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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik
- Saarland -
Vom 5. Mai 2026
(Amtsbl. I vom 13.05.2026 S. 312)
Die Landesregierung verordnet aufgrund des § 17 Absatz 3 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 396), in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 327), in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 166):
Die Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 17. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 142), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 506), wird wie folgt geändert:
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Der Abschnitt "Erfassungsmethode bei Dokumentation in Papierform" sowie die darauffolgenden Abschnitte "Bewertung der Förderfähigkeit" sowie "Beispiele für die Lage der Abschnitte" inkl. der Abbildungen 1 und 2
Erfassungsmethode bei Dokumentation in PapierformErfassungsmethode bei Nachweis mittels technischer Anwendung
- Erfassung der Kennarten pro Schlag.
- Schläge bis zu 1 ha gelten jeweils als eine Begehungsfläche.
- Bei Schlägen größer 1 ha bis 5 ha wird der Schlag durch die technische Anwendung in zwei Begehungsflächen unterteilt.
- Bei Schlägen größer 5 ha wird der Schlag durch die technische Anwendung in drei Begehungsflächen unterteilt.- Die einzelnen Kennarten/-gruppen sind jeweils 1x pro Begehungsfläche nachzuweisen.
- Bei mehreren Begehungsflächen sind unterschiedliche Kennarten/-gruppen aus der Liste möglich.
- Es sollten mind. 5 m Abstand zum Rand gelassen werden (5 große Schritte) - bei schmaleren Schlägen sollte entsprechend mittig erfasst werden. Die Kontrollen werden gemäß diesen Kriterien durchgeführt werden.
- Bei aufeinander folgenden Begehungsflächen ist mind. 5 m Zwischenraum zu belassen.
- Zur Nachweisführung ist i. d. R. nur eine Begehung notwendig
Bewertung der Förderfähigkeit
- Die dokumentierten Kennarten sind pro Begehungsfläche zusammenzuzählen.
- Für die Förderung ist die niedrigste dabei festgestellte Kennartenzahl entscheidend. D. h., für jede Begehungsfläche müssen mindestens vier Kennarten nachgewiesen sein. Dabei können auf den jeweiligen Begehungsflächen auch unterschiedliche Kennarten vorkommen.
- Aus der niedrigsten Kennartenzahl ergibt sich die mögliche Förderfähigkeit.
- Drei Beispiele für den Nachweis mittels technischer Anwendung bei je drei Begehungsflächen je Schlag sind folgender Tabelle zu entnehmen:
Anzahl Kennarten/-gruppen auf Förderfähigkeit Fläche
1Fläche
2Fläche
3Schlag 1 5 7 4 erreicht Schlag 2 6 3 5 nicht erreicht Schlag 3 2 8 3 nicht erreicht Beispiele für die Lage der Abschnitte
Abbildung 1: Lage der Abschnitte in einem kleineren Schlag (links) und in einem größeren, unregelmäßig geformten Schlag (rechts)
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Abbildung 2: Lage von parallelen Abschnitten in einem Schlag
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werden gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2026 in Kraft.
ID: 261257
| ENDE |
(Stand: 13.05.2026)
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