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Regelwerk, Naturschutz

KüFVO - Küstenfischereiverordnung
Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern

- Schleswig-Holstein -

Vom 3. Dezember 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 20.12.2018 S. 802; 25.11.2019 S. 562 19; 12.11.2020 S. 881 20; 22.11.2021 S. 1408 21; 28.12.2022 S. 970 22; 24.11.2023 S. 624 23 i.K.; 05.01.2024 S. 31 24)
Gl.Nr. 793-4-11



Archiv: 2008

Aufgrund des § 30 Absatz 1, des § 31 Absatz 3 Satz 2, des § 35 Absatz 1, des § 40 Absatz 2, des § 44 Absatz 4 und des § 46 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 690), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer nach § 2 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes ( LFischG). Sie gilt für jede Art der Fischerei, soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union etwas anderes bestimmt wird.

§ 2 Fangbeschränkungen

(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Fischarten gelten die dort genannten Fangbeschränkungen. Sofern in Anlage 1 nicht anders angegeben, werden Mindestmaße von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß oder -gewicht unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.

(3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.

(4) Sind Fische, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, zusammen mit anderen Fischen gefangen worden, sind sie von diesen zu trennen und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind. Dies gilt nicht für Fische in Fängen, für die nach Regelungen des Bundes oder der Europäischen Union ein zulässiger Anteil am Gesamtfang an untermaßigen oder schonzeitgeschützten Fischarten erlaubt ist, sofern ihr zulässiger Anteil nicht überschritten wird. Erfolgt eine vorzunehmende Trennung nicht vor der Vermarktung, so gilt der gesamte Fang als untermaßig beziehungsweise schonzeitgeschützt; der Erlös aus der Vermarktung kann eingezogen werden und fällt der Landeskasse zu.

(5) Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Ausnahmen

(1) Anlandungen von Trogmuscheln, Schwertmuscheln oder Miesmuscheln aus der Nordsee, die außerhalb des Nationalparks "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" gefangen werden, sowie Anlandungen von Miesmuscheln aus der Ostsee dürfen untermaßige Muscheln bis zu 10 Prozent des Gewichtes des Gesamtfanges enthalten.

(2) Zulässig bleibt der Fang von untermaßigen Miesmuscheln als Besatz für in schleswigholsteinischen Küstengewässern ausgewiesene Muschelkulturbezirke in den Monaten 1. Juli bis einschließlich 30. April.

§ 4 Muschelfischerei

(1) Zum Fischen von Miesmuscheln dürfen auf einem Fangfahrzeug nicht mehr als vier Muschelfanggeräte von je höchstens 2 Meter Öffnungsbreite und je höchstens 350 kg Gewicht verwendet werden.

(2) Zum Fischen von wildlebenden anderen Muschelarten als Miesmuscheln darf auf einem Fangfahrzeug nur ein Fanggerät mit einer Kantenlänge von bis zu 1 Meter verwendet werden. Der Fang darf nicht durch eine Saugeinrichtung aus dem Meeresboden heraufgeholt werden. Die hydraulische Beförderung aus dem Auffangkorb durch eine Rohrleitung auf oder in das Fahrzeug ist zulässig, wenn gewährleistet ist, dass kleinere Muscheln, Schnecken oder andere Lebewesen lebend und unbeschädigt wieder ins Wasser zurückgelangen können.

(3) Mit Ausnahme der Besatzmuschelfischerei sind Muschelfänge von Beifängen nach fischereilichen Regeln, die die obere Fischereibehörde festlegen kann, zu trennen und die Beifänge in das Fanggewässer zurückzugeben.

(4) Tritt eine Gefährdung der Besatzmuschelbestände oder der Besatzmuschelfischerei von Miesmuscheln in der Zeit vom 1. Juli bis 30. April auf, so kann die obere Fischereibehörde den Umfang der Besatzmuschelfischerei durch örtliche und zeitliche Beschränkungen regeln.

§ 5 Kennzeichnung von Miesmuschelkulturbezirken

(1) Zu Miesmuschelkulturbezirken erklärte Teile der schleswigholsteinischen Küstengewässer sind auf ihren bekannt gegebenen Eckpositionen von der oder dem Nutzungsberechtigten in der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes genehmigten Weise zu kennzeichnen.

(2) Die Kennzeichen nach Absatz 1 sind mit Radarreflektoren auszustatten und mit dem Namen der oder des Nutzungsberechtigten des Muschelkulturbezirkes zu beschriften. Die Größe und Art der Beschriftung regelt die obere Fischereibehörde.

§ 6 Industriefischerei

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