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Regelwerk, Naturschutz, Pflanzen

PflSchMV-Pflanzenschutzmittelverordnung
Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel

Vom 15. Januar 2013
(BGBl. I Nr. 2 vom 23.01.2013 S. 74)
Gl.-Nr.: 7823-7-1


Siehe Fn.: 1

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

§ 1 Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels

(1) Das Antragsformular für die Beantragung der

  1. Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1),
  2. Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
  3. Erneuerung der Zulassung nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder
  4. Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

ist elektronisch über den vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hierfür eröffneten Zugang nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster einzureichen.

(2) Die dem Antragsformular nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen sind elektronisch und in dem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorgegebenen elektronischen Format einzureichen. Die mit den Unterlagen einzureichende Zusammenfassung ist in der vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorgegebenen Form als bearbeitbare Datei vorzulegen.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit lässt auf Antrag die Übermittlung der dem Antragsformular nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form zu, wenn der Antragsteller keine Möglichkeit hat, die Unterlagen in der vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorgegebenen elektronischen Form einzureichen.

§ 2 Untersuchungen

(1) Die Untersuchungen, die zur Prüfung der Wirksamkeit eines Pflanzenschutzmittels durchzuführen sind, müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel (ABl. Nr. L 155 vom 11.06.2011 S. 67) in der jeweils geltenden Fassung unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Experimentellen Praxis erfüllen. Der Antragsteller hat die Einhaltung dieser Grundsätze dadurch sicherzustellen, dass die Versuche von einer amtlichen oder einer nach § 8 amtlich anerkannten Versuchseinrichtung erstellt werden. Die Versuchsanstellung und ihre Durchführung müssen dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik entsprechen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 1 erforderlichen Unterlagen sind

  1. eine Erklärung der Versuchseinrichtung auf dem Versuchsbericht, dass der Versuch nach den Grundsätzen der Guten Experimentellen Praxis durchgeführt worden ist, und
  2. im Falle einer amtlich anerkannten Versuchseinrichtung eine Ablichtung der Anerkennungsbescheinigung vorzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf Versuche anzuwenden, mit deren Durchführung vor dem 1. Juli 1999 begonnen worden ist, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Verwertbarkeit der Untersuchungen für die Prüfung der Wirksamkeit im Einzelfall festgestellt hat.

(4) Die Antragsteller sind verpflichtet, Bezugsquellen für Analysenstandards zu benennen oder solche selber zur Verfügung zu stellen. Der Anhang Teil a Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt den zuständigen Behörden der Wasserwirtschaftsverwaltung, der Umweltverwaltung und der Gesundheitsverwaltung, des Verbraucherschutzes sowie den Betreibern öffentlicher Wasserversorgungsanlagen auf Anforderung die Angaben über Analysemethoden zur Bestimmung von Rückständen eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Pflanzenschutzmittels.

§ 3 Antrag auf Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

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