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Regelwerk, Naturschutz

LFischG - Landesfischereigesetz
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 10. Februar 1996
(GVOBl. Schl.-H. S. 211; 15.02.2005 S. 168; 09.03.2010 S. 356 10; 30.03.2010 S. 414 10a; 26.10.2011 S. 295 11; 02.05.2018 S. 162 18; 22.10.2018 S. 690 18a; 16.03.2022 S. 285 22; 17.03.2022 S. 301 22a i.K.)
Gl.-Nr.: 793-4



Präambel

Die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern Schleswig-Holsteins bildet einen wichtigen wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestandteil der schleswigholsteinischen Gesellschaft. Ihre Erhaltung ist notwendig.

Die Küsten- und Binnengewässer und die in ihnen lebenden Tiere und Pflanzen sind bedeutende Bestandteile des Naturhaushaltes. Schutz, Erhaltung und Entwicklung dieser Lebensräume mit ihrer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt und eine gute Wasserqualität sind Voraussetzung für eine Nutzung der in ihnen lebenden Fischbestände. Der Schutz dieser Fischbestände in ihrer natürlichen Artenvielfalt und ihrer nachhaltigen Nutzungsmöglichkeit ist Ziel dieses Gesetzes.

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 11

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern Schleswig-Holsteins sowie die Fischerzeugung in besonderen Anlagen.

(2) gestrichen

(3) gestrichen

§ 2 Definition 11

(1) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind Fische, Schalen- und Krustentiere, Neunaugen sowie andere fischereilich nutzbare Wasserlebewesen mit Ausnahme von Säugetieren und dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten.

(2) Küstengewässer sind alle innerhalb der Landesgrenzen liegenden Teile der Nord- und Ostsee bis zur seewärtigen Grenze des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Wattflächen, Außentiefs, Priele, der offenen Meeresbuchten, der außerhalb der Schutzdeiche liegenden Fleete, Flutmulden, Uferauskolkungen und sonstiger lagunenähnlichen Strandseen, der Häfen und Hafenanlagen und der Strecken von Flussläufen und anderen Gewässern, die in der Anlage mit ihren Grenzen zu den Küstengewässern aufgeführt sind; bei allen anderen Flussläufen enden die Küstengewässer vor deren Mündungen.

(3) Binnengewässer sind alle anderen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Dazu gehören auch Teichwirtschaften und vergleichbare Anlagen.

(4) Geschlossene Gewässer sind

  1. angelegte stehende Gewässer sowie Anlagen zur Fischerzeugung, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt,
  2. stehende Gewässer, die zum unmittelbaren Haus-, Hof- oder sonstigen Betriebsbereich gehören, nicht größer als 0,5 Hektar sind und keine für den Fischwechsel geeignete Verbindung mit einem offenen Gewässer haben (private Kleingewässer).

Nicht unter Satz 1 fallende Gewässer sind offene Gewässer

§ 3 Fischereirecht und Hegepflicht 11 11

(1) Das Fischereirecht gibt den Fischereiberechtigten die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (Fischerei). Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf alle Entwicklungsstadien der Fische; artenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Die Fischereiberechtigten haben die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten sowie die Gewässerfauna und -flora in und am Gewässer zu schonen und zu schützen (Hege).

(2) Eine Hegepflicht besteht nur für offene Binnengewässer.

(3) Die Fischereirechte gehören dem Privatrecht an; § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.

Zweiter Teil
Fischereiberechtigung

§ 4 Fischereirecht in Küstengewässern

(1) Durch Eigentum an Küstengewässern wird kein Fischereirecht begründet. In den Küstengewässern besteht, mit Ausnahme der Muschelfischerei und der Bereiche, in denen selbstständige Fischereirechte bestehen, freier Fischfang, soweit er nicht durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes, des Landes oder durch dieses Gesetz oder durch Abkommen mit anderen Staaten eingeschränkt wird.

(2) Soweit keine selbstständigen oder beschränkt selbstständigen Fischereirechte bestehen, hat in den Küstengewässern jede natürliche Person das Recht des freien Fischfangs mit der Handangel. Handangel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes zum Fang von Fischen bestimmte Rutenangelgerät, die Pödderangel, das Senknetz bis zu einer Größe von einem Quadratmeter, der Schiebehamen bis zu einer Breite von zwei Metern oder ein mit diesen vergleichbares anderes Gerät.

(3) Andere Fanggeräte als die Handangel dürfen nur von Erwerbsfischerinnen oder Erwerbsfischern (Haupt- und Nebenerwerb) eingesetzt werden, die eine Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen haben.

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(Stand: 20.04.2022)

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