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Regelwerk, Naturschutz , Tierschutz

Schweinepest-Verordnung
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest *

Vom 20. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 74 vom 23.12.2005 S. 3547; 06.04.2009 S. 749 09; 18.12.2009 S. 3939 09a; 04.10.2010 S. 1308 10; 29.09.2011 S. 1959 11aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7831-41-20


Zur aktuellen Fassung

(letzte Änderung: BGBl. I Nr. 74 vom 23.12.2005 S. 3499)

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

  1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäische Schweinepest), wenn diese
    1. durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis),
    2. im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische, pathologischanatomische und epidemiologische Untersuchung oder
    3. durch serologische Untersuchung (Antikörpernachweis) in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten

    festgestellt ist;

  2. Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der
    1. klinischen,
    2. pathologischanatomischen oder
    3. serologischen

    Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest befürchten lässt;

  3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn diese durch
    1. virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder
    2. serologische Untersuchung (Antikörpernachweis) festgestellt ist;
  4. Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das Ergebnis einer klinischen oder pathologischanatomischen Untersuchung den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest befürchten lässt.

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest geimpft sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Betrieb:
    alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur ständigen oder vorübergehenden Haltung von Schweinen einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten und Transportmitteln sowie Gehegen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wildschweinebesatz;
  2. gesonderte Betriebsabteilung:
    ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Bereich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struktur, seines Umfangs und seiner Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung vollständig getrennt von anderen Bereichen des Betriebs ist.

Abschnitt 2
Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 2 Impfverbot

(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 3 Behördliche Anordnungen

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

  1. für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
  2. für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,
    1. eine Untersuchung,
    2. eine Absonderung,
    3. eine behördliche Beobachtung

anordnen.

§ 3a Amtliche Untersuchungen

Bei amtlichen oder amtlich angeordneten Untersuchungen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung

  1. der Schweinepest nach dem Anhang der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39 S. 71) oder
  2. der Afrikanischen Schweinepest nach dem Anhang der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. EU Nr. L 143 S. 35)

in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Unterabschnitt 2
Besondere Schutzmaßregeln

A. Voramtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest

§ 4

(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb)

  1. die klinische, virologische und serologische Untersuchung der Schweine sowie
  2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung

an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Untersuchungen Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest, so ordnet die zuständige Behörde

  1. die serologische und virologische Untersuchung weiterer Schweine des Verdachtsbetriebs, die nicht bereits nach Satz 1 Nr. 1 untersucht worden sind, sowie
  2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Schweine des Verdachtsbetriebs

an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf

  1. den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt wurde,
  2. die mögliche Ursache der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest,
  3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Schweine in den betroffenen Betrieb oder in die Schweine aus dem betroffenen Betrieb verbracht worden sind,
  4. Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma und alle Gegenstände, mit denen das Virus in den oder aus dem betroffenen Betrieb verschleppt worden sein kann.

Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung nach Satz 2 Nr. 2 absehen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.

(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest

  1. sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern,
  2. täglich Aufzeichnungen über
    1. die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum sowie
    2. bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige Tiere, getrennt nach Ferkeln, Mast- und Zuchtschweinen,

    zu machen,

  3. verendete oder getötete Schweine so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können,
  4. für das Verbringen verendeter oder getöteter Schweine aus dem Betrieb die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden darf,
  5. an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
  6. sicherzustellen,
    1. dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,
    2. dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,
    3. dass Schweine weder in den noch aus dem Betrieb verbracht werden,
    4. dass
      aa) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,
      bb) Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen,
      cc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,
      dd) Futtermittel,
      ee) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest übertragen können, insbesondere wenn sie mit Schweinen in Berührung gekommen sind,

nicht aus dem Betrieb verbracht werden.

Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Absatz 2 Folgendes:

  1. Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde betreten.
  2. Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb gefahren werden. Transportmittel sind vor dem Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
    1. im Falle der Schweinepest unter Berücksichtigung des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5),
    2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest unter Berücksichtigung des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27)

    in der jeweils geltenden Fassung zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.

  3. Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d
    1. Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,
    2. Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,
    3. Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,
    4. Futtermittel,
    5. Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest übertragen können, insbesondere wenn sie mit Schweinen in Berührung gekommen sind,

    nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde - im Falle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels - verbracht werden, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung nach Satz 1 Buchstabe c darf nur erteilt werden, wenn der Dung, die flüssigen Stallabgänge oder die Einstreu

    1. im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 3 der Richtlinie 2001/89/EG,
    2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 3 der Richtlinie 2002/ 60/EG

    desinfiziert worden sind.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

  1. im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anweisung eine Schadnager- und Insektenbekämpfung durchgeführt wird,
  2. andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem oder in den Verdachtsbetrieb verbracht werden dürfen.

(5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seuchenlage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb zeitlich befristet eine Kontrollzone festlegen. Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 Buchstabe a bis c und Absatz 3 gelten für die in der Kontrollzone liegenden Betriebe entsprechend.

B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest

1. Öffentliche Bekanntmachung

§ 5

Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest öffentlich bekannt.

2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb

§ 6

(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb)

  1. im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisierung des Erregerisolates dieser Schweine,
  2. die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 getöteten und die sofortige unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 beseitigten Schweine,
  3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen, das oder die zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden ist oder sind, sowie
  4. im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit erforderlich,
    1. die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus erraticus im Seuchenbetrieb und in seiner unmittelbaren Umgebung nach Anhang III der Richtlinie 2002/60/EG,
    2. die Untersuchung aufgefundener Zecken dieser Art auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest

an. Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 unterrichtet die zuständige Behörde das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) über die Durchführung der Maßnahmen zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 1 hinaus

  1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
    1. im Falle der Schweinepest "Schweinepest - Unbefugter Zutritt verboten",
    2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest "Afrikanische Schweinepest - Unbefugter Zutritt verboten"

    gut sichtbar anzubringen,

  2. Hunde und Katzen einzusperren.

(3) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 dürfen in den oder aus dem Seuchenbetrieb andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.

§ 7 (weggefallen)

§ 8 Ausnahmen

(1) Bei Seuchenbetrieben mit gesonderten Betriebsabteilungen kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen.

(2) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest in einer Untersuchungseinrichtung, einem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, in denen Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsorgung und Fütterung so vollständig getrennt von anderen Betrieben mit Schweinehaltung ist, dass eine Verbreitung des Seuchenerregers ausgeschlossen werden kann. Die genannten Einrichtungen teilen der zuständigen Behörde spätestens drei Monate nach ihrer Inbetriebnahme die Voraussetzungen und Vorkehrungen mit, die Grundlage für eine Genehmigung nach Satz 1 sein können. Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium unverzüglich die nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.

§§ 9 und 10 (weggefallen)

3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet

§ 11 Sperrbezirk 09a

(1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, natürlichen Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.

(2) Die zuständige Behörde

  1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
    1. im Falle der Schweinepest "Schweinepest - Sperrbezirk",
    2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest "Afrikanische Schweinepest - Sperrbezirk"

    gut sichtbar an,

  2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben innerhalb von sieben Tagen eine klinische Untersuchung der Schweine durch,
  3. überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestandsregister und die Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung in diesen Betrieben auf Übereinstimmung und
  4. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine serologische und virologische Untersuchung der Schweine durch,
  5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte von jedem erlegten Wildschwein Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der von der zuständigen Behörde festgelegten Wildsammelstelle oder Aufnahmestelle zuzuführen haben.

(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter im Sperrbezirk

  1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der
    1. gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
    2. verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine

    anzuzeigen,

  2. sämtliche Schweine abzusondern.

