Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Naturschutz |
![]() |
Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik
- Saarland -
Vom 17. Januar 2023
(Amtsbl. I Nr. 7 vom 02.02.2023 S. 142; 05.12.2023 S. 1120 23; 16.06.2025 S. 506 25)
Auf Grund
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Flächenidentifizierung
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß § 3 Nummer 1 der GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung (GAPInVeKoS-Verordnung) stützt sich auf die landwirtschaftliche Parzelle (Schlag) im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 1 der GAPInVeKoS-Verordnung.
(2) Die in § 3 Absatz 3 Satz 3 der GAPInVeKoS-Verordnung genannte Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle beträgt 0,1 Hektar.
§ 2 Festlegungen zur in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelung
Für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung wird die Liste zulässiger Arten aus Anhang 1 zu Anlage 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes geändert und gemäß Anlage 1 festgelegt.
§ 3 Festlegungen zur in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelung
(1) Für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung werden die regionaltypischen Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands gemäß Anlage 2 festgelegt.
(2) Die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen nach Absatz 1 ist in Anlage 3 festgelegt.
§ 4 Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren 23
(1) Die Gebietskulisse gemäß § 11 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung umfasst Böden nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung, die jeweils eine zusammenhängende Fläche von mindestens 1.000 Quadratmeter aufweisen.
(2) Die Ausweisung der Gebiete nach Absatz 1 erfolgt im Geoportal des Saarlandes (https://geoportal.saarland.de/). Eine Übersichtskarte der Gebiete ist als Anlage 4 im Maßstab 1 : 300.000 grafisch dargestellt.
(3) Bewirtschaftungsbeschränkungen gemäß dem § 10 GAP-Konditionalitäten-Gesetz gelten nur für diejenigen Teile einer landwirtschaftlichen Parzelle, die der Gebietskulisse zuzuordnen sind, soweit sie in der Summe mindestens 500 Quadratmeter umfassen.
(4) Bewirtschaftungseinschränkungen, die sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergeben, bleiben im Übrigen unberührt.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 23
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 6. Dezember 2006 (Amtsbl. S. 2158), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Januar 2017 (Amtsbl. I S. 185), außer Kraft.
| Regionaltypische Listen zulässiger Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen für die Öko-Regelungen 1b und 1c zur Änderung des Anhangs 1 zur Anlage 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung | Anlage 1 25 |
(Stand: 10.07.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion