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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Küstenfischereiverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 16. Dezember 2025
(GVOBl.. Schl.-H. Nr. 184 vom 23.12.2025)


Aufgrund des § 30 Absatz 1, des § 31 Absatz 3 Satz 2, des § 35 Absatz 1, des § 40 Absatz 2, des § 44 Absatz 4 und des § 46 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211) in Verbindung mit § 42 Absatz 1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/132), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Küstenfischereiverordnung vom 3. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 802), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/4), wird wie folgt geändert:

§ 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1. Im einleitenden Halbsatz wird die Angabe "Verordnung (EU) 2024/29031" wird durch die Angabe "Verordnung (EU) 2025/24541" ersetzt.

2. Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1) Verordnung (EU) 2024/2903 des Rates vom 18. November 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2025 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L vom 19.11.2024) "1 Verordnung (EU) 2025/2454 des Rates vom 01. Dezember 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L vom 02.12.2025)."

3. Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. entgegen Artikel 9 im Jahr 2025 eine Fischerei auf Dorsch ausübt oder unabsichtlich gefangene Dorsche behält, "1. entgegen Artikel 10 im Jahr 2026 eine Fischerei auf Dorsch ausübt oder unabsichtlich gefangene Dorsche behält,"

4. Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Lachse ohne Fettflossenschnitt nicht unverzüglich frei ins Meer zurücksetzt, "2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Lachse ohne Fettflossenschnitt nicht unverzüglich frei ins Meer zurücksetzt,"

5. Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. entgegen Artikel 10 Absatz 2
  1. mehr als einen durch Fettflossenschnitt gekennzeichneten Lachs pro Tag behält,
  2. nach dem Fang des ersten durch Fettflossenschnitt gekennzeichneten Lachses die Fischerei auf Lachs für den Rest des Tages nicht einstellt oder
  3. an Bord behaltene Fische gleich welcher Art nicht ganz anlandet.
"3. entgegen Artikel 10 Absatz 2
  1. mehr als einen durch Fettflossenschnitt gekennzeichneten Lachs pro Tag behält,
  2. nach dem Fang des ersten durch Fettflossenschnitt gekennzeichneten Lachses die Fischerei auf Lachs für den Rest des Tages nicht einstellt oder
  3. an Bord behaltene Fische gleich welcher Art nicht ganz anlandet."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID 253262

ENDE

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