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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) - Bekämpfung der Varroose
- Thüringen -

Vom 5. August 2020
(ThürStanz. Nr. 35 vom 31.08.2020 S. 1062aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2015

Veröffentlichung

Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) erlässt auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 BienSeuchV folgende

Allgemeinverfügung

  1. Für alle im Freistaat Thüringen gehaltenen Bienenvölker wird für das Jahr 2020 eine Behandlung gegen Varroamilben angeordnet.
  2. Die Behandlung ist spätestens im August/September als Nachsommerbehandlung zu beginnen und in der brutfreien Zeit als Winterbehandlung (November) fortzuführen. Alternativ dazu wird die Bekämpfungsstrategie "Hohenheimer Betriebsweise" empfohlen. Auch andere, von offiziellen Bieneninstituten empfohlene und ebenfalls auf dem realen Milbentotenfall basierende (Gemülldiagnose) Betriebsweisen sind geeignet, um die Varroose zu bekämpfen.
  3. Für die Behandlung dürfen ausschließlich für den Zweck "Varroabehandlung" und die Tierart "Biene" zugelassene Arzneimittel eingesetzt werden. Bei der Anwendung der Mittel haben sich die Bienenhalter nach den Angaben der Arzneimittelhersteller zu richten. Die Behandlung ist im Bestandsbuch zu dokumentieren.
  4. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes.
  5. Die Allgemeinverfügung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  6. Diese Verfügung ergeht kostenfrei.

Hinweise

Bienenstöcke, die der Resistenzzucht dienen, werden auf Antrag vom Behandlungsgebot gegen Varroose freigestellt. Der Antrag ist in schriftlicher Form unter Beifügung einer Begründung an das jeweils örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu richten.

Bei Fragen zur sachgerechten Durchführung der Behandlung wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 37 Satz 1 Nr. 2 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die verfügten Maßnahmen trotz eines eventuell erhobenen Widerspruchs durchzuführen sind.

Die gesamte Allgemeinverfügung einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt ab sofort im Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Abteilung 2, Tennstedter Straße 8/9, in 99947 Bad Langensalza zur Einsichtnahme aus.

ENDE

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