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Regelwerk, Naturschutz

BiFVO - Binnenfischereiverordnung
Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern

- Schleswig-Holstein -

Vom 29. Juni 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 28.07.2016 S. 557; 26.05.2021 S. 733 21)
Gl.-Nr.: 793-4-9



Archiv: 2008

Aufgrund des § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 3, § 35 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 2 und des § 39 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 295), sowie aufgrund von § 175 Absatz 1 LVwG verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Binnengewässer nach § 2 Absatz 3 LFischG.

(2) Zum Geltungsbereich nach Absatz 1 gehören das Ornumer Noor, die Strandlagune bei Aschau und das Neustädter Binnenwasser seewärts bis zur Straßenbrücke in Neustadt.

§ 2 Mindestmaße und Schonzeiten 21

(1) Die in der Anlage 1 aufgeführten Fischarten sind heimisch und nicht gebietsfremd nach § 13 Absatz 3 LFischG. In offenen Binnengewässern nach § 2 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 LFischG gelten die in der Anlage 1 genannten Mindestmaße, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, und Schonzeiten. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten sowie vorbehaltlich der Geltung von Absatz 3 Satz 2 zu töten.

(3) Werden Fische gefangen, deren Fang einem Verbot nach Absatz 2 unterliegt, sind sie nach guter fachlicher Praxis vom oder aus dem Fanggerät zu befreien und unverzüglich in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben davon unberührt. Offenkundig nicht überlebensfähige Fische sollen vor dem Zurücksetzen unverzüglich tierschutzgerecht betäubt und getötet werden. Satz 2 gilt nicht für Massenfänge in der Berufsfischerei.

§ 3 Besatz, übertragbare Fischkrankheiten 21

(1) In Anlage 1 nicht aufgeführte Arten dürfen in Binnengewässern nicht ausgesetzt werden. Besatz für offene Binnengewässer soll aus regionalen Beständen gewonnen werden. Satz 1 gilt nicht in geschlossenen Gewässern nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 LFischG und in geschlossenen Gewässern nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 LFischG nicht für Arten, die in Anhang IV der Verordnung Nummer 708/2007 1 aufgeführt sind, sowie unfruchtbare Kreuzungen dieser Arten.

(2) Mit Fischarten, für die ein Mindestmaß vorgeschrieben ist, darf Besatz in offenen Binnengewässern nur erfolgen, wenn sie das Mindestmaß noch nicht erreicht haben.

(3) Über die in offenen und geschlossenen Binnengewässern durchgeführten Besatzmaßnahmen hat die fischereiberechtigte oder fischereiausübungsberechtigte Person Aufzeichnungen über Ort und Datum der Besatzmaßnahme sowie über Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu machen und mindestens drei Kalenderjahre nach Ablauf des Besatzjahres aufzubewahren; sie sind der oberen Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für kurzfristige Hälterungen zu Verkaufszwecken. An zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen geschlossenen Gewässern (Angelteiche) sind die Aufzeichnungen nach Satz 1 sowie über das Datum der Lieferung und die Freigabe zur Befischung der Besatzfische zu führen. Alle Aufzeichnungen sind für den aktuellen und die zwei vorhergehenden Monate an der jeweiligen Betriebsstätte vor Ort aufzubewahren. Zeitpunkt und Ort von Besatzlieferungen sind der oberen Fischereibehörde auf Verlangen mitzuteilen.

(4) Es ist verboten, in offenen und geschlossenen Binnengewässern Fische aus eingeschlechtlichen Beständen, Beständen mit vervielfachtem Chromosomensatz oder fruchtbare Kreuzungen aus verschiedenen Arten sowie gentechnisch oder durch Gen-Knockdown veränderte Fische auszusetzen. Dies gilt auch für die Nachkommen solcherart veränderter Fische.

(5) Übertragbare Krankheiten nach § 38 Absatz 2 Satz 1 LFischG sind die in Anlage 1 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862), aufgeführten Fischseuchen. Der Bezug von Besatzfischen für offene und geschlossene Binnengewässer darf nur von nach der Fischseuchenverordnung genehmigten Betrieben erfolgen; dies gilt nicht für Fischumsiedlungen im Rahmen von Hegefischen oder bei Baumaßnahmen und Havarien.

§ 4 Fischschonbezirk

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