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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Küstenfischereiverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 16. Dezember 2025
(GVOBl.. Schl.-H. Nr. 184 vom 23.12.2025)
Aufgrund des § 30 Absatz 1, des § 31 Absatz 3 Satz 2, des § 35 Absatz 1, des § 40 Absatz 2, des § 44 Absatz 4 und des § 46 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211) in Verbindung mit § 42 Absatz 1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/132), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:
Die Küstenfischereiverordnung vom 3. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 802), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/4), wird wie folgt geändert:
§ 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. Im einleitenden Halbsatz wird die Angabe "Verordnung (EU) 2024/29031" wird durch die Angabe "Verordnung (EU) 2025/24541" ersetzt.
2. Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
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| 1) Verordnung (EU) 2024/2903 des Rates vom 18. November 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2025 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L vom 19.11.2024) | "1 Verordnung (EU) 2025/2454 des Rates vom 01. Dezember 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L vom 02.12.2025)." |
3. Nummer 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. entgegen Artikel 9 im Jahr 2025 eine Fischerei auf Dorsch ausübt oder unabsichtlich gefangene Dorsche behält, | "1. entgegen Artikel 10 im Jahr 2026 eine Fischerei auf Dorsch ausübt oder unabsichtlich gefangene Dorsche behält," |
4. Nummer 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Lachse ohne Fettflossenschnitt nicht unverzüglich frei ins Meer zurücksetzt, | "2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Lachse ohne Fettflossenschnitt nicht unverzüglich frei ins Meer zurücksetzt," |
5. Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
3. entgegen Artikel 10 Absatz 2
|
"3. entgegen Artikel 10 Absatz 2
|
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID 253262
| ENDE |
(Stand: 02.02.2026)
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