibehörden zusammenschließen, um insgesamt bis zu vier Prüfungstermine im Jahr zu gewährleisten."

cc) Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort "weitere" die Worte "jeweils zeitlich parallel liegende" und nach dem Wort "Prüfungstermine" die Worte "im Sinne von Absatz 2" eingefügt.

b) Folgender neue Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Die Prüfung beginnt landesweit jeweils zu derselben Uhrzeit, die je Prüfung von der obersten Fischereibehörde spätestens einen Monat vor der Prüfung festgelegt wird, und endet jeweils nach Ablauf von zwei Zeitstunden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Örtlich zuständig für die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung ist

  1. für Personen, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben, die untere Fischereibehörde, in deren Gebiet der Prüfungsbewerber wohnt,
  2. für alle übrigen Personen die untere Fischereibehörde, in deren Gebiet der Antragsteller den Fischfang ausüben will."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "mindestens 35-stündige" durch die Worte "schriftlich oder in elektronischer Form nachzuweisende" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

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