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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DV0) *
Vom 22. Mai 2012
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 11 vom 28.06.2012 S. 554)
Aufgrund des § 21 Abs. 1, des § 26 Abs. 5, des § 27 Abs. 4, des § 29 Abs. 6, § 39 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 295), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 628) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt neu gefasst:
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| § 2 Fischereibezirke12
Die in der Anlage 1 aufgeführten Gewässersysteme einschließlich ihrer Zu- und Abflüsse sowie der stehenden Gewässer im Zuge der Gewässersysteme oder -strecken sind Fischereibezirke im Sinne des § 20 Abs. 1 LFischG . |
" § 2 Datenverarbeitung
(1) Name, Geburtsdatum, Adresse, Telekommunikationsverbindungen und Angaben zu fischereilichen Verhältnissen, insbesondere zu Fischereifahrzeugen, Fangerträgen, Besatzmaßnahmen und Erlaubnissen sind personenbezogene Daten, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes und dieser Verordnung verarbeitet werden dürfen. (2) Die personenbezogenen Daten dürfen nichtautomatisiert und elektronisch verarbeitet werden. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere öffentliche Stellen, insbesondere an die Kommission der Europäischen Union und an das für die Fischerei zuständige Bundesministerium und deren für die Fischerei zuständigen nachgeordneten Behörden ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Soll die Übermittlung auf Ersuchen einer anderen öffentlichen Stelle erfolgen, hat diese die für die Prüfung der Zulässigkeit erforderlichen Angaben zu machen. (3) Eine ausschließliche elektronische Speicherung ist nur unter den Bedingungen des § 6 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), zulässig. Für die Sperrung und Löschung der Daten gilt § 28 LDSG. (4) Die Datenübermittlung kann schriftlich oder auf elektronischen Datenträgern erfolgen. Datenträger, die versandt werden, dürfen personenbezogene Daten nur enthalten, soweit die Übermittlung an die Empfängerin oder den Empfänger bestimmt ist. Die Datenübermittlung im Wege elektronischer Post (E-Mail) ist zulässig, soweit sichergestellt ist, dass die personenbezogenen Daten der Betroffenen nicht durch Unbefugte eingesehen werden können. (5) Die datenverarbeitende Stelle hat alle technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß §§ 5 und 6 LDSG durchzuführen. Weitergehende Regelungen der aufgrund des Landesdatenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt." |
(4) Eine Abstimmung der Hegepläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 LFischG innerhalb eines Fischereibezirks ist nur mit dem hegepflichtigen Ober- und Unterlieger erforderlich.
wird gestrichen.
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 und Satz 3 werden jeweils die Worte "Anlage 2" durch die Worte , Anlage 1" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, Urlauberfischereischein"
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Personen, die ihre Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein haben und keinen Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzen, können für die Dauer von höchstens 40 aufeinander folgenden Kalendertagen pro Kalenderjahr von der Fischereischeinpflicht ausgenommen werden. Die Ausnahmegenehmigung erteilt nach dem Muster der Anlage 3 die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Fischerei ausgeübt werden soll. | "(1) Personen, die keinen Fischereischein besitzen, können für die Dauer von höchstens 28 aufeinander folgenden Tagen von der Fischereischeinpflicht ausgenommen werden. Diese Ausnahmegenehmigung kann in einem Kalenderjahr bis zu drei Mal erteilt werden. Sie wird von der oberen Fischereibehörde oder einer örtlichen Ordnungsbehörde nach dem Muster der Artlage 2 erteilt." |
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
(Stand: 16.09.2020)
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