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Regelwerk, Naturschutz

SächsJagdG - Sächsisches Jagdgesetz
Jagdgesetz für den Freistadt Sachsen

- Sachsen -

Vom 8. Juni 2012
(Sächs.GVBl. Nr. 10 vom 29.06.2012 S. 308; 31.01.2018 S. 21 18; 16.09.2026 S. 319 26)



Archiv 1991
Vom Bundesrecht abweichende Länderregelung siehe =>

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Jagdausübung und Jagdausübungsrecht
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Jagd darf nur ausüben, wer einen Jagdschein besitzt und als Jagdausübungsberechtigter die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte Befugnis hat, in einem Jagdbezirk zu jagen.

(2) Das Jagdausübungsrecht steht dem Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks, der Jagdgenossenschaft oder dem Jagdpächter zu.

(3) Mit dem Jagdausübungsrecht ist die Pflicht zur Ausübung der Jagd verbunden. § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557, 2560) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.

(4) Wer die Jagd ausübt, soll vor Beginn der Jagdausübung im Jagdjahran einer Übung im jagdlichen Schießen teilgenommen haben.

(5) Gesellschaftsjagden sind Jagden, bei denen mehr als vier Jäger zusammenwirken. Es ist ein Jagdleiter zu bestimmen.

§ 2 Aufgefundenes Wild und Unfallwild
(zu § § 1 und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz)

(1) Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz an lebendem oder verendetem Wild, Fallwild, Abwurfstangen oder an Eiern des Federwildes erlangt, hat dies unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, der Jagdbehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Jagdbehörde oder die Polizeidienststelle hat die Anzeige an den Jagdausübungsberechtigten weiterzuleiten und ihm das abgelieferte Wild und die sonstigen Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht feststellbar oder nicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln oder lehnt der Jagdausübungsberechtigte die Übernahme ab, entscheidet die Jagdbehörde über den Verbleib des Wildes und der sonstigen Gegenstände, bei Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(2) Die Pflicht zur Anzeige bei der Polizeidienststelle gilt auch für die Führer von Fahrzeugen bei Wildunfällen mit Schalenwild. Vorschriften über die Beseitigung von Verkehrsunfallwild auf öffentlichen Straßen bleiben von Absatz 1 unberührt.

§ 3 Artenschutzrecht, Aneignungsrecht und Wildmonitoring 26
(zu § § 1 , 22a und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz)

(1) Maßnahmen der Jagdbehörden nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes sind unter Beachtung der Maßgaben

  1. des Artikels 7 Absatz 4 sowie der Artikel 8 und 9 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG in der Fassung vom 5. Juni 2019 sowie
  2. der Artikel 12, 14 bis 16 der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025

zu treffen.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben Maßnahmen, die nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung bedürfen, bei Wild nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 zu dulden. Die Jagdausübungsberechtigten sind von der Genehmigungsbehörde in geeigneter Weise zu benachrichtigen, bevor in ihrem Jagdbezirk Maßnahmen nach Satz 1 durchgeführt werden.

(2a) Die Jagdausübungsberechtigten haben behördlich veranlasste Maßnahmen zur Feststellung oder Überwachung des Erhaltungszustandes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 bei Wild nach Anhang IV oder Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 zu dulden. Die Jagdausübungsberechtigten sind in geeigneter Weise zu benachrichtigen, bevor in ihrem Jagdbezirk Maßnahmen nach Satz 1 durchgeführt werden.

(3) Den Fund von krankem, verletztem oder hilflosem Wild nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

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