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VNS-RL - Vertragsnaturschutz Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Ausgleichszahlungen im schleswig-holsteinischen Vertragsnaturschutz
- Schleswig-Holstein -
Vom 17. Dezember 2025
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 26 vom 09.01.2026)
Die Richtlinie über die Gewährung von Ausgleichszahlungen im schleswigholsteinischen Vertragsnaturschutz in der Fassung vom 28. Dezember 2022, Aktenzeichen: V 502 130947/2025 erhält folgende Fassung:
1. Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1.1 Der Vertragsnaturschutz ist eine landesspezifische, auf den Naturschutz ausgerichtete Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (AUKM). Ziel des Vertragsnaturschutzes sind insbesondere die Umsetzung des Netzes Natura 2000 durch angepasste Bewirtschaftung zur Förderung von Arten und Lebensraumtypen innerhalb und außerhalb von Natura 2000-Gebieten sowie die Erfüllung EU-rechtlicher und nationaler Artenschutz-Verpflichtungen (vergleiche auch § 44 Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) in der jeweils geltenden Fassung) sowie die Umsetzung der Strategie zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Schleswig-Holstein (Biodiversität: Kurs Natur 2030). Durch die Ausgleichszahlungen sollen die landwirtschaftlichen Betriebe und Landbewirtschafter auf freiwilliger Basis zu naturschützenden Landnutzungsformen, die über die Anforderungen der Konditionalitäten (vergleiche nachstehenden Abschnitt "Identifikation der relevanten baseline-Elemente") und das nationale Ordnungsrecht und damit gegebenenfalls auch über spezifische Bewirtschaftungseinschränkungen hinausgehen, motiviert werden. Die Zuwendungen dienen dem Ausgleich von Ertragseinbußen beziehungsweise Mehraufwendungen einschließlich möglicher Transaktionskosten infolge von Verpflichtungen.
1.1.2 Um die Ziele des Vertragsnaturschutzes zu erreichen, schließt das Land Schleswig-Holstein unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Union nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Schleswig-Holstein öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 121 Satz 2 in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Satz 2 Landesverwaltungsgesetz ab. Es werden verschiedene Vertragsmuster zur Bewirtschaftung in bestimmten Gebietskulissen angeboten.
1.1.3 Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers auf Abschluss eines Vertrages besteht nicht. Die Bewilligungsstelle, die Landgesellschaft Schleswig-Holstein mbH (nachfolgend Landgesellschaft genannt), entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der einschlägigen Unions- und nationalen Bestimmungen. In Abhängigkeit von den verfügbaren Haushaltsmitteln kann das Antragsverfahren auf Teilnahme an der Fördermaßnahme für einzelne Jahre ganz oder teilweise ausgesetzt werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Landgesellschaft, gewährt Ausgleichszahlungen auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung des/der
(Stand: 19.03.2026)
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