(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den Sperrbezirk Folgendes:

  1. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden.
  2. Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten.
  3. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen oder darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus einem Betrieb im Sperrbezirk verbracht werden.
  4. Die künstliche Besamung von Schweinen ist verboten.
  5. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben oder transportiert werden.
    Dies gilt nicht für den Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Transportmittel nicht anhält und die Schweine nicht entladen werden.
  6. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren sowie der Handel mit Klauentieren ohne vorherige Bestellung ist verboten.
  7. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden.
  8. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein können, sind unverzüglich nach der Benutzung
    1. im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG,
    2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG

    und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.

  9. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend.

§ 11a Beobachtungsgebiet 09a

(1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.

(2) Die zuständige Behörde

  1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
    1. im Falle der Schweinepest "Schweinepest - Beobachtungsgebiet",
    2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest "Afrikanische Schweinepest - Beobachtungsgebiet"

    gut sichtbar an,

  2. führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine serologische und virologische Untersuchung der Schweine durch.

(3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Festlegung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet verbracht werden. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und Abs. 3 Nr. 1 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8 gelten entsprechend.

§ 11b Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 5 Satz 1 und § 11a Abs. 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport von Schweinen

  1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte,
  2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
  3. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet

genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. im Falle der Schweinepest
    1. seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG
      aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk mindestens 30 Tage,
      bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet mindestens 21 Tage

      vergangen sind,

    2. eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen Hinweis auf Schweinepest ergeben hat,
  2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest
    1. seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, soweit erforderlich, der vorläufigen Entwesung des Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des Satzes 4,
      aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk mindestens 40 Tage,
      bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet mindestens 30 Tage

      vergangen sind,

    2. eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen Hinweis auf Afrikanische Schweinepest ergeben hat,
  3. die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit der Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung von der zuständigen Behörde überprüft worden ist,
  4. im Falle des Satzes 1 Nr. 3 der Tierhalter glaubhaft dargelegt hat, dass auf Grund der Dauer der Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 und 4 eine ordnungsgemäße Haltung der Schweine gefährdet ist und
  5. sichergestellt ist, dass
    1. von den Schweinen eine ausreichende Anzahl Proben für eine serologische und virologische Untersuchung genommen wird,
    2. die Schweine in verplombten Fahrzeugen befördert werden,
    3. die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in der Schlachtstätte getrennt von anderen Schweinen gehalten und geschlachtet werden und
    4. das erschlachtete Fleisch mit dem Stempel nach Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird, anschließend gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt wird, zu diesem Betrieb in verplombten Transportmitteln befördert wird und die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden.

Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieben

  1. mit Genehmigung der zuständigen Behörde in innerhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten oder
  2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätten

zur sofortigen Schlachtung transportiert werden. Die Genehmigung nach Satz 3 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn zuvor über das Bundesministerium eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeholt worden ist. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a

  1. im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage,
  2. im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet auf mindestens 21 Tage

verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich angeordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen werden kann.

(2) Im Falle einer Genehmigung nach

  1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterrichtet die für den Betrieb zuständige Behörde die für die Schlachtstätte zuständige Behörde über das Verbringen der Schweine; letztere bestätigt der für den Betrieb zuständigen Behörde die Ankunft der Schweine;
  2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2 genehmigen, wenn die Besamung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird, der

  1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks im Betrieb befunden hat oder
  2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert worden ist.

Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn

  1. alle Eber der Besamungsstation
    1. im Rahmen einer einmaligen serologischen und virologischen Untersuchung und
    2. im Rahmen einer täglichen klinischen Untersuchung, die eine rektale Messung der Körpertemperatur einschließt,

    mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und

  2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungsstation im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht werden.

§ 11c Seuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat

Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats der Ausbruch der Schweinepest innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11 und 11a an. § 11b gilt entsprechend.

§ 11d Weitergehende Schutzmaßregeln

(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Behörde die Durchführung von Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen durch Besteller unter Mitführen von Schweinen, das Umherziehen mit Schweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind, verbieten.

