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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik
- Saarland -
Vom 5. Dezember 2023
(Amtsbl. I Nr. 55 vom 21.12.2023 S. 1120)
Aufgrund des § 11 Absatz 1 und 4 GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273), in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:
Die Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 17. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 142), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
" § 4 Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
(1) Die Gebietskulisse gemäß § 11 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung umfasst Böden nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung, die jeweils eine zusammenhängende Fläche von mindestens 1.000 Quadratmeter aufweisen.
(2) Die Ausweisung der Gebiete nach Absatz 1 erfolgt im Geoportal des Saarlandes (https://geoportal.saarland.de/). Eine Übersichtskarte der Gebiete ist als Anlage 4 im Maßstab 1 : 300.000 grafisch dargestellt.
(3) Bewirtschaftungsbeschränkungen gemäß dem § 10 GAP-Konditionalitäten-Gesetz gelten nur für diejenigen Teile einer landwirtschaftlichen Parzelle, die der Gebietskulisse zuzuordnen sind, soweit sie in der Summe mindestens 500 Quadratmeter umfassen.
(4) Bewirtschaftungseinschränkungen, die sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergeben, bleiben im Übrigen unberührt.
2. Der bisherige § 4 wird § 5.
3. Die Anlage 4 "Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ 2)" wird angefügt und erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Anhang zu Artikel 1 Nummer 3:
| Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ 2) | Anlage 4 |
ID: 251574
| ENDE |
(Stand: 10.07.2025)
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