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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung von Zuständigkeiten für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und die Einfuhr bestimmter Tiere
- Schleswig-Holstein -

Vom 4. August 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 72 vom 05.08.2026)


Aufgrund des

  1. § 3 der Landesverordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 17. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 523),
  2. § 1 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom 16. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 3),

verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Landesverordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten

Die Landesverordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 17. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 523), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Landesverordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten "Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für das Recht der nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukte (Tierische-Nebenprodukte-Zuständigkeitsverordnung - TNPZustVO)"

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1

Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde

  1. nach Artikel 10 Abs. 1, Artikel 11 Abs. 1, Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 für die Zulassung von Betrieben zur Verarbeitung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Abs. 1 sowie für Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 5 Abs. 1 sowie für die Zulassung nach Artikel 12, soweit es sich um die Beseitigung tierischer Nebenprodukte in Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen handelt, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1).
  2. nach § 3 Abs. 2, § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 28. Januar 2004 (BGBl. I S. 82).
" § 1

(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind als Kreisordnungsbehörde zuständig für die Durchführung und Überwachung des Rechts von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten nach

  1. den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft und Europäischen Union und
  2. dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

soweit nicht in Absatz 2 oder anderen Rechtsvorschriften Abweichendes bestimmt ist.

(2) Das für Veterinärwesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach

  1. der Verordnung Nummer 1069/20091 für
    1. die Zulassung von Betrieben, die Tätigkeiten nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder i ausüben, sofern es sich um Betriebe handelt, denen die Pflicht nach § 3 Absatz 3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz übertragen wurde,
    2. das Ergreifen von Maßnahmen nach Artikel 46 in den Fällen der Zuständigkeit nach Buchstabe a),
    3. die Entscheidung über das Versenden nach Artikel 48,
  2. der Verordnung Nummer 142/2011 2 für die Gestattung des Inverkehrbringens sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr nach Artikel 26 bis 28 und
  3. dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz für
    1. § 3 Absatz 4 für die Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung und
    2. § 4 Absatz 2 Satz 1 für die Genehmigung von Ausnahmen für Equiden.

1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 S. 1)."

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