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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung von Zuständigkeiten für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und die Einfuhr bestimmter Tiere
- Schleswig-Holstein -
Vom 4. August 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 72 vom 05.08.2026)
Aufgrund des
verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Landesverordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten
Die Landesverordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 17. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 523), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Landesverordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten | "Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für das Recht der nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukte (Tierische-Nebenprodukte-Zuständigkeitsverordnung - TNPZustVO)" |
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 1
Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde
|
" § 1
(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind als Kreisordnungsbehörde zuständig für die Durchführung und Überwachung des Rechts von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten nach
soweit nicht in Absatz 2 oder anderen Rechtsvorschriften Abweichendes bestimmt ist. (2) Das für Veterinärwesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach
1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 S. 1)." |
(Stand: 20.08.2026)
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