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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Vom 23. Mai 1991
(BGBl. I 1991 S.1172,17.04.2014 S. 388 14; 31.03.2020 S. 752 20)
Gl.-Nr.: 7831-1-41-22


Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 4, den §§ 23 und 24 Abs. 1 und den §§ 26 und 27 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386), von denen § 17 Abs. 1 und die §§ 18, 23, 27 und 79 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 9, 25, 27, 28 und 44 des Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 461) geändert worden sind, verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen

§ 1

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

  1. Ausbruch des Milzbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;
  2. Verdacht des Ausbruchs des Milzbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Milzbrandes befürchten läßt;
  3. Ausbruch des Rauschbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;
  4. Verdacht des Ausbruchs des Rauschbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Rauschbrandes befürchten läßt.

Abschnitt 2
Schutzmaßregeln gegen Milzbrand

§ 2 Impfungen

(1) Impfungen gegen Milzbrand sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für

  1. wissenschaftliche Versuche,
  2. Impfungen, die für Exporttiere vom Einfuhrland gefordert werden,
  3. Impfungen in Beständen, die einer besonderen Ansteckungsgefahr durch den Erreger des Milzbrandes ausgesetzt sind; dabei ist der zu verwendende Impfstoff zu benennen.

(3) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen Milzbrand anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(4) Der Besitzer muß Tiere, die gegen Milzbrand geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar als geimpft kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 3 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung

Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs von Milzbrand in einem Betrieb oder sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:

  1. Der Besitzer muß Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sowie anderes für die Seuche empfängliches Vieh in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten absondern.
  2. In Nummer 1 genannte Tiere dürfen weder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
  3. Verendete Tiere sind so aufzubewahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
  4. Von in Nummer 1 genannten Tieren stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futtermittel und Einstreu sowie sämtliche Gegenstände, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

§ 4 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung

Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs von Milzbrand in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

  1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen des Betriebes und der Ställe oder der sonstigen Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ≫Milzbrand - Unbefugter Zutritt verboten≪ gut sichtbar anbringen
  2. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere sind aufzustallen oder einzupferchen und von den übrigen Tieren des Betriebes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren abzusondern.
  3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder an denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Tiere befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen des Stalles, der Weideflächen oder des sonstigen Standortes haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
  4. Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine des Betriebes dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort entfernt oder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort verbracht werden.
  5. Die zuständige Behörde kann das Betreten und Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes von einer Genehmigung abhängig machen.

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