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Regelwerk

ArtSchZustVO - Artenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung

- Schleswig-Holstein -

Vom 18. Juli 2008
(GVBl. Nr. 13 vom 28.08.2008 S. 365)
Gl.-Nr.: 200-0-374



Archiv: 2001

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Zuständigkeit für die Durchführung des fünften Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686), richtet sich nach den §§ 2 und 4, die für die Durchführung der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873), nach den §§ 3 und 4.

§ 2 Zuständigkeiten nach dem Bundesnaturschutzgesetz

(1) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig,

  1. nach § 43 Abs. 5 und 6 Satz 3 die Stellen zu bestimmen, bei denen gefundene geschützte Tiere und Pflanzen abzugeben sind,
  2. nach § 43 Abs. 6 Satz 4 Meldungen über die Aufnahme streng geschützter Arten entgegenzunehmen,
  3. nach § 43 Abs. 6 Satz 5 die Herausgabe der aufgenommenen Tiere zu verlangen,
  4. nach § 43 Abs. 7 Ausnahmen von den Verboten des § 42 Abs. 2 und 3 zuzulassen,
  5. nach § 43 Abs. 8 Satz 1 im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 zuzulassen,
  6. für die Aufgaben, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 5 den nach Landesrecht zuständigen Behörden vorbehalten sind,
  7. nach § 62 für Befreiungen von Verboten des § 42 .

(2) Die obere und die untere Naturschutzbehörde ist zuständig,

  1. den Nachweis nach § 49 Abs. 1 oder die Glaubhaftmachung nach § 49 Abs. 2 zu verlangen,
  2. nach § 49 Abs. 4 Tiere oder Pflanzen einzuziehen,
  3. nach § 50 Abs. 1 Auskunft zu verlangen.

(3) Die untere Naturschutzbehörde ist zuständig,

  1. nach § 42 Abs. 4 Satz 3 die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischereiwirten anzuordnen,
  2. abweichend von Absatz 1 Nr. 5 dieser Verordnung, nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 Ausnahmen zur Abwehr erheblicher Schäden durch Saatkrähen (Corvus frugilegus L.) sowie für Vergrämungsabschüsse von Kormoranen (Phalacrocorax carbo L.) zuzulassen.

§ 3 Zuständigkeiten nach der Bundesartenschutzverordnung ( BArtSchV)

(1) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig,

  1. nach § 2 Abs. 1 Satz 2 weitergehende Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Pilze zuzulassen,
  2. nach § 2 Abs. 2 Ausnahmen von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 Millimeter zuzulassen,
  3. nach § 4 Abs. 3 Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 BArtSchV zuzulassen,
  4. nach § 6
    1. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches zuzulassen,
    2. ein Verfahren anzuerkennen, durch das eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist,
  5. nach § 7
    1. den Nachweis für das Vorliegen der Anforderungen zum Halten von besonders geschützten und von in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Wirbeltieren zu verlangen,
    2. die Anzeige über die Haltung von unter Buchstabe a genannten Wirbeltieren entgegenzunehmen,
    3. Ausnahmen von § 7 Abs. 2 BArtSchV zuzulassen,
  6. nach § 11 Abs. 3 und 4 Informationen über Maßnahmen zur Rückführung eines in den Freiflug gestellten oder aus einem Gehege entwichenen Greifvogelhybriden entgegenzunehmen,
  7. nach § 13
    1. dem Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode zuzustimmen,
    2. die verbindliche Kennzeichnungsmethode festzulegen,
  8. nach § 14
    1. Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht zuzulassen,
    2. vor Inkrafttreten der Bundesartenschutzverordnung angebrachte Kennzeichnungen anzuerkennen,
  9. nach § 15 Abs. 6 die vierteljährlichen Angaben über die ausgegebenen Kennzeichen und deren Empfänger entgegenzunehmen.

(2) Die obere und die untere Naturschutzbehörde ist zuständig,

  1. nach § 6 Abs. 3 die Aushändigung der Aufnahme- und Auslieferungsbücher zu verlangen,
  2. nach § 13 Abs. 3 die Vorlage der Dokumentationen zu verlangen.

§ 4 Zuständigkeiten im Nationalpark

Für die in den §§ 2 und 3

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