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Regelwerk Naturschutz Pflanzen

Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln

Vom 7. Juli 2011
(BGBl. I Nr. 35 vom 14.07.2011 S. 1358; 22.10.2013 S. 3889aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7823-6-1



Neuregelung: Pflanzenschutz-Gebührenverordnung

Auf Grund des § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung und die Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 925) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung:

  1. für seine Amtshandlungen nach § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung und die Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie
  2. für berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 22 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).

§ 2 Berechnung der Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umständen der Nutzen des Pflanzenschutzmittels für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.

§ 3 Rücknahme, Widerruf, Widerspruch

(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder wider rufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.

§ 4 Auslagen

Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der

  1. Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln:
    1. die Pacht von Versuchsflächen und der Kauf von Pflanzen,
    2. die Entseuchung von Böden,
    3. der Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,
    4. der Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,
    5. die Beseitigung oder der Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,
    6. Verbrauchsmaterial,
    7. die Beschaffung und Entsorgung von Proben,
  2. Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für
    1. die Stellung von Dolmetschern bei außerordentlichen Expertensitzungen,
    2. die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat,
    3. die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,
    4. Verbrauchsmaterial.

§ 5 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen

(1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme eines Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen diesen Gebühren oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann.

(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein öffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist.

(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder der Genehmigung eines Wirkstoffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff

  1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
  2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist oder
  3. es sich um einen Wirkstoff oder ein Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko nach Artikel 22 oder Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt.

(4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 sind insbesondere der Anbauumfang einer Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers und der zu erwartende Marktanteil des Wirkstoffs oder des Pflanzenschutzmittels zu berücksichtigen.

(5) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von Auslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Gebührenverzeichnis  Anlage
(zu § 2 Absatz 1)


Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
Gebührennr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1100 Erstmalige Zulassung  
1101 Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 1102 bis 1107 erfasst wird 20.000 bis 80.000
1102 Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen 8.600 bis 34.400
1103 Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 12.000 bis 51.000
1104 Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 16.000 bis 67.000
1105 Im Falle von Beizmitteln 20.000 bis 84.400
1106 Im Falle von Keimhemmungsmitteln 15.800 bis 66.000
1107 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 5.000 bis 20.000
1200 Erneuerung einer Zulassung  
1201 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1202 erfasst wird 10.000 bis 40.000
1202 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 5.000 bis 20.000
Bearbeitung eines Antrags
auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
Gebührennr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1300 Erstmalige Zulassung  
1301 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1302 erfasst wird 10.000 bis 40.000
1302 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 5.000 bis 20.000
1400 Erneuerung einer Zulassung  
1401 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1402 erfasst wird 7.500 bis 30.000
1402 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 3.750 bis 15.000
Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
Gebührennr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
2100 Erstmalige Zulassung  
2101 Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 2102 bis 2107 erfasst wird 29.500 bis 120.000
2102 Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen 11.500 bis 46.000
2103 Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 16.000 bis 65.000
2104 Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 21.000 bis 84.000
2105 Im Falle von Beizmitteln 25.000 bis 100.000
2106 Im Falle von Keimhemmungsmitteln 21.000 bis 84.000
2107 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 10.500 bis 42.000
Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält,
der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
Gebührennr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
2200 Erstzulassung  
2201 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2202 erfasst wird 15.000 bis 60.000
2202 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 5.000 bis 20.000
Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebührennr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
3100 Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 100 bis 400
3200 Nach Artikel 45 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung 50 bis 250
3300 Nach Artikel 45 im Falle der Änderung der Formulierung 300 bis 2.000
3400 Nach Artikel 45 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebieten/Anwendungen 4.100 bis 16.400
Besondere Formen der Zulassung/Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebührennr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4100 Antrag auf gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 3.400 bis 24.100
4101 Antrag auf gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 2.900 bis 14.300
4200 Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem bereits für einen anderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich übereinstimmt und dessen Einverständnis vorliegt 570
4300 Antrag auf Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 2.900 bis 14.300
Zusätzliche Prüfungen im Rahmen eines Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens; Überprüfung einer bestehenden Zulassung
Gebührennr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
5100 Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes 2.000 bis 8.100
5200 Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 5.000 bis 20.000
5300 Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist 500 bis 2.000
5400 Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 500 bis 3.000
5500 Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 300 bis 1.200
5600 Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 2.500 bis 10.000
Genehmigungsverfahren
Gebührennr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
6100 Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 200 bis 2.000
6200 Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zu Versuchszwecken nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 100 bis 2.000
6300 Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 290 bis 5.700
6400 Für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschriften usw. auch auszugsweise auf besonderen Antrag sowie Bestätigung von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Zulassung 10 bis 60
6500 Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes 2.000 bis 8.100
Tätigkeiten für die Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist
Gebührennr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
7100 Tätigkeit für die Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 86.000 bis 150.000
7200 Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 57.000 bis 130.000
7300 Tätigkeit für die Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 30.000 bis 120.000
7400 Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten 20.000 bis 80.000
7500 Tätigkeiten für die Antragstellung bei der Kommission für einen Dritten zur Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 5.000 bis 20.000
Tätigkeiten für die Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist
Gebührennr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
8100 Tätigkeit für die Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 43.000 bis 70.000
8200 Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 28.500 bis 46.500
8300 Tätigkeit für die Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 30.000 bis 120.000
8400 Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten 20.000 bis 80.000
ENDE

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