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Regelwerk, Lebensmittel&Bedarfsgegenstände

AGOZV - Anbaumaterialverordnung
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten

Vom 21. November 2018
(BGBl. I Nr. 39 vom 27.11.2018 S. 1964; 26.05.2020 S. 1168 20; 24.11.2020 S. 2540 20a; 13.10.2023 Nr. 277 23 EU)
Gl.-Nr.: 7822-6-52



Archiv: 1998
Siehe Fn. *

Auf Grund des § 3a Absatz 2 Nummer 2, des § 14a, des § 14b Absatz 2, des § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2, des § 19a, des § 22a, des § 27 Absatz 3 und des § 57a Absatz 5 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 3a Absatz 2 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) sowie § 14a, § 14b Absatz 2, § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2, § 19a, § 22a und § 27 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind und § 57a Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) eingefügt worden ist, sowie des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 8 und 10 und des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 8 und 10 und § 7 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 375 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Anbaumaterial von

  1. Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten,
  2. Obstarten zur Fruchterzeugung sowie
  3. Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist,

der in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des Inverkehrbringens sowie der Einfuhr.

§ 2 Begriffsbestimmungen 20a

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Saatgutverkehrsgesetzes: Standardmaterial oder anerkanntes Material
    1. der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist;
    2. der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist;
    3. anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist;
  2. Standardmaterial:

    Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung;

  3. anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung:
    1. Vorstufenmaterial:
      Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
    2. Basismaterial:
      Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
    3. Zertifiziertes Material:
      Anbaumaterial, das aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
  4. Kategorien:
    Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material;
  5. Mutterpflanze:
    eine Pflanze, die zur Erzeugung von Nachkommen bestimmt ist;
  6. Kandidatenmutterpflanze:
    eine Mutterpflanze, die dazu bestimmt ist, Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zu werden;
  7. Erneuerung:
    das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnenen Pflanze;
  8. Multiplikation:
    die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie;
  9. Mikrovermehrung:
    die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer in-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Knospen beziehungsweise ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze;
  10. Klon:
    eine genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze einer Obstart;
  11. visuelle Kontrolle:
    die Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop;
  12. Untersuchung:
    eine Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Methoden, die über die visuelle Kontrolle hinausgehen;
  13. Drittland:
    ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
  14. Partie:
    bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
  15. Kryokonservierung:

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