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Regelwerk

Risikowarenliste für Verpackungsholz "in Gebrauch" zur Verwendung gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125

Vom 22. November 2021
(BAnz. AT 15.12.2021 B5, 14.03.2024 B10,aufgehoben)


Archiv: 2015, 2017, 2019, 2019a, 2020 Zur aktuellen Fassung =>

siehe auch Durchführungsverordnung (EU) 2021/127

Risikowarenliste für Verpackungsholz "in Gebrauch" zur Verwendung gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125

Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind Sendungen der darin aufgelisteten Waren mit den angegebenen Zolltarifnummern (KN-Kode) aus den angegebenen Drittländern ab dem 15. Januar 2022 vom Importeur unverzüglich beim Pflanzenschutzdienst anzumelden, wenn diese Waren mit Holz verpackt sind (Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/2031).

KN*-Code Kapitel KN*-Code Position bzw. Unterposition Herkunftsland (Exportland) Beschreibung
25
Salz; Schwefel, Steine und Erden; Gips, Kalk
und Zement
2525 China, Indien Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten "Schuppen"; Glimmerabfall
28
Anorganische chemische Erzeugnisse; an- organische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
2823 China, Südkorea, Japan Titanoxide
44
Holz und Holzwaren; Holzkohle
4407 91 China Eichenholz "Quercus spp.", in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm
68
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen
6802 Vietnam Werksteine, natürlich (ausgenommen Schiefer), bearbeitet, und Waren daraus; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein, einschließlich Schiefer, auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein, einschließlich Schiefer, künstlich gefärbt
(ausgenommen Pflaster-, Bordsteine usw.; Waren aus Schmelzbasalt; Waren aus Speckstein, keramisch gebrannt; Schmuck, Uhren, Leuchten, und Teile davon; Knöpfe, Kreiden, Bildhaueroriginalwerke)
6815 91 China Waren aus Stein oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern,
Waren aus Kohlenstofffasern und Waren auf Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen: Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend
69
Keramische Waren
6907 USA keramische Fliesen, Boden und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke (ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste Waren, Fliesen, die zu Untersetzern verarbeitet sind, Ziergegenstände sowie spezielle Fliesen [Kacheln] für Öfen)
73
Waren aus Eisen oder Stahl
7317 USA Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnlichen Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer
76
Aluminium und Waren daraus
7606 USA Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von > 0,2 mm (ausgenommen Streckbleche und -bänder)
85
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektronische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
8501 USA Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausgenommen Stromerzeugungsaggregate)
* Kombinierte Nomenklatur

________
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Bekanntmachung der Risikowarenliste für Verpackungsholz "in Gebrauch"

Vom 22. November 2021
BAnz. AT 15.12.2021 B5

Das Julius Kühn-Institut gibt auf Grundlage des Artikels 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 Warenarten aus Drittländern in einer Risikowarenliste für Verpackungsholz "in Gebrauch" bekannt, die sich auf die Einfuhr von Sendungen aus Drittländern bezieht (Anlage).

Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind Sendungen der darin aufgelisteten Waren mit den angegebenen Zolltarifnummern (KN-Kode) aus den angegebenen Drittländern ab dem 15. Januar 2022 vom Importeur unverzüglich beim Pflanzenschutzdienst anzumelden, wenn diese Waren mit Holz verpackt sind ( Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/2031).

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 14. September 2020 (BAnz AT 02.10.2020 B5).
Quedlinburg, den 22. November 2021

ENDE

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