(2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zuständige Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet die zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen ergänzenden Maßnahmen nach den §§ 16 bis 17a, 18 bis 30 und 78 des Tierseuchengesetzes an.

§ 11e (aufgehoben) 09a

4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb

§ 12

(1) Führt die epidemiologische Nachforschung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest aus einem anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere Betriebe weiterverschleppt worden sein kann, oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest durch Wildschweine in einen Betrieb eingeschleppt worden ist, so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung für die Dauer von mindestens 40 Tagen an.

(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbetriebe gelten § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 Buchstabe a bis c, Abs. 3 und 4 und § 6 Abs. 3 entsprechend.

(3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet die zuständige Behörde

  1. eine serologische und virologische Untersuchung der Schweine der Kontaktbetriebe,
  2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine der Kontaktbetriebe unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V der Richtlinie 2001/89/EG oder
  3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen, das oder die zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anordnung der behördlichen Beobachtung nach Absatz 1 gewonnen worden ist oder sind,

an.

5. Notimpfung bei Hausschweinen

§ 13

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, für ein bestimmtes Gebiet die Notimpfung gegen Schweinepest anordnen, wenn die Schweinepest amtlich festgestellt worden ist und auf Grund des Ergebnisses der epidemiologischen Untersuchung und unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 2001/89/EG eine Ausbreitung der Schweinepest zu befürchten ist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben über die Seuchensituation, über das Impfgebiet, die Zahl der Schweine haltenden Betriebe im Impfgebiet, die voraussichtliche Zahl, die Nutzungsart und die Kennzeichnung der zu impfenden Schweine, die Dauer der Impfmaßnahmen, den zu verwendenden Impfstoff und die nach der Impfung vorgesehenen Untersuchungen und sonstigen Überwachungsmaßnahmen enthält.

(2) Im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet Folgendes:

  1. Für die Dauer der Anordnung muss der Tierhalter bei der Impfung die erforderliche Hilfe leisten und Schweine, die gegen die Schweinepest geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den Buchstaben "I.SP" als geimpft kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann anstelle der Kennzeichnung durch Ohrmarken bei Mastschweinen, die aus dem Betrieb nur zur Schlachtung abgegeben werden, eine Körpertätowierung in der Schulterblattregion oder Ohrtätowierung genehmigen oder anordnen.
  2. Während des Impfzeitraums und für die Dauer von mindestens sechs Monaten, gerechnet von dem von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Tag der Beendigung der Impfung an,
    1. dürfen geimpfte Schweine außer zur sofortigen Schlachtung in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten, innerhalb oder in der Nähe des Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte oder zur sofortigen Tötung und unter amtlicher Aufsicht erfolgenden unschädlichen Beseitigung nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden,
    2. ist frisches Fleisch, das von geimpften Schweinen erschlachtet worden ist, unschädlich zu beseitigen oder, sofern es für den menschlichen Genuss bestimmt ist,
      aa) nur zum Zwecke des innerstaatlichen Handels abzugeben und
      bb) mit dem Stempel nach Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG zu kennzeichnen, anschließend gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 80/215/EWG in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb zu behandeln und zu diesem Betrieb in verplombten Transportmitteln zu befördern; die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG zu reinigen und zu desinfizieren,
    3. dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus dem Ursprungsbetrieb nur
      aa) direkt oder über einen von der zuständigen Behörde benannten Betrieb in eine Schlachtstätte zur sofortigen Schlachtung oder
      bb) in einen anderen Betrieb nach serologischer Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest

      verbracht werden,

    4. dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen den geimpften Schweinen nicht entnommen werden,
    5. sind Sperma, Eizellen und Embryonen, die während eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Impfung entnommen wurden, unter amtlicher Aufsicht unschädlich zu beseitigen.
weiter .

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(Stand: 15.02.2021)

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