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Regelwerk

Schweine-Salmonellen-Verordnung
Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine

Vom 13. März 2007
(BGBl. I Nr. 20 S. 322; 17.04.2014 S. 388 14; 29.03.2017 S. 626 17)
Gl.-Nr.: 7831-1-54-1



Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 7, 13, 14, 17 und 19, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, c, d und f, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 23, § 27 und § 29 und des § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Endmastbetrieb:
    ein Betrieb im Sinne des § 2 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung, der mehr als 50 Mastplätze hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife gemästet werden,
  2. Betriebsabteilung:
    ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Bereich eines Endmastbetriebs, der auf Grund seiner Struktur und seines Umfangs in Bezug auf die Haltung von Mastschweinen einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung vollständig getrennt von anderen Bereichen des Betriebs ist und der zusätzlich zur Registriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung so gekennzeichnet ist, dass zu untersuchende Schweine dem jeweiligen Bereich des Betriebs zugeordnet werden können,
  3. Rein-Raus-Mastgruppe:
    eine Gruppe von Mastschweinen, die im Rein-Raus-System im Sinne des § 2 Nr. 5 der Schweinehaltungshygieneverordnung in einem Endmastbetrieb oder einer Betriebsabteilung gemeinsam und ausschließlich gehalten werden,
  4. Betreuender Tierarzt:
    ein Tierarzt, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 der Schweinehaltungshygieneverordnung erfüllt,
  5. Probenehmer:
    der betreuende Tierarzt im Falle der Probenahme im Endmastbetrieb oder in der Betriebsabteilung oder eine mit der Probenahme in der Schlachtstätte betraute Person,
  6. Probe:
    1. eine Blutprobe zur Gewinnung von Blutserum, die der Probenehmer entnommen hat, oder
    2. eine Muskelprobe zur Gewinnung von Fleischsaft, die ein Probenehmer in der Schlachtstätte entnommen hat.

§ 2 Untersuchung 17

(1) Der Inhaber eines Endmastbetriebs (Untersuchungspflichtiger) hat Blutproben von Mastschweinen seines Betriebs oder, soweit Betriebsabteilungen vorhanden sind, für jede Betriebsabteilung gesondert, nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 entnehmen und in einer Einrichtung, die die Anforderungen der DIN-Norm 17.025/2005 * erfüllt (Untersuchungsstelle), auf Antikörper gegen Salmonellen untersuchen zu lassen. Die Probenahme ist auf alle Schweine eines Endmastbetriebs oder, soweit Betriebsabteilungen vorhanden sind, getrennt nach Betriebsabteilungen auf alle Schweine der jeweiligen Betriebsabteilung, gleichmäßig über das Jahr, jedoch frühestens 14 Tage vor deren Abgabe zur Schlachtung, zu verteilen.

(2) Die Probenahme im Endmastbetrieb ist entbehrlich, soweit der Untersuchungspflichtige sicherstellt, dass die Schlachtkörper der von ihm zur Schlachtung abgegebenen Mastschweine anhand von in der Schlachtstätte entnommenen Proben nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 serologisch auf Antikörper gegen Salmonellen in einer Untersuchungsstelle untersucht werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass die in seinem Betrieb und die in der Schlachtstätte entnommenen Proben bei der Übersendung an die Untersuchungsstelle von einem Probenahmebericht in dreifacher Ausfertigung begleitet werden, der folgende Angaben enthält:

  1. Name und Anschrift des Untersuchungspflichtigen sowie die dem Betrieb erteilte Registriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung,
  2. Name, Anschrift und Registriernummer der Schlachtstätte, soweit die Proben in der Schlachtstätte entnommen worden sind,
  3. Name des Probenehmers,
  4. Bezeichnung sowie Art der Probe und Datum der Probenahme.

(4) Der Probenehmer hat das Original und die Mehrfertigungen des Probenahmeberichts zu unterzeichnen. Ferner hat er die Probe zusammen mit dem Original des Probenahmeberichts nach der Probenahme unverzüglich an die Untersuchungsstelle zu übersenden. Anstelle des Probenehmers kann in den Fällen des Absatzes 1 der Untersuchungspflichtige die Übersendung nach Satz 1 vornehmen. Der Probenahmebericht kann ferner elektronisch erstellt werden. Im Falle der elektronischen Erstellung des Probenahmeberichts gelten die Sätze 2 und 3 und Absatz 3 entsprechend.

(5) Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass er eine Mehrfertigung des Probenahmeberichts erhält. Die weitere Mehrfertigung des Probenahmeberichts bleibt beim Probenehmer. Der Untersuchungspflichtige hat die Mehrfertigung des Probenahmeberichts auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten vorzulegen.

(6) Der Betreiber der Untersuchungsstelle, der Untersuchungspflichtige und der Probenehmer haben den Probenahmebericht vom Tage der Ausstellung an gerechnet mindestens drei Jahre aufzubewahren.

§ 3 Untersuchungsergebnisse

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